TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0068

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der R M in Wien, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. November 1997, Zl. MA 15-II-2234/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ausschluß aus der Krankenpflegeschule, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Aufnahmekommission der Allgemeinen Krankenpflegeschule am Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien vom 9. September 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil er nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sei, sondern lediglich unter der Klausel "F.d.R.d.A." eine (unleserliche) Unterschrift aufweise. Damit stellt sie der Sache nach die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung in Frage.

Gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG müssen Bescheide unter anderem mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. Gemäß § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schluße der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird. Diesen Anforderungen wird die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides gerecht. Auf ihr ist unter der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" der Name des Genehmigenden in Maschinschrift wiedergegeben. Dem ist die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt; die Erledigung weist unter dieser Klausel die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden auf.

2. Die Zurückweisung der Berufung als verspätet begründete die belangte Behörde damit, der erstinstanzliche Bescheid sei nach zwei vergeblichen Zustellversuchen (am 15. und 16. September 1997) am 16. September 1997 beim Zustellpostamt hinterlegt worden. Als Beginn der Abholfrist sei der 17. September 1997 genannt worden. Die Berufungsfrist habe damit am 1. Oktober 1997 geendet. Die mit 3. Oktober 1997 datierte Berufung sei erst am 6. Oktober 1997 eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Steirerin und halte sich nicht immer an ihrer Abgabestelle (in Wien) auf. Sie sei am 24. September 1997 an die Abgabestelle zurückgekehrt und habe am 25. September 1997 den hinterlegten Bescheid behoben. Die Rechtsmittelfrist habe daher erst mit diesem Tag zu laufen begonnen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 22. Oktober 1997 habe sie keinen Gebrauch gemacht, weil die Abgabe einer Stellungnahme nicht notwendig sei; der Bescheid gelte erst mit der Übernahme der Sendung am 25. September 1997 als zugestellt.

Die belangte Behörde hat die Berufung nicht etwa ohne Ermittlungen als verspätet zurückgewiesen, sondern der Beschwerdeführerin unter Bekanntgabe aller für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit wesentlichen Daten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen gegeben. Die Beschwerdeführerin hat davon unbestritten keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dessen handelt es sich bei dem erstmals in der Beschwerde erstatteten - im übrigen nicht näher konkretisierten - Vorbringen betreffend Abwesenheit von der Abgabestelle in der fraglichen Zeit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung. In Anbetracht des Schweigens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz der ihr gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf der Grundlage des im Akt erliegenden unbedenklichen Rückscheines im Sinne des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz von der rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides mit dem ersten Tag der Abholfrist (17. September 1997) ausgegangen ist und in Anbetracht des Ablaufes der Berufungsfrist am 1. Oktober 1997 die mit 3. Oktober 1997 datierte Berufung als verspätet zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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