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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2002/I/065Rechtssatz
Nach dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, neu geregelten § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinn der Z 1 bis 5 dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden. § 356b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sieht die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im Fall von mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Betriebsanlage verbundenen Abwassereinleitungen in Gewässer im Sinn des § 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959 vor. Zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs) genehmigungsverfahren stellt Z 3 somit nicht auf das vollumfängliche Vorliegen der Bewilligungstatbestände des § 32 Abs. 2 lit. a, b oder e WRG 1959, sondern ausdrücklich nur auf "Abwassereinleitungen" in "Gewässer" im Sinn dieser Bestimmung ab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J02Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020