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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Umgehung zwingender Bestimmungen des Tir GVGSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Tirol. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 7. Mai 1993 wurde er für schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie der Berufspflichtenverletzung begangen zu haben. Der Disziplinarrat sah es für erwiesen an, daß er
"a) zwei letztwillige Verfügungen vom 6.12.82 und vom 28.4.85 verfaßt hat, um damit dem deutschen Staatsangehörigen F E bzw. dessen Ehefrau G E (ebenfalls deutsche Staatsangehörige) unter Umgehung der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes das grundbücherliche Eigentum an dem in der Gemeinde Wildermieming gelegenen, an das Jagdhaus des Herrn E angrenzenden Grundstückes im Ausmaß von 2.141 m2 zu verschaffen und sodann noch versucht hat, diese letztwilligen Verfügungen unter Mitwirkung an der Umgehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes durchsetzen;
b) durch Errichtung des Pachtvertrages vom 3.10.80 zwischen dem österreichischen Staatsangehörigen W L und der italienischen Staatsangehörigen R J, betreffend 1 ha großen und im Freiland, angrenzend an das Wochenendhaus des W L angrenzendes Grundstück, sowie Verfassung einer Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde am gleichen Tag, betreffend eines der R J angeblich zugezählten Darlehens über Schillinge 1 Mio und durch gleichzeitige Errichtung eines schriftlichen Vermächtnisses der R J am nämlichen Tag zugunsten des W L hinsichtlich des oben angeführten in Bestand gegebenen Grundstückes und diese Schriftstücke unterfertigen ließ, um damit entgegen den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes dem W L das grundbücherliche Eigentum bzw. die Verfügungsgewalt über das erwähnte Grundstück zu verschaffen und weiters versucht hat, diese Vereinbarungen und Verfügungen mit dem Ziel durchzusetzen, dem W L unter Umgehung der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes das Eigentum an der erwähnten Liegenschaft zu verschaffen."
Der Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß §16 Abs1 Z2 DSt zu einer Geldbuße von S 15.000,-- sowie zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben, der jedoch mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1995 keine Folge gegeben wurde.
Begründend wurde ausgeführt, daß dem angefochtenen Erkenntnis folgender Sachverhalt zugrunde liege:
"Zum Faktum a):
Der am 30. September 1989 verstorbene F E war Eigentümer eines in der Gemeinde Wildermieming gelegenen Jagdhauses samt Umgebungsgrund und daran interessiert, noch weiteren Grund und Boden in der Gemeinde Wildermieming zu erwerben, was ihm allerdings als deutschem Staatsangehörigen nicht möglich war. Aus diesem Grunde kaufte R G, der ehemalige Jagdverwalter des F E, in dessen Auftrag und mit dessen Mitteln sowie zu dessen Vorteil verschiedene Grundstücke. Im Zuge der Hofübergabe des R G an seinen Adoptivsohn M G traten insoferne Probleme ein, als die von R G im Interesse und zum Vorteil des F E angekauften Grundstücke im Grundbuch nach wie vor auf den Namen R G eingetragen waren. Unter Mitwirkung des Disziplinarbeschuldigten wurde schließlich eine Lösung dahingehend getroffen, daß F E die an sein Jagdhaus angrenzende Gp 2425/2 im Ausmaß von 2.141 m2 als Vermächtnis erhalten, während die im Interesse und zum Vorteil des F E angekauften Grundflächen dem R G bzw. dessen Rechtsnachfolger verbleiben sollten. In Verwirklichung dieser Lösung verfaßte der Disziplinarbeschuldigte im Bewußtsein der Umgehung der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes den Übergabsvertrag vom 5. Dezember 1982, von welchem die Gp 2425/2 im Ausmaß von 2.141 m2 nicht umfaßt war und dem Übergeber R G verbleiben sollte.
Weiters verfaßte der Disziplinarbeschuldigte die beiden letztwilligen Verfügungen des R G vom 6. Dezember 1982 und 28. April 1985, mit welchen die Gp 2425/2 im Falle seines Ablebens des R G in das Eigentum des F E, und sollte dieser vorversterben, an dessen Rechtsnachfolger übergehen sollte.
