RS Vwgh 2019/12/19 Ro 2019/07/0012

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AAEV 1996 §1 Abs3 Z1
AAEV 1996 §1 Abs3 Z2
AAEV 1996 §1 Abs3 Z3
AAEV 1996 §1 Abs3 Z4
VwRallg
WRG 1959 §33b Abs3
WRG 1959 §33b Abs4

Rechtssatz

Die AAEV 1996 sowie die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen wurden unter anderem auf Grundlage des § 33b WRG 1959 erlassen. Durch die Abwasseremissionsverordnungen werden für in einzelnen Abwasserherkunftsbereichen typischerweise zu erwartende Schadstoffe und sonstige Parameter einhaltbare Grenzwerte nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik festgelegt (vgl. § 33b Abs. 3 legcit.). Bei der Festlegung der Emissionswerte ist insbesondere auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen Bedacht zu nehmen (vgl. § 33b Abs. 4 legcit.). Die AAEV 1996 sieht daher differenzierte Begriffsbestimmungen vor, auf die sich die Abwasseremissionsverordnungen bei der branchentypischen Festlegung von Schadstoffen in konkreten Abwässern stützen. Aus diesem Grund werden in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AAEV 1996 verschiedene Abwässer, wie "Abwasser" im Allgemeinen, "kommunales bzw. häusliches Abwasser", "Niederschlagswasser" und "Mischwasser", definiert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bestimmung des § 33b WRG 1959 der allgemeine Abwasserbegriff des WRG 1959, worunter - wie bereits erwähnt - auch Niederschlagswasser fällt, zu Grunde liegt. Dieser Abwasserbegriff ist daher weiter als jener der AAEV 1996.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J04

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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