TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 G307 2211097-1

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2211097-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Slowakei, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein und forderte diesen auf, hiezu wie zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Hierauf erstattete der BF keine Antwort.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.11.2018, dem BF persönlich zugestellt am 15.11.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 10.12.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren, dem BF gemäß § 70 FPG Durchsetzungsaufschub zu gewähren.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.12.2018 vorgelegt und langten dort am 13.12.2018 ein.

5. Am 16.01.2019 übermittelte das Bundesamt dem BVwG eine den BF betreffende, vom Kriminalreferat des Stadtpolizeikommando XXXX an die StA XXXX erstattete Anzeige wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage.

6. Mit Schreiben vom 16.07.2019 übermittelte das LG XXXX dem erkennenden Gericht die jüngste, den BF betreffende Urteilsausfertigung, welche hierorts am 22.07.2019 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsbürger, ledig, führte - zumindest bis zum Haftantritt - mit XXXX (Lebensgefährtin zugleich LG) eine Beziehung und lebte mit dieser vom 13.03.2017 bis zum 11.12.2018 im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von seiner LG konnten weder tiefgreifende persönliche noch berufliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden.

1.2. Der BF besuchte in der Slowakei für 8 Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend eine Lehre als Tischler, die er auch abschloss.

1.3. Der BF besitzt kein Vermögen, hat keine Außenstände und ist Vater einer 14jährigen Tochter, für welche er zuletzt einen monatlichen Unterhalt von € 30,00 leistete.

1.4. Der BF lebt zumindest seit 13.03.2017 durchgehend in Österreich. Ein lückenloser Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 bis zum heutigen Tag konnte nicht festgestellt werden.

1.5. Der BF war - beginnend mit 12.06.2012 - bis zum 27.12.2016 bei 4 Arbeitgeberin in insgesamt 9 Arbeitsverhältnissen für 274 Tage tätig, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geringfügiger Natur war.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.7. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX (BG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018 wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 240,00 verurteilt.

Ferner wurde der BF vom Landesgericht XXXX (LG XXXX) wegen Suchtmittelhandels, Einbruchsdiebstahls und erlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe im Zeitraum von 2011 bis XXXX.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich insgesamt zumindest 1.360 Gramm Amphetamin.H2SO4 mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 6 bis 7 %, 120 Gramm Mehamphetamin.H2SO4 mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt vom 50 %, 20 Stück XTC-Tabletten (MDMA) mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 33 % und Cannabiskraut mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-TCHC, wobei sich diese Überlassungen nach Zeitspannen, Mengen und Art des Suchtgiftes an die jeweilige Person wie folgt gliederten:

1. Im Zeitraum von 2011 bis Sommer 2015 240 Gramm Amphetamin.H2SO4, 120 Gramm Mehtamphetmin.H2SO4 und zumindest 400 Gramm Cannabiskraut,

2. im Zeitraum von November/Dezember 2017 bis Mai 2018 150 Gramm Amphetamin.H2SO4,

3. im Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2018 400 Gramm Amphetamin.H2SO4,

4. im April 2018 38 Gramm Amphetamin.H2SO4,

5. im Zeitraum von März 2018 bis Mai 2018 8 Gramm Amphetamin.H2SO4,

6. im Zeitraum von Ende 2017 bis Mai 2018 200 Gramm Amphetamin.H2SO4,

7. im Zeitraum von Mai/Juni 2016 bis Mai 2018 300 Gramm Amphetamin.H2SO4,

8. im Zeitraum von Oktober/November 2017 bis Mai 2018 3 Gramm Amphetamin.H2SO4, 20 Stück XTC-Tabletten (MDMA) und eine unbekannte Menge Cannabiskraut,

9. im Zeitraum von Herbst 2017 bis Jänner 2018 15 Gramm Amphetamin.H2SO4,

10. im Zeitraum von Ende 2017 bis Mai 2018 eine unbekannte Menge Amphetamin.H2SO4,

11. im Zeitraum von Jänner 2018 bis Mai 2018 5 Gramm Amphetamin.H2SO4,

12. im Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2018 geringe Mengen Cannabiskraut und etwa 1 Gramm Amphetamin.H2SO4,

13. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 2018, 0,5 Gramm Amphetamin.H2SO4,

14. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten von 2016 bis 2018 in mehreren Übergaben geringe Mengen Cannabiskraut an bislang unbekannte Abnehmer.

Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe wiederholt [excl XXXX des BG XXXX] im Zeitraum von 2011 bis XXXX.2018 Cannabiskraut besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe.

Schließlich wurde er darin schuldig gesprochen, er habe zwischen XXXX.2011 und XXXX.2011 in XXXX einem namentlich genannten Geschädigten € 400,00 an Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude (Einschlagen und Entriegeln eines Fensters und Einsteigen in dieses) und Aufbrechen eines Behältnisses (Geldwechselautomat) weggenommen.

Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, das überwiegende Geständnis, die teilweise (in untergeordnetem Umfang vorliegende) Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und der äußerst lange Tatzeitraum gewertet.

Schließlich wurde der BF mit Urteil des LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019, wegen versuchter Begünstigung, Verleumdung und falscher Beweisaussage gemäß §§ 15, 299 StGB, § 297 Abs. 1 2. Fall StGB und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX gegen XXXX wegen § 28a SMG u.a. zu XXXX die vor der Polizei getätigten Aussagen falsch wiedergab oder sich unwissend zeigte.

Ferner wurde ihm darin angelastet, durch die unter dem dortigen Faktum I. angeführte Äußerung einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, der Verfolgung absichtlich zum Teil zu entziehen versucht zu haben, nämlich XXXX, der das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG begangen habe.

Schließlich habe er laut dem zuletzt erwähnten Urteil durch die unter Faktum I. angeführte und nachstehende Äußerung, einen anderen dadurch einer Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer vom Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch sei.

Als mildernd wurde der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen sowie der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die geschilderten Taten begangen hat.

Der BF wurde amXXXX.2018 festgenommen, befindet sich seitdem durchgehend in Haft, verbüßt seine Haft derzeit in der Justizanstalt XXXX und ist der beabsichtigte Entlassungstermin mit XXXX.2021 angesetzt.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Obsorgepflichten, Schulbesuch, Lehre, Unterhaltshöhe und -leistung, Existenz der Lebensgemeinschaft mit XXXX, fehlendem Vermögen und Einkommen sowie dem Nichtbestand von Außenständen getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt des vom Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos XXXX angefertigten Personalblatt, den Ausführungen in der Beschwerde und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten slowakischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen sind dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.

Die bisherigen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX. Der Zeitpunkt der Festnahme, jener der beabsichtigten Entlassung und die aktuelle Unterbringung in der Justizanstalt XXXX folgen der dortigen Vollzugsdateninformation wie dem ZMR.

Die mit dem BF zuletzt durchgeführte Beschuldigtenvernehmung des SPK XXXX wurde zwar in Deutsch durchgeführt, daraus ließen sich jedoch keine diesbezüglichen Kenntnisse eines bestimmten Niveaus schließen.

Wenn der BF behauptet, er befinde sich seit 2012 durchgehend in Österreich, so konnte er diese Behauptung nicht schlüssig dartun. Im Zentralen Melderegister finden sich nämlich folgende Lücken:

17.11.2011 bis 05.12.2011 18 Tage

05.01.2012 bis 03.01.2013 364 Tage

17.03.2015 bis 05.06.2016 446 Tage

05.08.2016 bis 12.03.2017 219 Tage

Diese konnten auch nicht durch Abstimmung mit den Beschäftigungszeiten geschlossen werden, bleiben dennoch mehrere Zeitspannen übrig, innerhalb welcher weder eine Meldung im Bundesgebiet noch eine Beschäftigung vorliegen. Erst seit der Beziehung mit XXXX ist von einer durchgehenden Meldung auszugehen. Hinzu tritt, dass es sich vorliegend nicht um kurze Zeitspannen handelt, sondern um solche, die teils sogar ein Jahr übersteigen.

