RS Vwgh 2019/12/20 Ra 2019/10/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56
Curriculum Humanmedizin MedUni Wien 2018 Pkt9
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2018
UniversitätsG 2002 §78 Abs1 idF 2017/I/129
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der einleitende Antrag zielt auf die "Anerkennung aller offenen

Studienplanpunkte" des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf

Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten

Studienplanpunkte, somit auf die Anerkennung jener Prüfungen,

welche von der ex lege-Anerkennung durch die

Anerkennungsverordnung des Punktes 9. des Curriculums nicht

erfasst sind, ab. Nach § 78 Abs. 1 letzter Satz UniversitätsG 2002

können Anerkennungen der in § 78 Abs. 1 legcit. genannten

Prüfungen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2016/10/0132) im Curriculum

generell festgelegt werden. Die Anerkennung der in einer

solcherart erlassenen Verordnung genannten Prüfungen erfolgt

bereits ex lege durch die Verordnung selbst, sodass kein eigener

Anerkennungsbescheid zu erlassen ist. Dem Gesetz ist allerdings

nicht zu entnehmen, dass bei von in einer Anerkennungsverordnung

nicht erfassten Prüfungen deren individuelle Anerkennung (oder

Nichtanerkennung) durch Bescheid aufgrund einer Beurteilung der

Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten und der zur

Anerkennung beantragten Prüfungen ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH

21.1.2015, Ro 2014/10/0020=VwSlg. 19.019 A; 19.4.1995,

94/12/0131=VwSlg. 14.238 A; 20.3.2018,  Ra 2016/10/0132;

27.1.2016, Ra 2014/10/0038).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100093.L01

Im RIS seit

22.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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