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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/20/0394Ra 2019/20/0395Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der M, geboren 1991, 2. des N, geboren 2014, und 3. des Y, geboren 2015, alle vertreten durch Dr. Christoph Schertler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 33a/III/19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019, Zlen. 1. W212 2216817- 1/2E, 2. W212 2216818-1/2E und 3. W212 2216820-1/2E, betreffend Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 16. Februar 2018, mit dem der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden war, ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/14/0277, mwN) - keine Änderung der Rechtsposition der revisionswerbenden Parteien und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. 3 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200393.L00Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020