Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Stortecky als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die
Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 11. Juni 2018, AZ D 11/17, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Kammeranwalts Dr. Winiwarter, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Prof. Dr. Wennig zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wird das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, in seiner rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch erfassten Sachverhalts (auch) als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt, dass über den Disziplinarbeschuldigten für das ihm weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt wird.
Im Übrigen wird der Berufung des Disziplinarbeschuldigten nicht Folge gegeben.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird er auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem – in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ergangenen – Erkenntnis des Disziplinarrats der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Juni 2018 wurde Rechtsanwalt ***** [richtig:] der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 [erster und zweiter Fall] DSt schuldig erkannt und hiefür gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 2.500 Euro verurteilt.
Danach hat er – entgegen den Bestimmungen der §§ 3 und 37 RL-BA [1977]; vgl nunmehr §§ 14 und 22 RL-BA 2015 – die vom Anzeiger ***** gelegten Honorarnoten vom 15. Oktober 2015 über 1.046,04 Euro, Nr 80/2015, und vom 21. Dezember 2015 über 784,52 Euro, Nr 106/2015, trotz Geltendmachung seiner persönlichen Haftung und Fälligkeit am 12. September 2016 sowie mehrmaliger Urgenz erst am 10. Juli 2017 bezahlt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich sowohl der Einspruch und die Berufung des Disziplinarbeschuldigten.
Zum Einspruch:
Soweit sich das Einspruchsvorbringen gegen einen Beschluss des Disziplinarrats vom 20. Juli 2018 (TZ 25) richtet, genügt es zu erwidern, dass Anfechtungsgegenstand des Einspruchs das in Abwesenheit ergangene Erkenntnis (§ 35 DSt), nicht aber der (zufolge Beschwerderückziehung [TZ 34] rechtskräftige) Beschluss vom 20. Juli 2018 ist; darauf bezogene Ausführungen – insbesondere die Kritik unterbliebener Würdigung diverser, vom Disziplinarbeschuldigten im Schriftsatz vom 22. Juni 2018 (TZ 22) beigebrachter Bescheinigungsmittel (zur nachträglichen Darlegung der Umstände seiner
Verhinderung) – gehen solcherart ins Leere. Inwieweit der Disziplinarrat in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2018 (TZ 27) Bescheinigungsmittel „ignoriert“ haben konnte, die der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 (TZ 22) vorgelegt hat, bleibt unerfindlich.
Mit seinen – zufolge (angeblich) „unwirksamer Zustellung“ der Ladung zur Disziplinarverhandlung – die gesetzlichen Voraussetzungen des Abwesenheitsurteils (§ 35 DSt) bestreitenden Ausführungen ist der Einspruchswerber ebenfalls nicht im Recht:
Im vorliegenden Fall wurde dem Disziplinarbeschuldigten (nach vorab erfolgter telefonischer Information am 19. April 2018; vgl Vermerk auf TZ 20) – die Verständigung, dass der Termin der Hauptverhandlung vom 23. April 2018 auf den 11. Juni 2018 vertagt werde, am 20. April 2018 per Hinterlegung (§ 44 Abs 1 zweiter Satz DSt, § 17 Abs 1 und Abs 2 ZustG) zugestellt (ES 3; Zustellnachweis auf TZ 20).
Unter bloßer Bezugnahme auf die – auch im Schriftsatz vom 22. Juni 2018 (TZ 22 S 2 f) unsubstantiiert vorgetragene – Behauptung, der Disziplinarbeschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt (bzw „im Zeitraum ab Mitte April bis Ende Mai 2018“) „ortsabwesend“ und nicht „an der gegenständlichen Abgabestelle in *****“, sondern „an anderen Orten“ gewesen, wo sich „auch Kanzleien der ***** befinden“ (vgl TZ 22 S 2 f), werden keine konkreten Umstände glaubhaft gemacht, die geeignet wären, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs (§ 17 Abs 3 ZustG) und solcherart an der (in § 35 DSt statuierten) Voraussetzung ordnungsgemäßer Ladung aufkommen zu lassen (vgl dazu: RIS-Justiz RS0036440 [T7], VwGH 97/16/0196; VwGH 91/17/0047).
Weitere Voraussetzung der Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist, dass es für die Nichtteilnahme keine ausreichende Entschuldigung gibt (vgl RIS-Justiz RS0057027). Den Entscheidungsgründen zufolge war der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls am 8. Juni 2018 in Kenntnis des für 11. Juni 2018 anberaumten Termins des Disziplinarrats und teilte er der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich schriftlich mit, dass es ihm „leider aufgrund anderer, nicht verschiebbarer Termine nicht möglich“ sei, zur Verhandlung „am 11. Juni 2018, 15.00 Uhr zu kommen“ (ES 3). Unter einem gab er bekannt, Rechtsanwalt ***** um Vertretung gebeten zu haben, welcher die Disziplinarverhandlung am 11. Juni 2018 auch besuchte (ES 3; vgl TZ 21 S 1).
