RS Vwgh 2019/12/20 Ra 2019/10/0126

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs2 idF 2014/094
BehindertenG Stmk 2004 §3 Z13
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit § 2 Abs. 2 Stmk BehindertenG 2004 idF LGBl. Nr. 94/2014 (in Kraft getreten mit 1. September 2014) wurde der Rechtsanspruch eines Menschen mit Behinderung auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung iSd § 3 legcit. eingeführt. Was jedoch die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung betrifft, ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Nach den Materialien zur Novelle wird nunmehr im Abs. 2 festgehalten, dass ein Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung oder aufgrund eines Sonderkonzepts). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung. Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird (vgl. ErläutRV EZ 2838/1 16. GPStLT 8).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100126.L01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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