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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §56Rechtssatz
Soweit ein Informationssuchender - auch ungeachtet des Entfalls des Antragserfordernisses - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069). Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass dann, wenn die begehrte Information nach Ansicht der Behörde bereits erteilt wurde, eine Zurückweisung des Antrags zu erfolgen hat (vgl. VwGH 11.10.2000, 98/01/0473, und 25.2.2003, 2001/11/0090).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070454.L02Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020