Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAEV 1996 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
Die AAEV 1996 sowie die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen wurden unter anderem auf Grundlage des § 33b WRG 1959 erlassen. Durch die Abwasseremissionsverordnungen werden für in einzelnen Abwasserherkunftsbereichen typischerweise zu erwartende Schadstoffe und sonstige Parameter einhaltbare Grenzwerte nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik festgelegt (vgl. § 33b Abs. 3 legcit.). Bei der Festlegung der Emissionswerte ist insbesondere auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen Bedacht zu nehmen (vgl. § 33b Abs. 4 legcit.). Die AAEV 1996 sieht daher differenzierte Begriffsbestimmungen vor, auf die sich die Abwasseremissionsverordnungen bei der branchentypischen Festlegung von Schadstoffen in konkreten Abwässern stützen. Aus diesem Grund werden in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AAEV 1996 verschiedene Abwässer, wie "Abwasser" im Allgemeinen, "kommunales bzw. häusliches Abwasser", "Niederschlagswasser" und "Mischwasser", definiert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bestimmung des § 33b WRG 1959 der allgemeine Abwasserbegriff des WRG 1959, worunter - wie bereits erwähnt - auch Niederschlagswasser fällt, zu Grunde liegt. Dieser Abwasserbegriff ist daher weiter als jener der AAEV 1996.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J04Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020