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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/07/0100 E 19.12.2019Rechtssatz
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 18.9.2002, 2002/07/0067; 26.9.2013, 2011/07/0121 (jeweils betreffend eine Agrargemeinschaft); 24.11.2008, 2007/05/0237, 0239, 0240 (betreffend eine Bringungsgemeinschaft); vgl. zu Fällen beschränkter Vertretungsbefugnis des Obmannes einer Agrargemeinschaft VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013; 26.1.2017, Ra 2016/07/0069). Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der Vertretung von nach dem WRG 1959 gebildeten Wassergenossenschaften als juristische Personen öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtVertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070099.L02Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020