Die im genannten Schreiben (Beilage ./VH4) dargestellten Umstände der unterbliebenen Behebung der Ladung sowie die Mitteilung des Disziplinarbeschuldigten, an der Teilnahme „an der Verhandlung am 11. Juni 2018, 15.00 Uhr“ aufgrund „anderer nicht verschiebbarer Termine“ gehindert zu sein, ohne um eine Vertagung zu ersuchen bzw zu erklären, welche konkreten (beruflichen oder privaten) Termine hiefür den Anlass bieten sollten, wurden vom Disziplinarrat zu Recht nicht als ausreichende Entschuldigung für sein Fernbleiben anerkannt (ES 3; vgl dazu: OBDK 15. 3. 1999, 9 Bkd 5/98, AnwBl 1999/7611; VfGH B 1034/2013; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 35 DSt Rz 5 ff mwN; Feil/Wennig, AnwR8 § 35 DSt, 940). Das Vorbringen zur Darlegung einer Entschuldigung muss bereits im Zeitpunkt der Entschuldigung erstattet werden; ein allfälliges späteres Vorbringen (vgl TZ 22 S 4) ist unbeachtlich (VfGH B 1034/2013). Ein unabweisbares Hindernis an der Einhaltung des Verhandlungstermins (iSd § 427 Abs 3 dritter Satz StPO) kann hier ebenfalls nicht als nachgewiesen angenommen werden (RIS-Justiz RS0101596; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 19).
Der vom Einspruchswerber vorgetragene Einwand fehlender „Zustimmung“ des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit ist hingegen ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0105878 [T5]).
Zur Berufung:
Die im Rahmen der Berufungsausführung vorgetragene Kritik an einer im Beschluss vom 20. Juli 2018 enthaltenen Annahme (wonach der Disziplinarbeschuldigte „schlicht“ „nicht zur Verhandlung kommen wollte“; vgl TZ 25 S 2) verfehlt den Anfechtungsgegenstand.
Einwände betreffend die Zustellung der Ladung zur Disziplinarverhandlung schlagen auch hier fehl: Nach den insofern unbedenklichen Annahmen des Disziplinarrats wurde die Ladung zur Disziplinarverhandlung am 20. April 2018 per Hinterlegung zugestellt (ES 3). Am 8. Juni 2018 erklärte der Disziplinarbeschuldigte, die Ladung nicht behoben zu haben und – ohne einen tauglichen Entschuldigungsgrund vorzubringen – nicht zur Verhandlung kommen zu können (ES 3). Inwieweit dem erkennenden Disziplinarrat solcherart eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO) anzulasten sein sollte, wird nicht deutlich gemacht, sondern vielmehr nur auf nachträglich erstattete Behauptungen des Disziplinarbeschuldigten (zu Umständen der Zustellung und seiner Verhinderung) Bezug genommen.
Der weiteren Verfahrensrüge (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO) zuwider wurde der Disziplinarbeschuldigte auch durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ***** zum Nachweis dafür, dass dieser mit dem Disziplinarbeschuldigten vereinbart und ihm „zugesagt habe, er würde die noch offenen Honorarnoten des Anzeigers ***** bezahlen“ (TZ 21 S 2), nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt. Denn der Disziplinarrat ging ohnedies davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Mandanten ***** ersucht hatte, das Honorar des (substitutionsweise für ihn einschreitenden) Anzeigers zu bezahlen, was dieser jedoch „nicht gemacht“ hat, weshalb die „Zahlung durch [den] Disziplinarbeschuldigten“ vom Anzeiger (*****) „persönlich urgiert“ wurde (ES 5, 8). Eine Klärung der Frage, inwieweit der Disziplinarbeschuldigte „darauf vertrauen durfte“ (vgl TZ 21 S 2), dass „***** direkt das Substitutionshonorar an ***** überweist“, bzw dass ihm „nicht bekannt“ gewesen sei, dass „dieser die Zahlung nicht vorgenommen hat“ (vgl TZ 21 S 2), ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich, weil Zeugen nur über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber über Einschätzungen, Wertungen oder ähnlich intellektuelle Vorgänge zu vernehmen sind (RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 8). Rechtsfragen hingegen (wie vorliegend: die Beurteilung einer Zahlungsanweisung als haftungsbefreiend) scheiden als Gegenstand der Beweisaufnahme überhaupt aus (RIS-Justiz RS0130194).