Nach dem Ableben des F E am 30. September 1989 beantragte dessen Erbin G U E, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten, mit Schriftsatz vom 22. August 1990 bei der Grundverkehrsbehörde Wildermieming die Ausstellung einer Negativbestätigung im Sinne des §3 Abs2 lita GVG 1983 mit der Begründung, daß R G in seinem Testament vom 28. April 1985 die Gp 2425/2 an F E vermacht habe. Da F E vor R G verstorben sei, trete die im Testament vorgesehene Verfügung ein, wonach dieses Liegenschaftsvermächtnis für jene Person gelte, die Erbe nach F E sei. Daß G U E Erbin nach ihrem Ehemann F E sei, wurde mit Erbschein vom 19. März 1990 nachgewiesen.
Die Landesgrundverkehrsbehörde Wildermieming hat mit Bescheid vom 20. November 1990 festgestellt, daß der Rechtserwerb durch G U E nicht der Zustimmung von der Grundverkehrsbehörde bedürfe.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landesgrundverkehrsbehörde, vom 9. Juni 1992 wurde der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Wildermieming vom 20. November 1990 wegen Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde Wildermieming behoben und der Antrag der G U E, die durch den Disziplinarbeschuldigten vertreten war, auf Ausstellung einer Negativbestätigung mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliege.
...
Zum Faktum b):
W L ist in der Gemeinde Aurach bei Kitzbühel Eigentümer eines Wochenendhauses samt entsprechendem Umgebungsgrund. Direkt an diesen Grundbesitz grenzt die Liegenschaft der R J, bestehend aus den Gp 936 und 938/2 an, welche im Freiland gelegen ist. W L war daran interessiert, eine an seinen Grundbesitz anschließende Teilfläche dieser Liegenschaft im Ausmaß von 1 ha zu erwerben. Es war ihm bekannt, daß er als Nichtlandwirt die Teilfläche käuflich unter Lebenden nicht erwerben und sohin auch keinen Kaufvertrag abschließen könne. Diese Rechtskenntnis traf auch auf die vom Disziplinarbeschuldigten seit längerem vertretene und beratene R J, sowie auf den Disziplinarbeschuldigten zu, der auf Grund seiner einschlägigen Tätigkeit sowohl die Gesetzeslage als auch die Rechtsprechung auf diesem Gebiete genau kannte.
Um W L dennoch vorläufig de facto eine einem Eigentümer ähnliche Stellung und Verfügungsmacht und letztlich überhaupt Eigentum zu verschaffen, schlossen W L und R J, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten, am 3. Oktober 1980 den vom Disziplinarbeschuldigten verfaßten Pachtvertrag hinsichtlich einer Teilfläche im Ausmaß von 1 ha aus der vorgenannten Liegenschaft, welche unmittelbar an jene im Eigentum des W L stehende angrenzt. Das Pachtverhältnis wurde auf 99 Jahre abgeschlossen und ein jährlicher Pachtzins von S 10.000,-- wertgesichert vereinbart, wobei weiters vereinbart wurde, daß dieser Pachtzins mit dem Anspruch des W L auf Zinsen für ein der Verpächterin gewährtes Darlehen gegenzuverrechnen ist, sodaß eine Barzahlung entfällt.
Der Disziplinarbeschuldigte verfaßte am gleichen Tag die von W L und R J unterfertigte Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, mit welcher R J bestätigt, von W L ein Darlehen in Höhe von 1 Million zugezählt erhalten zu haben. Das Darlehen wurde der Darlehensnehmerin auf Lebenszeit gewährt; der Darlehensgeber verpflichtete sich, das Darlehen zu Lebzeiten der Darlehensnehmerin nicht fällig zu stellen. Die Darlehensnehmerin bestätigte ihrerseits, daß ihr zu Lebzeiten eine Rückzahlung des Darlehens nicht zustehe. Weiters vereinbarten W L und R J in dieser Urkunde, daß dem Darlehensgeber nach dem Ableben der Darlehensnehmerin das Wahlrecht zustehe, entweder die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Wertsicherung zu begehren oder aber zur Pauschalabgeltung dieses Anspruches die eigentümliche Überlassung einer Fläche von 1 ha aus der Liegenschaft der R J in Aurach zu begehren. R J räumte dem W L in dieser Urkunde das Vorkaufsrecht hinsichtlich der gepachteten Grundfläche ein.
