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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/07/0100 E 19.12.2019Rechtssatz
Da gemäß § 78a Abs. 4 WRG 1959 dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter die Vertretung der Genossenschaft nach außen obliegt und die Satzung "darüber hinaus" den "weiteren Handlungsbereich" festzulegen hat, ist die Vertretungsbefugnis des Obmannes von Gesetzes wegen uneingeschränkt und eine von ihm vorgenommene Vertretungshandlung auch dann wirksam, wenn ihr im Innenverhältnis kein Beschluss des zuständigen Organs zugrunde liegt. Die Satzung einer Wassergenossenschaft, die das gesetzlich festgelegte uneingeschränkte Vertretungsrecht des Obmannes einschränkte, verstieße gegen das WRG 1959. Bei der Auslegung allenfalls unklarer Formulierungen einer Satzung ist auch der dargelegte Inhalt des Gesetzes zu berücksichtigen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Besondere RechtsgebieteHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtVertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070099.L01Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020