Entscheidungsdatum
02.09.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33 Abs2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über den Fristsetzungsantrag der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, betreffend das Verfahren des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 30.11.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Errichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes gemäß StVO 1960 als unzulässig zurückgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm. § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 29.08.2019 eingebrachten und am 30.08.2019 eingelangten Fristsetzungsantrag wird die Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Wien behauptet. Die direkte Vorlage der Beschwerde sei am 28.02.2019 erfolgt. Seit dem Einlangen der Beschwerde seien 6 Monate verstrichen, ohne dass eine Entscheidung erfolgt sei.
Mit weiterem Fristsetzungsantrag, eingelangt am 02.09.2019, beantragte er wie bereits am 30.08.2019. Es handelt sich hier um den identen Antrag wie bereits am 29.08.2019 eingebracht.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Nach § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (VwGH 06.11.2014, Fr 2014/03/0003, VwGH 27.08.2015, Fr 2015/11/0008, VwGH 28.01.2016, Fr 2015/21/0026).
Zur Zahl VGW-… wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 28.02.2019 eine Beschwerde unmittelbar eingebracht, welche jedoch – da sie außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurde – erst am 01.03.2019 einlangte und nicht, wie der Vertreter meint, am 28.02.2019.
Die Entscheidungsfrist begann daher allenfalls – wenn man dem Beschwerdevorbringen betreffend Möglichkeit der Direktvorlage folgen wollte – am 01.03.2019 zu laufen. Im Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Fristsetzungsantrages (30.08.2019) ist die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen. Dies wäre im Übrigen auch nicht der Fall, wenn die Beschwerde am 28.02.2019 eingelangt wäre. Die neuerliche Vorlage am 02.09.2019 ist ebenso verfrüht, da die nach Monaten bemessene Frist erst gemäß § 33 Abs. 2 AVG demnach erst am 02.09.2019 frühestens endet.
Der Antrag erweist sich daher als unzulässig und war spruchgemäß vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 30b Abs. 1 VwGG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Schlagworte
Entscheidungspflicht; FristsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.11360.2019.FZuletzt aktualisiert am
14.02.2020