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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 idF 2005/I/085Rechtssatz
Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001). Dies gilt auch für den Begriff des "Abwassers", der durch das WRG 1959 seit jeher vorausgesetzt wird. Darunter ist im Allgemeinen ein durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu verstehen. Insoweit ist "Abwasser" ein Sammelbegriff für anthropogen verändertes Wasser mit allen seinen -
von Fall zu Fall unterschiedlichen und wechselnden - Inhaltsstoffen und Eigenschaften. Im wasserrechtlichen Sinn ist Abwasser Wasser, dessen sich jemand entledigen will. Es kann sich um verschmutztes Wasser (u.a. Küchenabwässer, häusliche Abwässer, Betriebsabwässer), aber auch um gering oder gar nicht verschmutztes Wasser (wie etwa Niederschlagswässer) handeln (vgl. VwGH 27.2.2019, Ro 2017/05/0003). Dieses Verständnis ist daher für die in § 32 WRG 1959 genannten Bewilligungstatbestände, auf die § 356b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verweist, maßgeblich.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J03Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020