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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1092;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des P in Krumpendorf, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. Jänner 1998, Zl. 787.496/1-2.5/97, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Mai 1997 seinen Grundwehrdienst, der Einberufungsbefehl war ihm am 26. Juni 1996 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 1996 beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1998 wurde dieser Antrag abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten wurde der Einberufungsbefehl an den Beschwerdeführer am 26. Juni 1996 zugestellt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 15 HGG 1992 idF des Art. 81 Z. 10 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sind daher die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 über (Familienunterhalt und) Wohnkostenbeihilfe in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 in der genannten Fassung sind dem Wehrpflichtigen mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Als "eigene Wohnung" gelten gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Wohnkostenbeihilfe mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben und laut Meldebestätigung seit 17. September 1987 zwar einen weiteren Wohnsitz in der Wohnung Römerweg 4, Krumpendorf, die erst im Zuge des Berufungsverfahrens beigebrachte und nicht vergebührte "Mietvereinbarung vom 1. Jänner 1998" vermöge jedoch "dem strengen Prüfungsmaßstab des § 33 Abs. 1 HGG 1992 nicht standzuhalten". Sie vermöge keinen objektiven Beweis über ihr Vorhandensein vor Antritt des Präsenzdienstes zu erbringen, weil sie nicht vergebührt sei und darüber hinaus in Widerspruch zu der ursprünglich behaupteten Mündlichkeit der Vereinbarung stehe, zumal die darin vereinbarte Miete nicht übereinstimme. Seitens der belangten Behörde werde "der Nachweis der Kosten als nicht gelungen betrachtet", auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr einzugehen.
Der Beschwerdeführer setzt dem im wesentlichen entgegen, daß er bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, daß er seit 1. September 1987 Hauptmieter der besagten Mietwohnung sei. Seit 17. September 1987 sei er an dieser Adresse nach dem Meldegesetz (als Hauptwohnsitz) gemeldet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vom nunmehrigen Vermieter eine Bestätigung vorgelegt, wonach das Mietverhältnis zwischen dem Vorvermieter und ihm am 21. Dezember 1993 auf den neuen Vermieter übergegangen sei und woraus hervorgehe, daß seither die Miete S 2.300,-- monatlich betrage. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer zum Beweise des Bestandes des Mietverhältnisses auch auf Zeugen berufen, die die belangte Behörde nicht vernommen habe. Die Auffassung der belangten Behörde, der Umstand, daß der Mietvertrag nicht vergebührt worden sei, lasse das Mietverhältnis nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sei verfehlt.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, insbesondere die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Beweisregel, daß nur eine vergebührte Mietvereinbarung einen Nachweis über ein Bestandverhältnis und daraus erwachsende Kosten darstellen könne, findet in den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992 keine Deckung. Die belangte Behörde übersieht hiebei, daß ein - auch zwecks Erlangung der Wohnkostenbeihilfe relevanter - Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 97/11/0081). Schon deshalb kann es also auf die Vorlage eines "vergebührten Mietvertrages" allein nicht ankommen. Der Beschwerdeführer, der in dem seinen Antrag ergänzenden "Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe" unter anderem vorgebracht hatte, daß er alleiniger Bewohner der Wohnung sei und an den Vermieter Dipl.-Ing. R. monatlich S 2.000,-- an Miete und Betriebskosten in der Höhe von pauschal S 300,-- zu bezahlen habe, hatte neben einer Meldebestätigung und Kontoauszügen auch eine "Mietvereinbarung" vom 1. Jänner 1988 und ein Schreiben des Dipl.-Ing. R. vom 7. August 1997 vorgelegt, worin dieser bestätigt, daß der Beschwerdeführer jedenfalls seit 21. Dezember 1993 Mieter der aus der Mietvereinbarung ersichtlichen Wohnung sei und die Miete in der Höhe von S 2.300,-- monatlich "pünktlich überwiesen" werde. Mit diesem Schreiben hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt und hat auch nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer das Mietverhältnis betreffend in seiner Berufung die Einvernahme von Zeugen beantragt hat. Aufgrund des aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Rechtsirrtums hat sich die belangte Behörde dementsprechend auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, daß im Falle der Nichtbezahlung der monatlichen Mietzinsvorschreibung in der Höhe von insgesamt S 2.300,-- die Räumungsklage drohen würde, deshalb der Vater des Beschwerdeführers ersatzweise die Wohnkosten vorgeschossen habe und der Beschwerdeführer dem Vater gegenüber diesbezüglich ersatzpflichtig sei.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den aufgezeigten Fragen auseinanderzusetzen und hiezu Feststellungen zu treffen haben, wobei sie sich gegebenenfalls auch damit wird auseinandersetzen müssen, ob es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine "eigene Wohnung" des Beschwerdeführers (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997 Zl. 97/11/0199) handelt.
Da die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht Verfahrensvorschriften verletzt und den Sachverhalt nur ungenügend erhoben hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110075.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010