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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0056 E 22. Dezember 2016 VwSlg 19521 A/2016 RS 2Stammrechtssatz
Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen (vgl. E 3. März 1972, 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). § 13 Abs. 2 WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist (vgl. E 29. Oktober 1998, 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J10Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020