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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach § 87 ForstG 1975 kommt im Fällungsbewilligungsverfahren dem Waldeigentümer bzw. einem von diesem verschiedenen Verfügungsberechtigten Parteistellung zu. Eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation als Formalpartei findet sich im ForstG 1975 nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100010.J02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020