Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AlVG §10Spruch
W164 2182733-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 316-Lilienfeld, vom 23.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, Zl. RAG/05661/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 16.11.2017 bis 27.12.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wird angeführt, dass sich der BF geweigert habe sich auf eine zumutbare Stelle bei der XXXX XXXX GmbH (im Folgenden A-GmbH) nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe am bei seinem Beratungstermin vom 07.11.2017 von seinem Betreuer zwei Stellenangebote erhalten. Eine Stelle der A-GmbH sei damals nicht dabei gewesen. Vielmehr habe der BF ein Stellenangebot der A-GmbH erst am 20.11.2017 übermittelt bekommen und habe sich dann umgehend beworben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, GZ. RAG/A05661/2017 hat das AMS diese Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF beziehe seit 2011 Notstandshilfe unterbrochen durch mehrere Kontrollmeldeversäumnisse. Im Rahmen der am 07.11.2017 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung sei festgeschrieben worden, dass der BF eine Vollzeitbeschäftigung als Außendienstmitarbeiter bzw. Verkäufer (Einzelhandel) und andere zumutbare Stellen in den Bezirken Lilienfeld und St. Pölten suche.
Ebenfalls am 07.11.2017 habe ihm sein Berater vom AMS Lilienfeld neben drei weiteren Bewerbungsvorschlägen die verfahrensgegenständliche Stelle als Hausbesorger für den Arbeitsort Raum XXXX mit einer Entlohnung von brutto 1.536,28 inkl. Firmen PKW und Firmenhandy auf Vollzeitbasis persönlich übergeben. Die Bewerbung hätte schriftlich oder per E-Mail an die genannte Firma erfolgen sollen. An Anforderungen seien Führerschein B und entsprechende Deutschkenntnisse genannt. Das Aufgabengebiet habe Winterdienst und Grünflächenbetreuung umfasst. In der Betreuungsvereinbarung sei eigens vermerkt worden, dass bei der Stellensuche vier Bewerbungsvorschläge gefunden wurden. Auch im Druckprotokoll vom 7.11.2017 sei ersichtlich, dass um 11:03 Uhr vier Vermittlungsvorschläge ausgedruckt wurden. Schließlich habe der Betreuer des BF in seiner Stellungnahme vom 20.11.2017 zum Sachverhalt angeführt, dass er dem BF am 7.11.2017 vier Bewerbungsvorschläge übergeben habe. Der BF habe sich unbestritten bis zum 16.11.2019 nicht beworben. Als am 20.11.2017 mit ihm eine Niederschrift gem. § 10 AlVG aufgenommen wurde, habe er sich damit gerechtfertigt, dass er das Stellenangebot nicht erhalten hätte. Diese Behauptung sei als Schutzbehauptung zu werten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte das AMS die Bezug habende Betreuungsvereinbarung vom 07.11.2017 und die genannten vier Vermittlungsvorschläge vor, die für den BF am 07.11.2017 ausgedruckt und ihm übergeben worden seien.
Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs vom 25.02.2019 brachte der BF vor, er habe am 07.11.2017 von seinem Betreuer nur zwei Vermittlungsvorschläge erhalten. Die A-GmbH sei nicht dabei gewesen. In der fraglichen Zeit habe der BF alle drei bis vier Wochen neue Betreuungsvereinbarungen erhalten. Aus diesem Grund habe er diese "nicht mehr so genau in Augenschein genommen" Die Zeile mit den angeblich vier Vermittlungsvorschlägen habe er dadurch übersehen. Seine Frau beziehe derzeit die Mindestpension und Pflegegeld der Stufe 3. Die verhängte Sperre sei für den BF existenzzerstören gewesen.
Am 14.11.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Der BF wurde als Partei ergänzend zum Sachverhalt befragt. Jener Berater, der den BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit betreut hat, wurde als Zeuge vernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der über 50 jährige BF bezieht seit 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein vom AMS dokumentiertes Verhalten ergibt keine Hinweise auf bisher gegen ihn rechtmäßig verhängte oder angedrohte Sanktionen. Am 07.11.2017 erhielt der BF im Zuge eines Beratungsgesprächs von seinem Betreuer eine aktuelle Betreuungsvereinbarung und vier Stellenangebote ausgehändigt. Dem BF war aufgrund der Betreuungsvereinbarung - er erhielt bei jedem Beratungsgespräch eine solche - bekannt, dass er binnen acht Tagen an das AMS eine Rückmeldung über seine Bewerbungen zu geben hatte. Der BF - er hatte nach einem Konkurs mehrere finanziell schwierige Jahre hinter sich in denen überdies seine Frau schwer erkrankte (2017 Pflegestufe 2) und als Folge davon in ansteigendem Ausmaß auf die Betreuung des BF angewiesen war - nahm die Vermittlungsvorschläge mit, verlegte oder verlor sie und vergaß darauf. Seine privaten Belastungen erwähnte er gegenüber dem AMS damals nicht. Am 16.11.2017 nahm der Betreuer des BF Kontakt mit zwei der potentiellen DienstgeberInnen (u.a. der A-GmbH) auf und erfuhr, dass sich der BF bei keiner der beiden Stellen beworben hat. Vom AMS damit konfrontiert, dass er sich nicht bei der A-GmbH beworben habe, behauptete der BF den genannten Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Es handelt sich um den ersten Vorwurf eines Verstoßes gem. § 10 AlVG.
