TE Vwgh Beschluss 2019/12/11 Ra 2019/11/0202

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §22 Abs1a
LSD-BG 2016 §28 Z1
VStG §9
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Oktober 2019, Zl. LVwG- 2019/29/1431-9, betreffend Übertretung nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. Mai 2019 dem Grunde nach (lediglich die verhängten Strafen mitsamt Kostenersatz wurden herabgesetzt sowie die Übertretungs- und Strafnormen präzisiert) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J s.r.o. mit Sitz in B (Slowakische Republik) und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass bei einer am 8. Juli 2018 um 18:30 Uhr durchgeführten Kontrolle in Kufstein im Fahrzeug des Lenkers eines näher spezifizierten Kraftfahrzeugs Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) für einen näher genannten Arbeitnehmer (mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich) nicht bereitgehalten oder auch nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien. Dadurch habe er § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1a LSD-BG idgF verletzt und wurde über ihn deshalb (in Korrektur des Straferkenntnisses der belangten Behörde) eine Geldstrafe iHv EUR 500,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 24 Stunden verhängt. Weiters wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit EUR 50,-- neu festgesetzt.

2 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision stellt der Revisionswerber auch den Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 17.6.2015, Ra 2015/20/0079, mwN). 5 Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.02.2015, Ra 2014/05/0050, mit Verweis u.a. auf den Beschluss eines verstärkten Senates VwGH 25.2.1981, 2680/80). 6 Der Antragsteller begründet seinen Antrag im vorliegenden Fall damit, er laufe für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, Gefahr, die durch die Vorinstanzen festgesetzten und strittigen Geldstrafen samt Verfahrenskosten begleichen zu müssen. Dies erscheine im Hinblick auf die eingebrachten Rechtsmittel des Revisionswerbers ein unverhältnismäßiger Nachteil zu sein und berühre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Interessen Dritter. 7 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Antragsteller nicht, einen dem Konkretisierungsgebot im Sinne der zitierten Rechtsprechung entsprechenden, unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses verbunden wäre, konkret und anschaulich darzutun, zumal Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (lediglich) eine verhängte Geldstrafe von insg. EUR 500,-- ist.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110202.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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