TE Bvwg Beschluss 2019/10/15 W187 2224114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs2
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §350 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs2
BVergG 2018 §351 Abs1
BVergG 2018 §351 Abs3
BVergG 2018 §351 Abs4
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W187 2224114-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der Bietergemeinschaft AAAA ,[HR1] und BBBB , Porschestraße 29, 1230 Wien, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' - Los 1 (Wien)" der Auftraggeberinnen 1.

Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, vom 7. Oktober 2019 beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der Bietergemeinschaft AAAA und BBBB , "das Bundesverwaltungsgericht möge unverzüglich zu dem in Abschnitt I. näher bezeichneten Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher der Auftraggeberin bei sonstiger Nichtigkeit untersagt wird, die beabsichtigte Rahmenvereinbarung betreffend ‚Los

1 - Wien' abzuschließen und den Zuschlag zu erteilen", gemäß §§ 350

Abs 1, 351 Abs 1, 3 und 4 BVergG 2018 statt.

Das Bundesverwaltungsgericht untersagt den Auftraggeberinnen 1. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB) für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren "‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' - Los 1 (Wien)", eine Rahmvereinbarung abzuschließen.

B)

DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, beantragte die Bietergemeinschaft AAAA ,[HR2] und BBBB ,[HR3] vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, Einleitung eines Vergabeverfahrens, die Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin am 27. September 2019 bekannt gegebenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme von die Antragstellerin betreffenden Unterlagen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' - Los 1 (Wien)" der Auftraggeberinnen 1. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien.

1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberinnen und der Antragstellerin stellt die Antragstellerin den Sachverhalt dar. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt sie nach Darstellung des Bewertungsschemas im Wesentlichen aus, dass die Bestbieterermittlung bei der Antragstellerin oberflächlich und willkürlich durchgeführt worden sei. Die Zusammensetzung der Kommission sei nicht bekannt gegeben worden. Sie habe durchgehend mit subjektiven Kriterien bewertet. Im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" verkannten die Auftraggeberinnen die Ausführungen der Antragstellerin. Sie habe sich nicht darauf beschränkt, einzelne Maßnahmen auszuführen, sondern eine Methodik entwickelt, wie bei der Förderung der beruflichen Teilhabe vorgegangen werden solle. Die Subunternehmerin CCCC sei die renommierteste Einrichtung in Österreich betreffend berufliche Rehabilitation nach Unfällen oder Krankheiten zur Begleitung zurück in das Berufsleben. Es sei keine Auslagerung der Sozialarbeit und der Case Manager, weil Mitarbeiter der Subunternehmerin am Standort der Antragsteller tätig sein werden. Es gehe nicht um die Auslagerung von Tätigkeiten, sondern die Einbeziehung von Experten. Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.2 Im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" habe die Antragstellerin sehr konkrete Maßnahmen zur Förderung der sozialen Teilhabe beschreiben. Es handle sich nicht um eine kostensparende Auslagerung, sondern um eine Qualitätssteigerung. Die Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.3 Im Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" habe die Antragstellerin die Erbringung der Leistung durch die genannte Subunternehmerin am Standort der Antragstellerin angeboten. Es handle sich nicht um die Auslagerung der Leistung. Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.4 Im Subkriterium "Strukturqualität Personal" fänden sich nach Angabe der Auftraggeberinnen keine Aussage zur Übererfüllung der Personalkennzahlen der in den im Medizinischen Leistungsprofil enthaltenen Personalgruppen. Die Antragstellerin könne aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen jederzeit das Personal um 10 % aufstocken. Die Antragstellerin habe eine Übererfüllung in sämtlichen kennzahlenrelevanten Bereichen in Aussicht gestellt, um eine Übererfüllung in sämtlichen kennzahlrelevanten Bereichen in Aussicht gestellt, um eine qualitativ möglichst hochwertige Betreuung zu gewährleisten. Wenn die Auftraggeberinnen Fragen der Arbeitnehmerfreundlichkeit in die Bewertung einfließen ließen, wichen sie von der Ausschreibung ab. Die Unterstellung, dass die Ansprechpartner ständig wechselten, sie falsch, weil sich das nicht aus dem großen Personalpool der Antragstellerin ergebe. Die Antragstellerin hätte mehr Punkte erreichen müssen.

