Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §79 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des Dr. K in Wien, vertreten durch Dr. Mario Schiavon und Dr. Alexander Thomas, Rechtsanwälte in Wien I, Georg-Coch-Platz 3/4, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. November 1997, Zl. B 325/97, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels in Angelegenheit Fondsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. August 1997 setzte der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Fondsbeitrag für das Jahr 1996 mit einem näher genannten Betrag fest. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, daß "die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen" seien. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 7. August 1997 zugestellt. Am 18. August 1997 langte beim Wohlfahrtsfonds ein als Beschwerde bezeichnetes, mit 14. August 1997 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut ein:
"Ich lege gegen den im Betreff angeführten Bescheid ... das Rechtsmittel der Berufung ein Begründung
Ich ersuche um Kenntnisnahme, daß aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit meines Steuerberaters die entsprechende Begründung anfangs September d.J. nachgereicht wird".
Mit Schreiben vom 30. September 1997 wurde von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft im Namen des Beschwerdeführers eine Berufungsbegründung, in der höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, nachgereicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. August 1997 mit der Begründung zurück, sie enthalte keinen begründeten Berufungsantrag.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 187/98, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 24. März 1998 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde geht mit keinem Wort auf den tatsächlichen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, die Zurückweisung der Beschwerde (Berufung) als unzulässig, ein. In der Sachverhaltsdarstellung findet sich im Gegenteil die unrichtige Aussage, der angefochtene Bescheid verfüge eine Abweisung des Rechtsmittels.
Der größte Teil des Beschwerdevorbringens geht daher insofern ins Leere, als es sich mit den Rechtsgrundlagen und der Art und Weise der Beitragsbemessung auseinandersetzt.
Gegen den Inhalt des angefochten Bescheides bestehen keine Bedenken. Das - innerhalb der hiefür zur Verfügung stehenden Frist eingebrachte - Rechtsmittel weist weder einen Antrag noch eine Begründung auf. Selbst wenn bei einem juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer keine allzu hohen Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften über die Verfassung von Berufungen gestellt werden können, mangelt es im gegenständlichen Fall völlig des angesichts des Inhaltes der Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides essentiellen Berufungsbestandteiles eines begründeten Antrags. Die Zurückweisung der Berufung erfolgte zu Recht. Das Schreiben vom 14. August 1997 hat vielmehr den Charakter einer im Anwendungsbereich des AVG unzulässigen Berufungsanmeldung, die die Ausführung der Berufungsgründe einer späteren Eingabe vorbehält.
Was das Vorbringen betreffend die Zusammensetzung der belangten Behörde betrifft, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0010, zu verweisen. Dort wird u.a. ausgeführt, daß ein völlig gleichlautendes, von denselben Beschwerdevertretern verfaßtes, Beschwerdevorbringen unbegründet ist.
Die Beschwerde ist zur Gänze unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110090.X00Im RIS seit
22.05.2001