Ebenso errichtete R J, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten, am 3. Oktober 1980 eine letztwillige, als für die Zukunft unwiderruflich bezeichnete Verfügung, mit welcher sie W L die verpachtete Grundfläche für den Fall ihres Ablebens vermachte.
Nach dem Ableben von R J am 18. April 1990 beantragte W L, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten, bei der Grundverkehrsbehörde Aurach unter Hinweis auf das Vermächtnis vom 3. Oktober 1980 die Ausstellung einer Negativbestätigung. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Aurach vom 16. Mai 1991 wurde festgestellt, daß dieser letztwillige Rechtserwerb nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landesgrundverkehrsbehörde, vom 12. Mai 1992, wurde der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Aurach vom 16. Mai 1991 wegen Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde behoben und der Antrag des W L, vertreten durch den Disziplinarbeschuldigten, auf Ausstellung einer Negativbestätigung wegen Vorliegens eines Umgehungsgeschäftes zurückgewiesen."
Auf Grund dieser Feststellungen kam der Disziplinarrat hinsichtlich des Faktums a) zum Ergebnis, daß Zweck der Vertragskonstruktion eindeutig gewesen sei, die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes zu umgehen, sodaß der Disziplinarbeschuldigte die Verwirklichung eines nichtigen Umgehungsgeschäftes im Sinne des §879 ABGB versucht und daran mitgewirkt habe, und hinsichtlich des Faktums b), daß die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Vertragskonstruktion ein unzulässiges Umgehungsgeschäft und nicht etwa ein Umweggeschäft darstelle.
Gemäß §9 Abs1 RAO sei der Rechtsanwalt verpflichtet, eine übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, wobei er befugt sei, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel, die seinem Auftrag und seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widersprechen, in jeder Weise zu gebrauchen. Gemäß §2 RL-BA dürfe ein Rechtsanwalt aber nur solche Mittel anwenden, die mit dem Gesetz, dem Anstand und den guten Sitten vereinbar seien. Die Mitwirkung des Disziplinarbeschuldigten an der Umgehung der zwingenden Bestimmung des Grundverkehrsgesetzes stellten nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen diese Pflichten dar und bilden die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Die OBDK erachtete die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung im wesentlichen aus folgenden Gründen für nicht berechtigt:
"Zur Berufung Faktum a):
Der Disziplinarbeschuldigte bestreitet in seiner Berufung das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes auf Grund der letztwilligen Verfügungen vom 6. Dezember 1982 und 28. April 1985, wobei die vom Disziplinarbeschuldigten vertretene Ansicht mit dem Inhalt des von ihm am 10. November 1982 verfaßten Schreibens an Dr. R L, Rechtsanwalt in Innsbruck, in krassem Widerspruch steht.
Gerade aus Pkt. 4.) des genannten Schreibens ergibt sich eindeutig, daß der Disziplinarbeschuldigte über die gegebenen Rechtsverhältnisse zwischen F E und R G schon vor der Verfassung der letztwilligen Verfügungen vom 6. Dezember 1982 und 28. April 1985 genauestens informiert war und der Disziplinarbeschuldigte daher für die Übertragung des Eigentums der Gp. 2425/2 an F E und dessen Rechtsnachfolger die Ersatzlösung durch Vermächtnisse wählte, um eine für den von ihm im Schreiben vom 10. November 1982 beschriebenen Tauschvertrag erforderliche Grundverkehrsgenehmigung, die nicht erteilt worden wäre, zu umgehen. Dadurch, daß der Disziplinarbeschuldigte am 22. August 1990 bei der Grundverkehrsbehörde Wildermieming die Ausstellung einer Negativbescheinigung beantragte, sollte das vom Disziplinarbeschuldigten im Schreiben vom 10. November 1982 beschriebene Umgehungsgeschäft perfektioniert werden.
Die Angaben des als Zeuge vor dem Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer vernommenen Neffen des R G, M G, weisen in dieselbe Richtung wie das Schreiben des Disziplinarbeschuldigten vom 10. November 1982. Es ist bemerkenswert, daß dem Disziplinarbeschuldigten selbst (Aussage vom 7. Mai 1993) damals 'sofort der Gedanke gekommen' ist, es könnte sich bei der beabsichtigten Vorgangsweise hinsichtlich des Grundstückes 2425/2 um ein Umgehungsgeschäft handeln. Daß ihn die auch in der Berufung auf Seite 5 hervorgehobene Intervention des Tiroler Landeshauptmannes, noch dazu unter den dort näher beschriebenen Umständen, vom Gegenteil überzeugt habe (vgl hiezu auch die Gegenausführungen des Kammeranwaltes Seite 5), vermag die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission nicht zu glauben, und es vermag diese Intervention den Beschuldigten auch nicht zu entschuldigen.