1.5 Im Subkriterium "Prozessqualität" sei es unverhältnismäßig, der Antragstellerin die Hälfte der Punkte abzuziehen, weil Angaben zu Gruppengrößen und zusätzliche Therapieeinheiten fehlten. Zusätzliche Therapieeinheiten seien angeboten worden, wie die vergebende Stelle im Bewertungsprotokoll anführe.

1.6 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass die Patientenbindung ganz entscheidend zur den mittel- und langfristigen Erhalt des therapeutischen Nutzens absichern solle. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass es im kassenärztlichen Versorgungsbereich zu erheblichen Wartezeiten komme und eine Zurverfügungstellung von zeitnahen Terminen ein wesentlicher Vorteil für die Teilnehmer an der ambulanten Rehabilitation sei. Die in Liesing liegenden kassenärztlichen Einrichtungen stünden in keinerlei wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Antragstellerin. Die Antragstellerin profitiere nicht von dem Verweis. Beim XXXX -Training würden einige wenige Erhaltungstherapien angeboten, die zum Erhalt des Therapieerfolges beitrügen. Befremdlich sei, wenn es als negativ angeführt werde, dass die Rehabilitanden diese Leistungen rabattiert erhalten dürften. Warum daher die Hälfte der Punkte abgezogen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

1.7 Zur Bewertung im Subkriterium "Individuelle Betreuung" sei anzumerken, dass bereits zur Auslagerung an die [HR4] CCCC und die "Kundenbindung" bereits ausgeführt worden sei. Bei dem ersten Mitglied der Antragstellerin seien keine Kassenärzte "eingemietet", sie verfüge selbst über Kassenverträge. Die Grundlage für die Bewertung sei auch hier unrichtig oder sei absichtlich falsch verstanden worden. Die Kritik, dass die Darstellung der Antragstellerin zu allgemein sei, sei nicht nachvollziehbar, wenn man die aus dem Konzept der Antragsteller in das Angebotsprüfungsprotokoll hineinkopierten Teile ansehe.

1.8 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" schienen die Auftraggeberin davon auszugehen, dass nur bestimmte Systeme im Umgang von Menschen insbesondere mit Seh- und Hörbehinderungen geeignet seien. Die Antragstellerin habe deutlich darüber hinausgehende Lösungen angeboten. Aus hygienischen Gründen sei der Einsatz von Blindenhunden in medizinischen Einrichtungen mehr als nur bedenklich.

1.9 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" würden das kostenpflichtige Angebot des XXXX -Trainings nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation und die freiwillig angebotene telemedizinische Begleitung bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss des Rehabilitationsverfahrens kritisiert. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass die Antragstellerin über das XXXX -Institut gemeinsam der vergebenden Stelle forsche, mit welchen Maßnahmen die Nachhaltigkeit gesteigert werden könne.

1.10 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" berücksichtigten die Auftraggeberinnen die Angaben der Antragstellerin nicht, dass sie in höchster Klarheit dargestellt habe, wie bei der Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines korrespondierenden stationären Heilverfahrens vorgegangen werde.

1.11 Im Subkriterium "Berufsbegleitende Absolvierung" sei die Bewertung realitätsfremd und willkürlich, weil unterstellt werde, dass die ausgedehnten Öffnungszeiten nicht eine Inanspruchnahme durch die Berufstätigen im erforderlichen und gewünschten Umfang automatisch hervorrufen würden, was der zehnjährigen Erfahrung widerspreche.

1.12 Im Subkriterium "Krisenzimmer" seien ausschließlich die medizinische Qualität und Aktualität der Ausstattung des Krisenzimmers sowie die Lage bewertungsrelevant. Mit einer Krise, die im Krisenzimmer behandelt werden müsse, sei circa zwei- bis dreimal pro Jahr zu rechnen. In diesem Fall werde der Patient mit der Krise den sonstigen Nutzungen des Krisenzimmers vorgezogen.

