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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BEinstG §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Juli 1997, Zl. 5-b 14x 22/6-97, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Jahr 1995 verpflichtet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2292/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausschließlich geltend, ihre Verpflichtung als Dienstgeber zur Einstellung behinderter Dienstnehmer sei verfassungskonform an Hand der Zahl der "Vollarbeitsplätze" und nicht an Hand der "Kopfzahl aller beschäftigten Dienstnehmer" zu messen gewesen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürften nur verhältnismäßig berücksichtigt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge). Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. November 1991, Slg. Nr. 13538/A, ausgesprochen, daß bei schwankendem Beschäftigungsstand eines Dienstgebers die Dienstnehmerzahl am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich ist, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Er begründete dies damit, daß die in der Stammfassung des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehene Nichtberücksichtigung vorübergehend beschäftigter oder nicht vollbeschäftigter Dienstnehmer bei der Ermittlung der Pflichtzahl (§ 4 Abs. 1 lit. e) mit der Novelle BGBl. Nr. 96/1975 gefallen sei; damit seien alle Dienstnehmer ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen und als Äquivalent für dadurch bewirkte Härten sei ein nach statistischen Durchschnittswerten bestimmter Prozentsatz abzuziehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Auffassung weiter aufrecht, auch wenn § 4 mit der Novelle BGBl. Nr. 313/1992 insofern eine erhebliche Änderung erfahren hat, als die abzuziehenden Prozentsätze grundsätzlich (aus finanziellen und sozialen Gründen - 466 BlgNR 18. GP, S. 12) entfallen sind. An der Vollberücksichtigung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer hat diese Novellierung nichts geändert. Das Behinderteneinstellungsgesetz ordnet daher für die Berechnung der Pflichtzahl eines Dienstgebers an, von der Kopfzahl der Dienstnehmer unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung dieses Inhaltes. Er orientiert sich dabei an der in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1997 gebrauchten Wendung, wonach "der Beschäftigungspflicht auch durch die Anstellung Behinderter in Form von Teilzeitarbeit bzw. geringfügiger Beschäftigung entsprochen werden kann". Es erscheint nicht unsachlich, von der Kopfzahl der für die Beurteilung der Einstellungspflicht zu berücksichtigenden Dienstnehmer auszugehen, wenn der Einstellungspflicht entsprochen wird, wenn ebenfalls die Kopfzahl der behinderten Dienstnehmer ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beschäftigung eingehalten wird.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. August 1998
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110052.X00Im RIS seit
11.07.2001