RS Vwgh 2019/12/20 Ra 2019/10/0093

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Es besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt.

Schlagworte

AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100093.L03

Im RIS seit

22.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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