TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/15 G310 2225303-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2019
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Entscheidungsdatum

15.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G310 2225303-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2019, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.09.2019 gemäß § 39 FPG im Bundesgebiet festgenommen, nachdem ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, und wurde noch am selben Tag die Schubhaft angeordnet (Zl. XXXX).

Am 18.09.2019 beantragte der BF internationalen Schutz und erfolgte hierzu am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Demnach reiste er von Serbien nach Ungarn, von dort weiter nach Österreich, um schlussendlich nach Deutschland zu gelangen. Dort habe er erhofft, eine Duldung zu erhalten und Arbeit zu finden. Als Fluchtgrund gab er Probleme mit seinem Nachbarn, dem jetzigen Freund seiner ehemaligen Lebensgefährtin an, welcher Mitglied der XXXX gewesen sei und Verbindungen zu hohen Politikern habe.

Es erfolgten weitere Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und zwar am 26.09.2019 sowie am 03.10.2019, wobei ihm bei der letzten Einvernahme die Möglichkeit gewährt wurde, zu den aktuellen Länderinformationen zur Lage im Kosovo Stellung zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Dieser Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass es dem BF in erster Linie darum gegangen sei, nach Deutschland zu reisen. Da der Antrag auf internationalen Schutz erst drei Tage nach der Festnahme gestellt worden sei, sei dies in der Absicht geschehen, aus der Schubhaft entlassen zu werden und weiterreisen zu können. Darüber hinaus habe der BF sein Vorbringen gesteigert. So habe er im Unterschied zur Erstbefragung in der folgenden Einvernahme geschildert, von seinem Nachbarn auch mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Widersprüchlich seien seine Angaben auch dahingehend, ob er mit seiner Lebensgefährtin auch verheiratet gewesen sei oder nicht und ob diese nun bei seinem Nachbarn lebe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weswegen von diesem Mann weiterhin eine Bedrohung ausgehe, zumal sich die ehemalige Lebensgefährtin des BF vom BF getrennt habe. In Bezug auf die vom BF behauptete Bedrohung durch seinen Nachbarn liege zudem eine Verfolgung durch Privatpersonen vor, wobei eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit bestünde. Der BF habe bei seiner Rückkehr in den Kosovo keine existenzbedrohende Notlage zu erwarten; ihm drohe weder die Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK noch die Todesstrafe noch willkürliche Gewalt in einem (internationalen oder innerstaatlichen) Konflikt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greife nach Maßgabe der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht in das Privat- und Familienleben des BF ein. Da keiner der Tatbestände des § 50 FPG erfüllt sei, sei auszusprechen, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Der BF stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Da die sofortige Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Interesse des BF, während des gesamten Asylverfahrens in Österreich zu bleiben, trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Es sei dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und den Eventualanträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen sowie festzustellen dem BF daher eine gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen. Der BF habe sein Heimatland verlassen, da er vom Freund seiner ehemaligen Lebensgefährtin bedroht worden sei. Dieser habe eine Affäre mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und sei in weiterer Folge neben die Wohnung des BF gezogen. Der BF sei mehrmals von diesem mit einer Waffe bedroht worden und fürchte der BF deshalb um sein Leben. Da der Freund seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein Mitglied der XXXX sei, habe er Beziehungen zu hochrangigen Politikern und könne der BF deshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Bei entsprechender Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte festgestellt werden müssen, dass der BF aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und dass ihm im Falle einer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung seiner von Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Darüber hinaus seien die angeführten Länderberichte nicht mehr als aktuell zu betrachten.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.11.2019 einlangten. Im Rahmen dieser Beschwerdevorlage wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der BF derzeit in Schubhaft befindet.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX im kosovarischen Ort XXXX zur Welt. seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF besuchte in ihrer Heimat zwölf Jahre lang die Schule. Er absolvierte die Berufsausbildung zum Zahntechniker und war im Kosovo in diesem Beruf sowie als Angestellter in einem XXXX tätig. Während eines früherem Aufenthaltes in Deutschland ging er diversen Tätigkeiten nach und eignete sich auch Kenntnisse der deutschen Sprache an. Im Jahr 2000 kehrte der BF freiwillig zurück in den Kosovo.

Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat er zwei Kinder und leben diese Personen im Kosovo. Des weiteren leben ein Bruder und zwei Schwestern des BF im Kosovo. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.

