Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Im Fall eines amtswegigen (rechtmäßig eingeleiteten und durchgeführten) Verwaltungsverfahrens kommt es hinsichtlich des Verschuldens nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vor allem darauf an, ob die verfahrensauslösenden Umstände dem Verschulden eines Beteiligten zuzuschreiben sind.
Schlagworte
Kosten; Barauslagen; Verschulden, Auslagen durch Verschulden des Beteiligten herbeigeführtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.079.7038.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020