Für das Vorliegen von Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit des BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Auch lieferte der BF für das Vorliegen weiterer Integrationsschritte keine Hinweise. Im Rechtsmittel hob er zwar hervor, in Österreich wohne eine Cousine, blieb jedoch die Nennung ihres Namens, Wohnorts, Geburtsdatums und Kontaktintensität schuldig.

Soweit in der Beschwerde vermeint wird, vom BF gehe keine derart erhebliche Gefahr aus, dass die Erlassung eines 8jährigen Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, er das Unrecht seiner Tat eingesehen habe, fest entschlossen sei, sich in Zukunft nichts zu Schulden kommen zu lassen sowie ein geordnetes, rechtskonformes Leben zu führen, hat er mit der neuerlichen Verurteilung gerade das Gegenteil bewiesen. Dass der BF über ein Privat- und Familienleben verfügt, wird nicht in Zweifel gezogen, jedoch reicht dieser Umstand, wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, vorliegend nicht aus, um dem BF einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu erlauben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich durchgehend seit weniger als 10 Jahren in Österreich aufgehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen Verurteilungen, insbesondere die beiden jüngsten wegen Suchtmittelhandels, Begünstigung, falscher Beweisaussage und Verleumdung im Fokus der Betrachtung.

Was die vom BF begangenen Suchmitteldelikte betrifft, hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) Stellung bezogen, und eine dahingehende maßgebliche Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) attestiert.

Zu den Tatbeständen der Verleumdung und falschen Beweisaussage hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 27.06.1996, Zahl 95/18/1244 festgehalten, dass diese im Hinblick auf die Aufenthaltsversagung eines Fremden große Bedeutung zukommen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

Dass die zweite Verurteilung wegen zahlreicher Suchtmitteldelikte gravierend war, ist nicht nur an der ausschließlich unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erkennbar, sondern daran, dass der BF über einen außerordentlich langen Zeitraum agierte. Seiner Beteuerung in der Beschwerde, er wolle in Zukunft ein geordnetes Leben führen, zum Trotz beging er noch in Haft drei weitere strafbare Handlungen, die neuerlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe führten, auch wenn 16 Monate davon bedingt ausgesprochen wurden. Damit hat der BF eindeutig gezeigt, dass er die Einhaltung österreichischer (Straf)Rechtsvorschriften ignoriert. Dieses Fakt wiegt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Aufenthaltsbeendigungsverfahren schon im Laufen war und dem BF somit bewusst sein musste, dass er sein Aufenthaltsrecht umso mehr aufs Spielt setzt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.

Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass sich der BF noch immer in Haft befindet, das Strafende erst im Jahr 2021 angesetzt ist, das Gewicht seiner Taten aufgrund des ihm angelasteten Verschuldens als hoch anzusetzen ist und die fehlende Einsicht in Verbindung mit dem zum Großteil unbedingten Strafausspruch für die Tatsächlichkeit der Gefahr des BF-Handelns sprechen. Der BF zeigte - wie soeben erwähnt - ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel. All diese Umstände lassen im Zusammenhalt mit der weiteren Deliktsbegehung erst in jüngster Vergangenheit den Schluss zu, dass die vom BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege und jenen an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität.

Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat.

Daran anknüpfend ist die vom BF-Verhalten ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Der BF fiel - trotz bereits zwei Mal erfahrener strafrechtlicher Sanktion - wieder in sein angestammtes Verhalten zurück und zog daraus offenbar keine Lehren.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die 14jährige Tochter lebt augenscheinlich nicht bei ihrem Vater, ist die Beziehung zu Michaela RIENER - soferne sie noch besteht - durch die aktuelle Anhaltung in Haft stark eingeschränkt und konnte der BF auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Doch auch unabhängig davon sind die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Der BF wurde 3 Mal wegen Suchtmittel- und Delikten gegen die Rechtspflege innerhalb von nur 7 Monaten verurteilt. Zudem war er nicht in der Lage, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Vor dem Hintergrund der nur kurzen durchgängigen Aufenthaltsdauer war die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 8 Jahren unter Einbeziehung seines grob strafbaren Verhaltens als rechtens anzusehen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des dreifachen, massiv strafbaren Verhaltens des BF war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2211097.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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