TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0144

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §108 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des T in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien XII, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. März 1998, Zl. UVS-06/ /46/00414/97 (hg. Zl. 98/11/0144), und Zl. UVS-06/V/46/5/98 (hg. Zl. 98/11/0145), betreffend Übertretungen des Ärztegesetzes,

Spruch

I). zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II). den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe an einer näher genannten Anschrift in Wien in der Zeit vom 23. Februar 1995 bis 17. März 1995 Akupunkturbehandlungen, demnach Tätigkeiten, die die Ausübung des ärztlichen Berufes umfassen, durchgeführt, ohne hiezu nach dem Ärztegesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 des Ärztegesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hinsichtlich einer zweiten Tatanlastung (begangen in der Zeit vom 28. März bis 4. Mai 1995) wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 5. Juni 1997 behoben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 1995 an derselben Anschrift zwei Schilder mit den Aufschriften "Stärkung des Immunsystems und Verjüngung, Heilung von Bestrahlungserkrankungen, profilaktische Behandlung von Tumorerkrankungen, Behandlung von Sexualstörungen und Stabilisierung der Geschlechtsfunktionen aufgrund der traditionellen chinesischen Medizin" sowie "Wissenschaftliches Forschungsinstitut für traditionelle chinesische Medizin" angebracht, die geeignet seien, die Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 2 des Ärztegesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 2.500,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Zum erstangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten endete am 17. März 1995. Die Dreijahresfrist nach der zitierten Bestimmung endete somit am 17. März 1998. Die Erlassung des erstangefochtenen Bescheides erfolgte durch mündliche Verkündung am 19. März 1998, somit nach Ablauf der in Rede stehenden Verjährungsfrist.

Der erstangefochtene Bescheid hätte nicht mehr erlassen werden dürfen. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2) Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß durch einen im Spruch des Bescheides nicht wiedergegebenen Zusatz klargestellt sei, daß der Beschwerdeführer lediglich Heilgymnastik betreibe. Mit diesem offensichtlich gegen das Neuerungsverbot verstoßenden Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge.

Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110144.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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