Während der beiden nachfolgenden Jahre zeigte sich anlässlich eines vom BF absolvierten Probearbeitsverhältnisses, dass der BF, um regelmäßig einer Arbeit nachgehen zu können, Unterstützung bei der Betreuung seiner Frau - diese bezieht mittlerweile Pflegegeld der Stufe 3 - benötigen würde und es zeigten sich beim BF selbst schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Vornahme schriftlicher Ermittlungsschritte im Zuge des Beschwerdeverfahrens und durch Abhaltung der mündlichen Verhaltung vom 14.11.2019.
Dass der BF den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag tatsächlich erhalten und dann verlegt und vergessen hat indizieren insbesondere folgende Ermittlungsergebnisse: Der BF selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, für seine Vermittlungsvorschläge keine Mappe zu führen, sondern diese nach dem Beratungsgespräch ins Auto zu geben und sie dann zu Hause kurz anzuschauen. Der so festgestellte Umgang mit Vermittlungsvorschlägen begünstigt deren nachträgliches Verlorengehen. Von seiten des AMS wurde die Übergabe der Vermittlungsvorschläge dagegen genau dokumentiert. Das AMS hat weiters durch Rücksprache mit der potentiellen Dienstgeberin für ein weiteres dem BF am selben Tag übergebenes Stellenangebot festgestellt, dass der BF sich auch für dieses Stellenangebot nicht beworben hatte, was dafür spricht, dass der BF sämtliche ihm am 7.11.2017 ausgehändigten Vermittlungsvorschläge verlegt und vergessen hatte. Seine im Laufe des Verfahrens gemachten gegenteiligen Behauptungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig. Es ist daher davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag dem BF tatsächlich am 07.11.2017 ausgehändigt wurde.
Dass sich der BF vorsätzlich nicht beworben hätte oder ein bewusst unachtsames das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigungen in Kauf nehmendes Verhalten gesetzt hätte, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als erwiesen anzunehmen: Bezüglich der in der Beschwerdevorentscheidung zunächst zum Nachteil des BF gewerteten Kontrollmeldeversäumnisse hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass diese jeweils durch einen triftigen Hinderungsgrund begründet wurden, dem BF also nicht vorwerfbar sind. Auch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sich der BF während der Zeit in der er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, generell unkooperativ verhalten hätte. Es liegt auch kein wiederholter Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 AlVG vor. Zwar hat der ehemaliger Berater des BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe den Eindruck gehabt, dass der BF "viel Energie aufwendet, um einen Job nicht zu bekommen". Dieser Eindruck weist aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht eindeutig auf Vereitelungsvorsatz sondern eher auf einen anderen Hintergrund hin: Die in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Gesamtumstände legen nahe, dass der BF sich über einen längeren Zeitraum mit seiner privaten Situation latent überfordert hat. Dafür spricht etwa, dass er die gesundheitlich schwierige Situation seiner Frau und die ihn aus diesem Grund treffenden täglichen Belastungen gegenüber dem AMS bis ins Jahr 2018 hinein unstrittig nicht erwähnt hat. Einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes für seine Frau hat der BF gemäß seinen unbedenklichen Angaben 2018 unmittelbar nach einer Beratung durch die XXXX GmbH gestellt und sofort bewilligt bekommen. Diese letztgenannte Beratung hatte das AMS veranlasst, nachdem der BF nach einer erfolgreichen Probearbeit für ein in Aussicht gestelltes Stellenangebot vor der Herausforderung zurückgeschreckt war, eine geeignete Betreuung für seine Frau zu finden und zu engagieren. Die genannten Umstände weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass der BF kein ausgeprägtes Geschick darin hatte, aus eigenem Antrieb aktiv die Hilfe und Unterstützung anzustreben, die er zur Bewältigung seiner unstrittig belastenden privaten Situation gebraucht hätte. Seine unbedenkliche Aussage, dass sich im Jahr 2019 auch bei ihm selbst schwerwiegende gesundheitliche Probleme zeigten, unterstreicht diese Annahme. Der Umstand, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag verlegt oder verloren und vergessen hat, beweist vor diesem Hintergrund lediglich sein fahrlässiges Verhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (6)
Gemäß § 9 Abs 7 AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
2.(...)
3.(...)
4.(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...)
Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der BF hat durch sein Verhalten die Chancen auf das Zustandekommen der ihm in Aussicht gestellten verfahrensgegenständlichen Beschäftigung entscheidend verringert. Sein Verhalten war unter Berücksichtigung seiner Gesamtsituation jedoch als fahrlässig und nicht nicht als dolos, auch nicht im Sinne eines dolus eventualis zu beurteilen. Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG ist nicht erfüllt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Fahrlässigkeit, Notstandshilfe, zumutbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2182733.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020