RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2019/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §9
VwGG §23 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §78a Abs4 idF 1999/I/155

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/07/0100 E 19.12.2019

Rechtssatz

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 18.9.2002, 2002/07/0067; 26.9.2013, 2011/07/0121 (jeweils betreffend eine Agrargemeinschaft); 24.11.2008, 2007/05/0237, 0239, 0240 (betreffend eine Bringungsgemeinschaft); vgl. zu Fällen beschränkter Vertretungsbefugnis des Obmannes einer Agrargemeinschaft VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013; 26.1.2017, Ra 2016/07/0069). Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der Vertretung von nach dem WRG 1959 gebildeten Wassergenossenschaften als juristische Personen öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtVertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070099.L02

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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