TE Vwgh Beschluss 2019/12/3 Ra 2019/01/0357

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 1984, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 11, diese vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2019, Zl. W278 1423015- 3/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der der Revisionswerberin zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Darüber hinaus wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG derzeit unzulässig ist. 3 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt diese nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/01/0075, mwN). Wien, am 3. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010357.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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