1.13 Zum Subkriterium "Notfallmanagement" sei anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrem Konzept auf verschiedenste mögliche Notfälle eingegangen sei. Die Fokussierung auf die CPR-Verständigungskette sei in den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten und könne daher nicht bewertungsrelevant sein. Die Fokussierung auf die CPR-Verständigungskette sei auch deshalb lebensfremd, weil diese zwar in großen, bettenführenden Krankenanstalten mit mehreren 10.000 bis 100.000 m² Fläche zwingend notwendig sei. Für Einrichtungen in der Kleinheit mit relativ offener Raumstruktur sei das Thema von der ausschreibenden Stelle deutlich überbewertet.

1.14 Zum Subkriterium "Fort- und Weiterbildung" habe die Antragstellerin eine Reihe von Maßnahmen angeführt. Die Bewertung sei unrichtig.

1.15 Zum Subkriterium "Qualitätssicherung und Risikomanagement" sei anzumerken, dass entgegen dem Vorwurf, dass die Antragstellerin keine Zertifizierung anstrebe, sie ein effektives und effizientes Qualitätsmanagement beschrieben habe. Eine Zertifizierung sei nicht gefordert gewesen.

1.16 Zum Subkriterium sei anzumerken, dass die Bewertung für Umkleidebereiche und Sanitärräume mit 0 nicht nachzuvollziehen sei. Was darunter zu verstehen sei, lege die Ausschreibung nicht fest. Die Bepunktung sei willkürlich. Umgekehrt seien das Unterwassertherapiebecken und das Unterwasser-Laufband nicht positiv bewertet.

1.17 An Stelle von 39,33 im Zuschlagskriterium medizinisch-therapeutische Aspekte hätte die Antragstellerin 59,28, statt 20,07 im Zuschlagskriterium organisatorische Aspekte 30,19 und an Stelle von 2,20 im Zuschlagskriterium Räumlichkeiten 3,2 gewichtete Punkte erhalten müssen. Das ergibt insgesamt 92,67 Punkte. Damit wären die Antragsteller eigentlich Erstgereihter, jedenfalls aber nicht Sechstgereihter. Dies zeige aber auch ganz deutlich, wie unzutreffend die Bewertung der Antragsteller sei; die Mängel seien so schwerwiegend, dass man sogar von Willkür sprechen könne. Die - offensichtlich falsche - Angebotsbewertung habe sich daher unzweifelhaft auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt und dazu geführt, dass die Antragstellerin nicht als Partei der Rahmenvereinbarung in Frage komme.

1.18 Abschließend führt die Antragstellerin zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtzeitigkeit aus. Der drohende Schaden bestehe im entgangenen Gewinn, den bisherigen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren und der rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem entgangenen Referenzprojekt. Das Interesse am Vertragsabschluss habe sich in der Legung eines Angebots und Anfechtung der Auswahlentscheidung geäußert. Es sei auch im Interesse am Erhalt bestehender Verträge mit der vergebenden Stelle zu erkennen. Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere einer BVergG-konformen Prüfung und Bewertung der Angebote, und eine als eine der fünf Bestbieter zu ihren Gunsten lautende Auswahlentscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, verletzt.

2. Am 9. Oktober 2019 sprach sich die Auftraggeberin nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen bis 16. Oktober 2019.

3. Am 9. Oktober 2019 räumte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt ein.

4. Am 10. Oktober 2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte und nahmen zum Antrag auf Akteneinsicht Stellung.

5. Am 10. Oktober 2019 legten die Auftraggeberinnen die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

6. Am 10. Oktober 2019 erhob die DDDD ,[HR5] idF DDDD , begründete Einwendungen. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts führt sie zu der Parteistellung aus. Ihr Interesse liegt in der Abwehr der Aufhebung der Auswahlentscheidung. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Die Antragstellerin hätte Gelegenheit zur Nachfrage gehabt. Die DDDD führt zur Notwendigkeit eines Notfallkonzepts, zur Funktion eines Krisenzimmers und zu Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen aus. Sie beantragt die Abweisung des Nachprüfungsantrags.