Abgesehen von seinem Aufenthalt im Anhaltezentrum XXXX liegt keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Wesentliche familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2019 wurde gegen den BF die Schubhaft erlassen.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden. Er hat im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo dort keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt.

Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde bis Juni 2018 verlängert.

Innerethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und die Institutionen des neu geschaffenen Staats anzuerkennen. Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt, allerdings kann es zu punktuelle Spannungen kommen. Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Von 2012 bis 2015 nahm das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsbehörden und -institutionen pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zu.

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist vorhanden. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizwesen weist trotz gewisser Fortschritte noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind.

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten, die landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht, das Eröffnung, Ablauf und Beendigung solcher Konflikte regelt) beharrlich betrieben werden, zum Teil mit blutigen oder tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Die Praxis der Blutrache ist durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben. Blutrachemotivierte Verbrechen werden von Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Bei einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch; die Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen.

Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Police wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.

Analysen und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze und es gibt zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig, Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen.

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse publizieren.

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet.

Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung wurde 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Die große Mehrheit der kosovarischen Bevölkerung (über 95 %) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung; schätzungsweise 2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität.

Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam sind bislang ein eher überschaubares Phänomen. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der kosovarischen Regierung geworden. Die Mehrheit der Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Religiöse Konservative und Hardliner sind eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islam festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam im Kosovo, davon sollen etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Im Kosovo gibt es eine Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder vermehrt im Verdeckten agiert. Ein 2015 vom Parlament angenommenes Gesetz verbietet den Kampf in fremden Armeen und stellt die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe. Diese wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwierig ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Polizei und Nachrichtendienst gehen sehr restriktiv gegen "Foreign Fighters" vor.

Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven.

Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt; der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27 und 45 %. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor.

Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Prishtina, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten, anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen Listen der unentbehrlichen Arzneimittel, in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht sind ua Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke sowie Personen über 65 Jahre befreit. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel angeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.

Seit 01.01.2011 unterstützt die kosovarische Regierung Rückkehrer aus Drittstaaten mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "Nationale Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Kosovo" sah für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die den Kosovo vor dem 28.07.2010 verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiären oder sozialen Problemen besonders gefährdeten Personen. Die erste Kontaktaufnahme zu Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft am Flughafen Prishtina statt. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in Prishtina angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden. Der Staatendokumentation liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. Sie ist für alle Straftaten abgeschafft. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts.

Die Identität des BF wird anhand seines Reisepasses, der dem BVwG in Kopie vorliegt und dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, festgestellt. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufslaufbahn sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen entsprechenden Angaben anlässlich der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BFA.

Bei der Erstbefragung gab der BF Albanisch als seine Muttersprache an. Bei den Einvernahmen vor dem BFA, der ein Albanischdolmetscher beigezogen wurde, gab es keine Verständigungsprobleme. Es sind zwar Deutschkenntnisse des BF aktenkundig, jedoch legte er kein diesbezügliches Sprachzertifikat vor, welches Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus hätten erahnen lassen.

Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist.

Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert. Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist nur eine Wohnsitzmeldung des BF in Anhaltezentrum XXXX ersichtlich. Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen des BF auf

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens des BF, nämlich von seinem Nachbarn bedroht worden zu sein, unterbleiben kann, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.

Aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor dem BFA ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Auch wurde ihm die Möglichkeit gewehrt, Korrekturen vorzunehmen.

Letztlich unterstreicht der Umstand, dass der BF erst im Stande der Schubhaft, sohin nicht bereits im Zeitpunkt seiner Einreise nach Ungarn bzw. ins Bundesgebiet, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. Auch gab er in der Erstbefragung an, eigentlich beabsichtigt zu haben, nach Deutschland zu gelangen, um dort eine Duldung zu erlangen und Arbeit zu finden. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Verfolgung im Herkunftsstaat, wäre davon auszugehen, dass der BF gleich bei der ersten ihm bietenden Gelegenheit einen Asylantrag gestellt hätte.

Darüber hinaus sprechen auch weitere Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des BF. Sprach er in der Erstbefragung davon, lediglich von seinem Nachbarn provoziert worden zu sein, so gab er in der Einvernahme am 26.09.2019 an, dass dieser bewaffnet seine Wohnung betreten habe. Auch gab er zunächst an, dass es sich bei der betroffenen Frau um seine ehemalige Lebensgefährtin gehandelt habe. In der Einvernahme am 26.09.2019 schilderte er jedoch, dass sie zu Gericht gegangen seien, um sich scheiden zu lassen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er weiterhin von seinem Nachbarn provoziert werde, obwohl er nun doch mit der ehemaligen Lebensgefährtin des BF zusammen sei.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation im Kosovo sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 07.09.2017) weiterhin ausreichend aktuell. Die Fortsetzung der EULEX-Mission nach Juni 2018 wurde anhand öffentlich zugänglicher Quellen in einer Fußnote ergänzt.

