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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, hängt letztlich davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch § 356b Abs. 1 GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist. Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil § 356b Abs. 1 GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft. Derartige Mängel eines rechtskräftigen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheids schlagen also nicht auf die rechtliche Reichweite eines Genehmigungsausspruchs nach § 356b Abs. 1 GewO 1994 durch, sondern betreffen bloß dessen Rechtmäßigkeit, die jedenfalls nach Rechtskraft nicht mehr aufgegriffen werden kann. Insofern trifft die Gewerberechtsbehörde bei der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 eine erhöhte Verantwortung (vgl. ErläutRV 772 BlgNR 21. GP 61).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J07Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020