RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2019/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §9
VwGG §23 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §78a Abs4 idF 1999/I/155

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/07/0100 E 19.12.2019

Rechtssatz

Da gemäß § 78a Abs. 4 WRG 1959 dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter die Vertretung der Genossenschaft nach außen obliegt und die Satzung "darüber hinaus" den "weiteren Handlungsbereich" festzulegen hat, ist die Vertretungsbefugnis des Obmannes von Gesetzes wegen uneingeschränkt und eine von ihm vorgenommene Vertretungshandlung auch dann wirksam, wenn ihr im Innenverhältnis kein Beschluss des zuständigen Organs zugrunde liegt. Die Satzung einer Wassergenossenschaft, die das gesetzlich festgelegte uneingeschränkte Vertretungsrecht des Obmannes einschränkte, verstieße gegen das WRG 1959. Bei der Auslegung allenfalls unklarer Formulierungen einer Satzung ist auch der dargelegte Inhalt des Gesetzes zu berücksichtigen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Besondere RechtsgebieteHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtVertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070099.L01

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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