Der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einholung von Grundbuchsauszügen ist nicht geeignet, Beweis gegen das vom Disziplinarbeschuldigten (zunächst) selbst angenommene Vorliegen eines Tauschvertrages, der durch letztwillige Verfügungen umgangen werden sollte, zu machen. Er war deshalb abzuweisen.
Zu Faktum b):
Die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Vertragskonstruktion eines Pachtvertrages auf 99 Jahre und der gleichzeitige Abschluß eines Darlehens- und Pfandbestellungsvertrages, wonach der Pächter dem Verpächter ein Darlehen mit einem Betrag gewährt, der über dem Wert des Pfandgegenstandes liegt und unter gleichzeitiger Errichtung einer letztwilligen Verfügung, in welcher dem Pächter das Pachtgrundstück im Wege eines unwiderruflichen Vermächtnisses im Falle des Todes des Verpächters zukommen solle, ist geradezu die klassische Art, eine gewollte Eigentumsübertragung im Wege eines Kaufvertrages zu umgehen.
Der Disziplinarbeschuldigte hat sohin durch die von ihm gewählte Vertragskonstruktion zweifellos dazu beigetragen und mitgewirkt, daß die tatsächlichen Verhältnisse so manipuliert wurden, daß der Sachverhalt dem Gesetz nicht mehr subsumiert werden kann, allerdings in der Absicht, den Erfolg herzustellen, für den eine behördliche Genehmigung notwendig ist, eine solche aber nie erteilt worden wäre.
Ein solches Umgehungsgeschäft ist nicht nur wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des §879 Abs1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.
Der Disziplinarbeschuldigte hat sohin ein nichtiges Vertragswerk errichtet und an der Durchsetzung desselben mitgewirkt, sodaß der Schuldspruch zu Recht besteht.
Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick darauf, daß zwischen den Erben nach R J und W L ein Zivilrechtsstreit (12 Cg 114/94 h des Landesgerichtes Innsbruck) anhängig sei, bei dem die Frage des Umgehungsgeschäftes Verfahrensgegenstand sei, war im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und mangels Bindung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission an eine in jenem Verfahren ergehende Entscheidung abzuweisen."
1.3.1. Gegen den Bescheid der OBDK vom 23. Jänner 1995 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochenen Bescheides begehrt wird.
1.3.2. Die OBDK als belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer bringt keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
2.2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:
2.2.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich zum Faktum a) in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde die Abwägung der Gründe und Gegengründe hinsichtlich des Vorliegens eines Umgehungsgeschäftes unterlassen und ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren abgeführt habe.
Der Beschwerdeführer führt im wesentlichen aus:
"In den beiden vorausgegangenen Instanzen wurde ständig vorgebracht, daß die letztwillige Verfügung vom 6.12.1982 das von Notar Dr. I D errichtete Kodizill vom 7.2.1967 ersetzt, daß es unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens den gleichen Gegenstand als Legat bestimmt. Dies hat aber zur Folge, daß der Vermächtniswille vom 7.2.1967 bei Errichtung der letztwilligen Verfügungen vom 6.12.1982 und vom 28.4.1985 noch immer derselbe war. Dies ist wiederum wesentlich für die Frage, welches Rechtsgeschäft durch die letztwilligen Verfügungen, und zwar beginnend mit der letztwilligen Verfügung vom 7.2.1967 umgangen werden hätte sollen. Hiezu hat die belangte Behörde wiederum völlig außer Acht gelassen, daß zeitlich nach dem Kodizill vom 7.2.1967 F E noch ein Grundstück, nämlich die Gp. 2066 im Ausmaß von 1580 m2 erworben und in das bücherliche Eigentum übertragen erhalten hat. Wenn das erste Kodizill schon ein Umgehungsgeschäft gewesen sein soll, dann hätte F E gewiß nicht 3 1/2 Monate später noch ein derart großes Grundstück kaufen können. Unter diesem Aspekt ist auch das Verhalten des Landeshauptmannes Wallnöfer anläßlich der Weisung zur Zurückziehung der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den zum Übergabsvertrag vom 5.12.1982 ergangenen positiven Grundverkehrsbescheid zu sehen, weil man dem Herrn Landeshauptmann wohl nicht unterstellen wird, aus irgendwelchen privaten freundschaftlichen Ambitionen seine Gewalt mißbraucht zu haben.
