TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0162

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des P S in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1998, Zl. MA 65-8/604/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dem ihr zugrundeliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von zwei Wochen vorübergehend entzogen worden ist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer zu einem näher genannten Zeitpunkt im Ortsgebiet einer Kärntner Gemeinde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut einer Geschwindigkeitsmessung mit Lasermeßgerät um 50 km/h überschritten habe. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten sei er deswegen rechtskräftig bestraft worden. Hinsichtlich der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit habe die belangte Behörde eine Kopie des gültigen Eichscheines eingeholt; konkrete Angaben über die Fahrgeschwindigkeit habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen gemäß § 73 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 sei daher zwingend.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Bindung der belangten Behörde an die Bestrafung. Er wäre damit lediglich insofern im Recht, wenn die belangte Behörde diese Bindung - über die Tatsache, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, daß der Beschwerdeführer also mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h gefahren sei, hinaus - auch in Ansehung des Ausmaßes dieser Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen hätte. Eine solche Annahme wurde von der belangten Behörde aber nicht getroffen. Sie hat vielmehr das im Verwaltungsstrafverfahren angenommene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung an Hand des Eichscheines und des Vorbringens des Beschwerdeführers gewürdigt und als erwiesen angenommen. Dagegen bestehen angesichts des Beschwerdevorbringens, das zu dieser Frage ebenfalls keine konkreten Angaben enthält, keine Bedenken. Die Beschwerde tut auch nicht dar, was im Falle des vermißten Parteiengehörs vorgebracht worden wäre, das zu einem anders lautenden Bescheid hätte führen können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 98/11/0049 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110162.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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