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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Der einleitende Antrag zielt auf die "Anerkennung aller offenen
Studienplanpunkte" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf
Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten
Studienplanpunkte, somit auf die Anerkennung jener Prüfungen,
welche von der ex lege-Anerkennung durch die
Anerkennungsverordnung des Punktes 9. des Curriculums nicht
erfasst sind, ab. Nach § 78 Abs. 1 letzter Satz UniversitätsG 2002
können Anerkennungen der in § 78 Abs. 1 legcit. genannten
Prüfungen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2016/10/0132) im Curriculum
generell festgelegt werden. Die Anerkennung der in einer
solcherart erlassenen Verordnung genannten Prüfungen erfolgt
bereits ex lege durch die Verordnung selbst, sodass kein eigener
Anerkennungsbescheid zu erlassen ist. Dem Gesetz ist allerdings
nicht zu entnehmen, dass bei von in einer Anerkennungsverordnung
nicht erfassten Prüfungen deren individuelle Anerkennung (oder
Nichtanerkennung) durch Bescheid aufgrund einer Beurteilung der
Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten und der zur
Anerkennung beantragten Prüfungen ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH
21.1.2015, Ro 2014/10/0020=VwSlg. 19.019 A; 19.4.1995,
94/12/0131=VwSlg. 14.238 A; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132;
27.1.2016, Ra 2014/10/0038).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100093.L01Im RIS seit
22.05.2020Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020