Die belangte Behörde hätte das umgangene Geschäft konkret feststellen müssen. Eine verfassungskonforme Verurteilung wegen Verletzung von Berufspflichten oder Verstöße gegen Ehre und Ansehen erfordert, daß sich diese aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen (VfGH B1286/87). Selbstverständlich ist das Empfehlen von Umgehungskonstruktionen geeignet, als derartiger Verstoß qualifiziert zu werden, setzt dies aber voraus, daß zunächst der Sachverhalt in aller Klarheit und Eindeutigkeit festgestellt wird. Das Ermittlungsverfahren darf daher nicht fehlerhaft bleiben. Zum Nachweise der wesentlichen Frage, nämlich daß R G keine Grundstücke in der Zeit vom 30.6.1961 bis zur Errichtung des Kodizills vom 7.2.1967 und auch seither keine Grundstücke gekauft hat, wurde die Einholung der entsprechenden historischen Grundbuchsauszüge betreffend die dem R G gehörigen Liegenschaften beantragt. Nachdem der Erbe des R G nicht ein einziges Grundstück angeben konnte, das R G im eigenen Namen, aber auf Rechnung bzw. im Interesse des F E gekauft hat, hätte nur durch ein derartiges Beweismittel geklärt werden können, ob und bejahendenfalls welches Rechtsgeschäft durch die errichteten letztwilligen Verfügungen umgangen wurde. Die Errichtung von Testamenten bzw. Kodizillen als solche kann nicht eine Verletzung von Berufspflichten oder einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Anwaltstandes bedeuten.
Es ist auch zu beachten, daß zu einem typischen Umgehungsgeschäft auch gehört, daß der Erwerber im umgangenen Rechtsgeschäft ebenso die Verfügungsgewalt zum Erwerbsgegenstand erhält, wie der Partner unverzüglich und unmittelbar auch die Verfügungsgewalt über die Gegenleistung erhält. Im gegenständlichen Falle hätte R G bereits vor dem Kodizill vom 7.2.1967 die Verfügungsgewalt über angebliche von ihm im Interesse des F E erworbene Grundstücke erhalten, während aber F E bzw. seine Erben die Verfügungsgewalt über das - nach Ansicht der Disziplinarbehörden - im Tauschwege zugewiesene Grundstück erst in Zukunft erhalten sollen, wurde dieses Grundstück bis heute noch nicht in Verfügungsgewalt übernommen! Somit erweist es sich als richtig, daß die belangte Behörde die Abwägung der Gründe und Gegengründe unterlassen und ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren abgeführt hat. Damit wird aber der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt."
2.2.1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
Von all dem kann keine Rede sein.
2.2.1.3. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß das "Empfehlen von Umgehungskonstruktionen geeignet" ist, als Verletzung von Berufspflichten oder Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes qualifiziert zu werden, rügt jedoch das dieser Feststellung vorangehende Ermittlungsverfahren.
2.2.1.4. Die OBDK räumt in ihrer Gegenschrift zum Vorbringen der Beschwerde zum Faktum G/E ein, daß sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Grundbuchsauszügen zum Nachweis dafür, daß R G in der Zeit vom 30. Juni 1961 bis zur Errichtung des Kodizills und auch in weiterer Folge keine Grundstücke gekauft habe, nicht stattgegeben habe. Die Einholung derartiger Grundbuchsauszüge sei unterblieben, weil mit dieser Maßnahme ein verläßlicher Beweis für den behaupteten Umstand nicht hätte erbracht werden können. Hinzuweisen sei hiezu auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November 1982, nach dessen Inhalt kein Zweifel daran bestehen könne, daß der Tatbestand des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde.