7. Am 10. Oktober 2019 erhob die EEEE ,[HR6] vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien, idF EEEE , begründete Einwendungen. Nach Darstellung der Ausgangslage und des Sachverhalts führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin keine Rechtswidrigen aufzeige. Es seien alleine die Bestimmungen des BVergG 2006 für nicht prioritäre Dienstleistungen maßgeblich. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest und nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Die Beurteilung der Angebote obliege alleine der vergebenden Stelle als Vorprüferin und der Bewertungskommission der Auftraggeberinnen. Dabei komme ihr ein Ermessensspielraum zu. Es sei nur zu hinterfragen, ob diese ihren Ermessensspielraum verlassen habe. Die Antragstellerin habe kein Verlassen dieses Ermessensspielraums aufgezeigt. An der Begründung der Punktevergabe sei nichts auszusetzen. Daher beantragt die EEEE , ihr Parteistellung einzuräumen, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und ihre Unterlagen im Vergabeverfahren von der Akteneinsicht auszunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA) schreiben unter der Bezeichnung "Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I" Rahmenvereinbarungen über Dienstleistungsaufträge mit den CPV-Codes 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens als Hauptgegenstand und den ergänzenden Gegenständen mit den CPV-Codes 75300000-9 - Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, 85310000-5 - Dienstleistungen des Sozialwesens und 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens im Oberschwellenbereich in einem "2-stufigen Zertifizierungsverfahren mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung" nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Rahmenvereinbarung ist in zehn Lose unterteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags beträgt € 41,55 Mio, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses 1 € 17,73 Mio. Die Rahmenvereinbarung soll im verfahrensgegenständliche Los mit zwei Unternehmen abgeschlossen werden. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 10. Juli 2018 zur Zahl 2018/S 130-297494 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 9. Juli 2018 zur Zahl L-652614-845, alle abgesandt am 6. Juli 2018. Das Ende der Teilnahmefrist war für alle Lose der 31. August 2018. Die Öffnung der Teilnahmeanträge erfolgte am selben Tag. Die Auftraggeberinnen luden vier Bewerber zur Angebotsabgabe für das gegenständliche Los ein. Die Frist zur Abgabe der Erstangebote endete am 4. März 2018, 12.00 Uhr. Vier Bieter gaben Erstangebote ab. Die Frist zur Abgabe der Zweitangebote endete ua für das gegenständliche Los am 24. Juni 2019, 12.00 Uhr. Es wurden vier Angebote abgegeben. (Auskunft der Auftraggeberinnen; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.2 Am 27. September 2019 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin die nachstehende Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt:

"...

Wir danken für Ihre Teilnahme am oben angeführten Vergabeverfahren und teilen Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, mit den folgenden Bietern entsprechend der im Rahmen der kommissionellen Bewertung vorgenommenen Bieterreihung eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Rang

Bieter

Punkte

1

FFFF

91,82

2

GGGG

88,65

3

EEEE

82,42

4

BG1 HHHH / IIII

74,54

5

DDDD

66,84

Das Angebot

der AAAA / BBBB ist für das gegenständliche Los 6. Stelle gereiht und erreichte insgesamt 61,60 Gesamtpunkte. Aufgrund Ihres Ergebnisses im Los Wien kommt das Angebot für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung demnach nicht in Betracht, zumal durch die vorgereihten Bieter der ausgeschriebene Bedarf in allen Indikationen vollständig abgedeckt werden kann. Die von Ihnen mit dem Angebot erreichten Punkte gliedern sich wie folgt auf (hinsichtlich der ‚subjektiven' Bewertungskriterien verweisen wir auf das beiliegende Prüfprotokoll):

Zuschlagskriterien - Thema (1. Ebene)

maximale Punkte

erreichte Punkte

medizinisch-therapeutische Aspekte

60 Punkte

39,33 Punkte

organisatorische Aspekte

35 Punkte

20,07 Punkte

Räumlichkeiten

5 Punkte

2,20 Punkte

Summe

100 Punkte

61,60 Punkte

Demgegenüber stellt sich die punktemäßige Bewertung des letzten noch zu berücksichtigenden Angebots der ‚ DDDD ' wie folgt dar:

Bild kann nicht dargestellt werden

Die Stillhaltefrist endet am 7.10.2019, 24:00 Uhr.

