RS Vwgh 2019/12/20 Ro 2018/10/0014

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-GlBG 1993 §4a Abs5
B-VG Art133 Abs4
UniversitätsG 2002 §42 Abs3
UniversitätsG 2002 §42 Abs8
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine Befugnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer ("bloßen") Benachteiligung im beruflichen Fortkommen von Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen iSd § 42 Abs. 3 UniversitätsG 2002 die Schiedskommission anzurufen, ist dem UniversitätsG 2002 nicht zu entnehmen. Liegt nach Ansicht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen - etwa wegen einer Diskriminierung iSd § 4a Abs. 5 B-GlBG 1993 - aber ein Fall des § 42 Abs. 8 UniversitätsG 2002 vor, so steht diesem nach dieser Bestimmung ohnehin die Anrufung der Schiedskommission offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100014.J01

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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