2.2.1.5. Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst auf sein (unveröffentlichtes) Erkenntnis vom 22. März 1993, B1006/92. Diesem Erkenntnis lag die Beschwerde der durch den Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens vertretenen G U E gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Juli 1992, Z LGv 1843/14, zugrunde, mit dem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß der auf der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1985 beruhende Rechtserwerb am Grundstück Gp 2425/2 nicht der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfe, nicht Folge gegeben wurde, weil ein Umgehungsgeschäft vorliege. Die Landesgrundverkehrsbehörde begründete dies im wesentlichen damit, daß "allen Beteiligten und insbesondere deren Vertreter bewußt war, daß ... eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erwirkt werden" könne, da "von den Beteiligten eine auf die Umgehung des Grundverkehrsgesetzes 1983 zielende 'Ersatzlösung' getroffen wurde, die ein im Sinne des §879 Abs1 ABGB von Anfang an nichtiges Umgehungsgeschäft darstellt, weil damit der Gesetzeszweck (Genehmigungspflicht von Liegenschaftserwerben und Ausschluß von gewissen Personen davon) vereitelt werden sollte". Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und dabei ausgeführt, daß die belangte Behörde "den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen (hat), das seinerzeitige Rechtsgeschäft sei im Sinne des §879 ABGB als nichtiges Rechtsgeschäft zu werten". Bei der durch das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdevertreters vom 10. November 1982 erwiesenen Sachlage grenze "die Erhebung der vorliegenden Beschwerde an Mutwillen".
Der Verfassungsgerichtshof vermag auch im vorliegenden Fall - dem der gleiche Sachverhalt zugrundeliegt - der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Abfassung der letztwilligen Verfügungen vom 6. Dezember 1982 und 28. April 1985 durch den Beschwerdeführer einen Teil eines Umgehungsgeschäftes erblickt. Der Auffassung, daß der Beschwerdeführer an diesem Umgehungsgeschäft in disziplinär zu ahndender Weise mitgewirkt hat, kann der Verfassungsgerichtshof schon im Hinblick auf das Schreiben des Disziplinarbeschuldigten vom 10. November 1982 nicht entgegentreten, zumal in diesem deutlich zum Ausdruck kommt, daß der Beschwerdeführer sich dessen bewußt war, daß die von ihm im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag verfaßten letztweiligen Verfügungen vom 6. Dezember 1982 und 28. April 1985 mit dem (Grundverkehrs-) Gesetz nicht vereinbar war. Daran ändert nichts, daß die gegen die Genehmigung des Übergabsvertrages erhobene Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten - wie der Beschwerdeführer behauptet, über Weisung des Landeshauptmannes - zurückgezogen wurde, weil die Vereinbarkeit des Übergabsvertrages mit dem Grundverkehrsgesetz nicht den Schluß erlaubt, daß deshalb in der Kodizillserrichtung eine Umgehung des Grundverkehrsgesetzes nicht erblickt werden könnte.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Bescheides vermag der Verfassungsgerichtshof jedenfalls ein in die Verfassungssphäre reichendes, den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzendes Fehlverhalten nicht zu erblicken.
2.2.2.1. Auch zu Faktum b) erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Behörde habe ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Hiezu bringt er vor:
"Ebenso verletzt die belangte Behörde auch beim Faktum J - L den Beschwerdeführer im Gleichheitsanspruch. Nach den bisherigen aktenkundigen Vorgängen wurde am gleichen Tag der Pachtvertrag auf 99 Jahre samt einem Vorkaufsrecht für den Pächter und der Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen und das Testament unterschrieben. Diese Vorgangsweise mag man auch als ideale Art einer gewollten Eigentumsübertragung ansehen, dies aber nur mit einem Haken! Wenn wirklich zwei Vertragspartner unter Mitwirkung eines Anwaltes in der Überzeugung arbeiten, ein Umgehungsgeschäft zu machen, dann machen sie die Urkunden nicht zum selben Zeitpunkt!
Die belangte Behörde übersieht auch vollkommen, daß die Gespräche zwischen Frau J und W L über ein Jahr gedauert haben. W L hat bereits am 29.9.1979 einen Scheck über einen Betrag von S 1,0 Mio, undatiert, dem einschreitenden Vertreter treuhändig überlassen, da Frau J unbedingt auf Geld gedrängt hat. Zur Fertigung des Pachtvertrages wie auch des Pfandvertrages kam es erst am 3.10.1980, zur Auszahlung des Schecks noch später, also alles ein Jahr oder noch mehr später.
