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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, ergibt sich, dass die revisionswerbende Umweltorganisation sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention (für den Fall der Bejahung potentiell erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt) als auch des Abs. 3 legcit. (im Fall der Verneinung eines erheblichen Verstoßes gegen umweltbezogene Bestimmungen) - da nach der österreichischen Rechtsordnung eine Verknüpfung zwischen bestehender Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Fällungsbewilligungsverfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht - grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren gehabt hätte (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055) und das VwG deren Beschwerdelegitimation nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100010.J07Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020