TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/2 W262 2155441-2

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Entscheidungsdatum

02.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AVG §68 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W262 2155441-2/9E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Usbeken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in seiner Heimatprovinz die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Er sei von den Taliban und dem IS verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Darum habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ein Taxi gehabt habe und es eines Tages zu einem Streit zwischen der Polizei und den Taliban gekommen sei. Er habe zwei verletzte Polizisten in ein Krankenhaus gebracht. Nach ca. fünf Tagen habe er einen Brief der Taliban erhalten, in dem er mit dem Tode bedroht worden sei.

4. Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. zu GZ W259 2155441-1 protokolliert.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) und sprach in Spruchpunkt III. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2016 verloren hat. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. XXXX , "betreffend Rückkehrentscheidung von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, da Mazar-e Sharif und Herat mit dem Flugzeug über Kabul gut erreichbar seien und insofern eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde mit der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.11.2017, rechtskräftig am 08.08.2018, wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu vier Jahren Haft. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch der Verlust des Aufenthaltsrechtes gründe sich auf diese Verurteilung. Im Hinblick auf die Schwere der Straftat sei eine neuerliche, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung zu treffen und die Rückkehrentscheidung im Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu beheben. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK komme nicht in Betracht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren und der Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise führte die belangte Behörde aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W259 2155441-1/24E wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 11.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

8. Mit der dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 im vollen Umfang.

9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, W262 2155441-2/3E wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 27.09.2018 richtet - als unbegründet abgewiesen. Zum Entscheidungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der JA XXXX .

10. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.08.2019 in der JA

XXXX in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes auf schwere Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX am 30.11.2017, rechtskräftig am 08.08.2018 wegen §§ 87 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) und sprach in Spruchpunkt III. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2016 verloren hat. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2017 "betreffend Rückkehrentscheidung von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018, W259 2155441-1/24E wurde die Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 11.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Einsicht genommen wurde in den hg. zu W259 2155441-1 protokollierten Akt.

Die Feststellung zur rechtskräftig Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in das strafgerichtliche Urteil.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(2) - (7) ..."

3.2. Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) und sprach in Spruchpunkt III. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2016 verloren hat. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. XXXX , "betreffend Rückkehrentscheidung von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

3.3.1. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 eingeräumte Rechtsstellung des Beschwerdeführers aus den folgenden Überlegungen verschlechtert; und zwar trotz des Umstandes, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2017 [d.h. nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 27.09.2018] durch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 04.10.2018 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, erstmalig im Beschwerdeverfahren ein Einreiseverbot zu erlassen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit siehe VwGH 10.10.2012, 2012/18/0104). Auch der Ausschluss der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 verwehrt, da dies nur bei einer - hier nicht vorliegenden - zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG oder dann zulässig wäre, wenn eine Entscheidung durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG durchsetzbar wird. Letzteres ist dem Bundesverwaltungsgericht aber nach dem klaren Wortlaut des § 18 BFA-VG verwehrt, der nur der belangten Behörde diese Befugnis zuspricht. Auch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes hat die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid - und nicht das Bundesverwaltungsgericht - abzusprechen (vgl. § 13 Abs. 4 AsylG 2005).

3.3.2. Darüber hinaus handelt es sich bei dem mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Spruchpunkt I.) um keine Abänderung oder Aufhebung der bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 erlassenen Spruchpunkte selben Inhaltes.

§ 68 Abs. 2 AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor, bietet jedoch keine Grundlage für die neuerliche Erlassung identer Spruchpunkte, weshalb sich (auch) dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034).

3.4. Da sich die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 eingeräumte Rechtsstellung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 verschlechtert hat, war dieser ersatzlos zu beheben.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor, die insbesondere nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 hinreichend geklärt ist. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwH) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides, Aufenthaltsrecht, Ausreise, Behebung
der Entscheidung, Bescheidabänderung, Einreiseverbot aufgehoben,
ersatzlose Behebung, Frist, Verschlechterung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2155441.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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