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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-GlBG 1993 §4a Abs5Rechtssatz
Eine Befugnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer ("bloßen") Benachteiligung im beruflichen Fortkommen von Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen iSd § 42 Abs. 3 UniversitätsG 2002 die Schiedskommission anzurufen, ist dem UniversitätsG 2002 nicht zu entnehmen. Liegt nach Ansicht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen - etwa wegen einer Diskriminierung iSd § 4a Abs. 5 B-GlBG 1993 - aber ein Fall des § 42 Abs. 8 UniversitätsG 2002 vor, so steht diesem nach dieser Bestimmung ohnehin die Anrufung der Schiedskommission offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100014.J01Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022