RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2018/07/0454

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
beobachten
merken

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
UIG 1993 §8 Abs1 idF 2015/I/095
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs1 idF 2017/061
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Soweit ein Informationssuchender - auch ungeachtet des Entfalls des Antragserfordernisses - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069). Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass dann, wenn die begehrte Information nach Ansicht der Behörde bereits erteilt wurde, eine Zurückweisung des Antrags zu erfolgen hat (vgl. VwGH 11.10.2000, 98/01/0473, und 25.2.2003, 2001/11/0090).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070454.L02

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten