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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs2 idF 2014/094Rechtssatz
Mit § 2 Abs. 2 Stmk BehindertenG 2004 idF LGBl. Nr. 94/2014 (in Kraft getreten mit 1. September 2014) wurde der Rechtsanspruch eines Menschen mit Behinderung auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung iSd § 3 legcit. eingeführt. Was jedoch die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung betrifft, ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Nach den Materialien zur Novelle wird nunmehr im Abs. 2 festgehalten, dass ein Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung oder aufgrund eines Sonderkonzepts). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung. Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird (vgl. ErläutRV EZ 2838/1 16. GPStLT 8).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100126.L01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020