Diese Urkunden erfahren eine andere Deutung, wenn man noch den erst neu vorgebrachten Umstand berücksichtigt, daß R J dem W L auch ein Anbot zum Grundstückskauf am 3.10.1980 stellte, welches Anbot aber W L nicht gegengezeichnet hat, weil für ihn klar war, daß er den landwirtschaftlichen Grund käuflich nicht erwerben kann, daß ihm das Pachtverhältnis auf 99 Jahre ausreicht und das von ihm der R J darlehensweise gewährte Geld ausreichend abgesichert war. Hinsichtlich des Testamentes, von welchem W L behauptet, keine Kenntnis gehabt zu haben, war es jedenfalls auch für den Beschwerdeführer klar, daß dieses jederzeit von Frau R J widerrufen werden kann. Den Beschwerdeführer hätte auch ein solcher Widerruf seitens R J nicht verwundert, wenn er seine Erfahrungen mit R J während seiner jahrelangen Vertretungstätigkeit berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, daß beim Landesgericht Innsbruck der Rechtsstreit zu 12 Cg 114/94 h anhängig ist, bei welchem die Frage des Umgehungsgeschäftes Verfahrensgegenstand ist, weshalb das Disziplinarverfahren unterbrochen werden sollte. Die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, daß die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission an eine in jenem Verfahren ergehende Entscheidung nicht gebunden sei, verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt oder nicht, ist für das Disziplinarverfahren eine Vorfrage. An die Entscheidung durch das zuständige Gericht ist die Disziplinarbehörde jedenfalls gebunden, stellt daher eine andere Lösung der Vorfrage durch das Gericht einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des §69 Abs1 litc) AVG 1950 dar. Da das Verfahren bereits anhängig ist, hätte der Beschwerdeführer Anspruch darauf gehabt, daß das Verfahren vor der Disziplinarbehörde unterbrochen wird. Mit dem Standpunkt, an den Ausgang des Verfahrens nicht gebunden zu sein, verkennt die belangte Behörde die Rechtslage in verfassungswidriger Weise, weil der Beschwerdeführer dadurch wiederum in seinem Gleichbehandlungsanspruch verletzt wird.
... Auch im gegenständlichen Falle unterläßt es die belangte Behörde, genaue Feststellungen darüber zu treffen, welches Rechtsgeschäft tatsächlich umgangen worden ist. Erst wenn dieses feststeht, ist eine Beurteilung in standesrechtlicher Hinsicht möglich."
2.2.2.2. Die belangte Behörde bringt zum Faktum J/L in der Gegenschrift vor:
"Der Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung erscheinen hier völlig eindeutig. Der Beschwerdeführer erachtet sich hier offensichtlich nur durch die Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 12 Cg 114/94 h des Landesgerichts Innsbruck benachteiligt. Eine derartige Unterbrechung ist allerdings im Disziplinarstatut 1990 nicht vorgesehen; hingewiesen sei auf §23 dieses Statuts. Selbst bei analoger Anwendung der Zivilprozeßordnung aber könnte sich der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten beschwert erachten, da die Abweisung eines Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens nach §192 Abs2 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar ist."
2.2.2.3. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Disziplinarbehörde sei an die Entscheidung des zuständigen Gerichts jedenfalls gebunden, weshalb das Disziplinarverfahren zu unterbrechen gewesen wäre, ist - worauf die OBDK in ihrem Bescheid sowie in ihrer Gegenschrift verweist - keineswegs zwingend. Dem auf dieses Beschwerdevorbringen gestützten Vorwurf der Willkür kann der Verfassungsgerichtshof nicht beipflichten.
2.2.2.4. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer gewählte Vertragskonstruktion sei "wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des §879 Abs1 ABGB nichtig", ist jedenfalls vertretbar. Hiezu genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13380/1993 zu verweisen, wo der Gerichtshof bei der Beurteilung eines über den gleichen Sachverhalt absprechenden Bescheides der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit näherer Begründung ausgeführt hat, daß er der Qualifikation des vom Beschwerdeführer verfaßten Rechtsgeschäftes als nichtig im Sinne des §879 ABGB nicht entgegentreten könne.
Ein sonstiges Fehlverhalten der belangten Behörde, das den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu sehen.
2.3.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
2.3.2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
2.4.1. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2.4.2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Umgehungsgeschäft, Grundverkehrsrecht, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1630.1995Dokumentnummer
JFT_10039074_95B01630_00