Die Feststellung, dass im Kosovo keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. Es liegen auch keine Berichte über Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung vor. Die Abschaffung der Todesstrafe ist in Art 25 Abs 2 der kosovarischen Verfassung vom 15.06.2008 festgelegt.

Dass, wie in der Beschwerde behauptet, die Länderfeststellungen veraltet sein sollen, kann nicht gesagt werden. So lieferte das Rechtsmittel keinerlei Bescheinigungen darüber, worin die Neuerungen der Lage vor Ort begründet sein, andererseits ist dem BVwG nichts darüber bekannt, dass sich die Lage vor Ort nachteilig geändert hätte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die Zuerkennung des Status der oder des Asylberechtigten setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass glaubhaft ist, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der BF daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (siehe VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der BF nicht gleich nach seiner Einreise nach Ungarn bzw. Österreich internationalen Schutz beantragt hat, sondern erst versuchte, nach Deutschland zu gelangen und schlussendlich mit der Antragstellung noch drei Tage zugewartet hat, nachdem die Schubhaft angeordnet wurde.

Unabhängig davon kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung, nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz davor zu gewähren (siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010; zuletzt auch 01.02.2019, Ra 2018/18/0544). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).

Der BF macht als Fluchtgründe eine Verfolgung durch Privatpersonen, und zwar konkret durch seinen Nachbarn, geltend. Es kommt somit darauf an, ob der kosovarische Staat willens und in der Lage ist, sie vor Übergriffen durch diese Person zu schützen. Die staatliche Schutzfähigkeit ist grundsätzlich bei der Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der BF wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und er Zugang zu diesem Schutz hat (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Der Kosovo gilt gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe zu Albanien VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Es besteht daher im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen wie den vom BF geschilderten bzw. befürchteten. Auch die österreichischen (oder andere westeuropäische) Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter bieten. Es ist somit von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der im Kosovo grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154).

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch Privatpersonen erhalten wird. Ein lückenloser Schutz wäre auch in Österreich nicht möglich.

Es ist auch sonst keine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung des BF hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Bei der Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, die ein solches Ausmaß erreicht, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich ist, dass auch er tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltakts sein wird, liegen stichhaltige Gründe für die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit bei der Rückführung in diesen Staat vor. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit der Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die der BF bei der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Im Kosovo ist die Todesstrafe abgeschafft. Angesichts der stabilen Sicherheitslage besteht keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Bei seiner Rückführung in den Kosovo droht keine konkrete Gefahr, dort das Leben zu verlieren, Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits dargelegt, dass die kosovarischen Behörden hier ausreichend schutzfähig und -willig sind. Der BF ist ein gesunder Mann in einem erwerbsfähigen Alter, der mit der Landessprache und den kulturellen Gepflogenheiten im Kosovo vertraut ist. Er hat die Schulausbildung sowie die Ausbildung zum Zahntechniker im Kosovo absolviert. Er ist als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass es ihm möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme karitativer Hilfsleistungen oder staatlicher Sozialhilfeleistungen im Kosovo eine Existenz aufzubauen. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo nicht vor.

Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Ein solcher Aufenthaltstitel ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Auch wenn er im Kosovo Opfer von Gewalt geworden sein sollte, ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig. Letzteres wäre nur dann erforderlich, wenn im Kosovo kein ausreichender Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit wird auf die Ausführungen dazu bei Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG.

Wenn die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß

§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zuletzt VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Dem bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet kommt für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Da keine Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich leben, steht kein Eingriff in sein Familienleben zur Debatte. Der BF hat auch keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Der BF hat nach wie vor enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, die Schule besuchte, erwerbstätig war und auch eine Familie gründete. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Insgesamt besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF, dass von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, und ihm allein deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen, sodass diese nicht zu beanstanden ist. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keiner dieser Tatbestände hier erfüllt ist, ist die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG setzt eine Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung des BF in den Kosovo anzunehmen ist. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls unbegründet.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG die beantragte Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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