Der Einwand, der Disziplinarrat habe zu Unrecht aus der Note des ***** vom 29. August 2016 (Beilage VH ./18) abgeleitet, dass der Disziplinarbeschuldigte spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis darüber war, dass ***** auf eine Bezahlung der offenen Honorarnoten durch ihn selbst besteht und die Zahlung per 12. September 2016 fällig stellt (ES 6 und 8), spricht keinen Begründungsmangel (iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO) an, sondern kritisiert bloß den diesem Schreiben zuerkannten Beweiswert, ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu wecken.
Auch der Einwand der „Aktenwidrigkeit“ der Feststellung (Z 5 letzter Fall), wonach die Zahlung letztlich erst am 10. Juli 2017 erfolgte (ES 6), zeigt keine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formalen Vergleich von Zitat und Aktenlage (RIS-Justiz RS0099547) auf, sondern kritisiert nur die aus dem (als Beilage VH ./22 einliegenden) Schreiben des ***** vom 13. September 2017 (einwandfrei) gezogene Schlussfolgerung.
Die mit der Rechtsmittelschrift (TZ 33) erstmalig vorgelegte Kopie eines Zahlungsbelegs über 2.000 Euro aus welcher der Disziplinarbeschuldigte eine bereits am 10. März 2017 erfolgte Begleichung der Forderungen abzuleiten trachtet, betrifft – beim hier aktuellen Tatzeitraum (ES 1, 6 f) ebenso wenig – eine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0113145, RS0098648) wie das der Änderung zur Stellungnahme der Generalprokuratur angeschlossene Schreiben ***** vom 5. Dezember 2018. Im Übrigen wird auch nicht dargelegt, warum vorliegend in Ansehung der der Rechtsmittelschrift angeschlossenen Kopie die Voraussetzungen der eingeschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren (§ 49 zweiter Satz DSt) gegeben sein sollten (RIS-Justiz RS0129770; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 49 DSt Rz 7 ff).
Der (weiteren) Schuldberufung zuwider hat der Disziplinarrat unter Würdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse nachvollziehbar und plausibel dargestellt, wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist und aus welchen Gründen er von einem (zumindest) fahrlässigen Handeln des Disziplinarbeschuldigten ausgeht (ES 6 ff), sodass gegen die Richtigkeit der Annahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite insgesamt keine Bedenken geweckt werden.
Soweit jedoch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts (auch) als Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt eingewendet wird (der Sache nach § 77 Abs 3 DSt iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO), kann der Berufung Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Im Ergebnis wird zutreffend eingewendet, dass § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt eine – dem Erkenntnis nicht zu entnehmende – Tatsachenbasis voraussetzt, wonach das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten insofern hinreichende Publizitätswirkung entfaltet hätte oder die Verfehlung so schwerwiegend wäre, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr einer Minderung der Wertschätzung des Ansehens des Anwaltsstands verbunden ist (RIS-Justiz RS0054876, RS0055086; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9 § 1 DSt Rz 12 ff).
Vorliegend konstatierte der Disziplinarrat bloß, dass der „Umstand, dass die fälligen Honorarnoten vom Disziplinarbeschuldigten als Auftraggeber nicht bezahlt wurden“, „auch Dritten Unbeteiligten zur Kenntnis“ gelangt ist (ES 6), und erwog, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Klienten ***** aufgefordert hatte, die an ihn gerichtete Honorarnote „unmittelbar zu bezahlen“, obwohl dieser „nicht Auftraggeber war“, was er „auch dem Anzeiger“ mitteilte (ES 6). Dass solcherart das inkriminierte Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt wäre, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Darauf bezogene Annahmen sind auch in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten.
Dementsprechend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren, hiezu vorgetragenen Berufungseinwände.
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Disziplinarbeschuldigten war das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, daher in seiner rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch erfassten Sachverhalts (auch) als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt, demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben.
Bei der somit erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die beiden zu D 25/11 und D 27/13 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ergangenen, jedoch im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Vorstrafen, als mildernd hingegen die schlussendlich erfolgte Begleichung der beiden Honorarnoten. Angesichts der Verfahrensdauer von über zwei Jahren bis zur nunmehrigen Erledigung (§ 34 Abs 2 StPO) war anstelle einer grundsätzlich mit 2.000 Euro auszumessenden Geldbuße eine solche in Höhe von 1.500 Euro angemessen (vgl RIS-Justiz RS0114926).
Im Übrigen war der Berufung des Disziplinarbeschuldigten nicht Folge zu geben.
Mit seiner Strafberufung war er auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt.
Textnummer
E127288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0280DS00009.18I.1219.000Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020