..."

Diesem Schreiben war das Angebotsprüfungsprotokoll des Angebots der Antragstellerin angeschlossen.

(Beilage ./1 zum Nachprüfungsantrag)

1.3 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. (Auskünfte der Auftraggeberin)

1.4 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

19.440. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10, idgF lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

..."

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:

"4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Hauptstück

Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) ...

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

3. Abschnitt

Einstweilige Verfügungen

Antragstellung

§ 350. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,

3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,

4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,

5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(3) ...

Erlassung der einstweiligen Verfügung

§ 351. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.

(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

...

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.

(2) ...

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage."

3.2 Maßgebliche Rechtslage

3.2.1 Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

3.2.2 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren am 6. Juli 2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen.

3.2.3 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.

3.3 Zu Spruchpunkt A) -Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

3.3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages

3.2.1.1 Auftraggeberinnen im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 sind die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). Sie sind als Sozialversicherungsträger bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften und nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberinnen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 und § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 (st Rspr zB BVwG 3. 12. 2015, W114 2116410-1/13E; 20. 12. 2018, W187 2208747-2/26E; 14. 1. 2019, W123 2210191-2/19E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert, jener des gegenständlichen Loses eben falls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2006 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

3.2.1.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.

3.2.1.5 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen.

3.2.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages

3.2.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 351 Abs 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin der Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher - bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 - Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und eine Zuschlagserteilung ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht (BVwG 29. 1. 2015, W187 2017416-1/3E).

3.2.2.2 Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens und im Erhalt des Auftrags.

3.3.2.3 Die Auftraggeberin sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus, sich da der Ausscheidensgrund klar aus der Aktenlage ergebe und damit der Nachprüfungsantrag ohne Aussicht auf Erfolg sei.

3.2.2.4 Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVwG 22. 8. 2014, W187 2010665-1/11E; 11. 7. 2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1. 8. 2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 329 Abs 1 BVergG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVwG 2. 3. 2015, W187 2101270-1/6E; 19. 1. 2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9. 4. 2003, C-424/01, CS Austria, Rn 30, Slg 2003, I-3249).

3.2.2.5 Öffentliche Interessen, die eine sofortige Zuschlagserteilung erforderlich machen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

3.2.2.6 Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen des Auftraggebers gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Ungeachtet eines gesetzlichen Auftrags wäre die Auftraggeberin verpflichtet gewesen, die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind im Provisorialverfahren nicht prüfen (zB VwGH 4. 11. 2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gemäß Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG entscheidet; die Richtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht (EuGH 9. 4. 2003, C-424/01, CS Austria, Rn 29). Sie sind nach dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen. Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand liegt gegenständlich nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung und Bewertung der Angebote sowie der Durchführung des Vergabeverfahrens kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließen geklärt werden (zB BVA 14. 11. 2012, N/0103-BVA/10/2012-EV12; 18. 3. 2013, N/0020-BVA-07/2013-EV8).

3.2.2.7 Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Dabei ist gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuordnen.

3.2.2.8 Bei der bevorstehenden Zuschlagserteilung ist das nötige und gelindeste Mittel gemäß § 329 Abs 3 BVergG die vorläufige Untersagung derselben (zB BVwG 19. 1. 2017, W187 2144680-1/2E; 17. 11. 2017, W187 2175977-1/3E; 10. 4. 2018, W187 2190113-1/3E). Es soll somit (lediglich) der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert werde, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; 7. 8. 2017, W187 2165912-1/2E; 27. 2. 2018, W187 2186439-1/2E).

3.2.2.9 Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens.

§ 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; 4. 5. 2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054).

3.2.2.10 Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden werden.

3.3 Zu Spruchpunkt B) - Nichtzulassung der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;

30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;

29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschlussverbot, Bewertung, Dauer der Maßnahme, Dienstleistungen,
Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung, Entscheidungsfrist,
Frist, Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen,
öffentlicher Auftraggeber, Provisorialverfahren, Punktevergabe,
Rahmenvereinbarung, Schaden, Untersagung, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2224114.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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