Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 110.971,33 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 60.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2019, GZ 14 R 115/19p-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juli 2019, GZ 30 Cg 12/18g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit die Klägerin die Haftung der Beklagten in ihrem als ordentliche Revision bezeichneten, jedoch als außerordentliche Revision anzusehenden (vgl RIS-Justiz RS0123405) Rechtsmittel darauf stützt, dass die mit der Entscheidung über ihre Wiederverwendung befasste Magistratsabteilung unzuständig gewesen sei (woraus in dritter Instanz auch der Vorwurf eines „Ermessensmissbrauchs“, und eines Verstoßes gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung abgeleitet wird), wird die selbständig tragfähige (Hilfs-)Begründung des Berufungsgerichts, die Klage sei mangels Vorbringens zur Kausalität unschlüssig geblieben, nicht substantiiert bekämpft. Insbesondere legt die Revisionswerberin nicht dar, warum es entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen zum allgemeinen Kausalitätserfordernis (vgl zum fehlerhaften Besetzungsverfahren RS0102403 [T11]) nicht darauf ankommen sollte, zu welchem Ergebnis das nach Ansicht der Klägerin zuständige Organ gekommen wäre, was sie ausdrücklich für irrelevant ansieht. Sie zeigt damit – ohne dass näher auf die Organzuständigkeit eingegangen werden muss – keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0118709 [T1, T3]).
2. Der Revisionswerberin gelingt es auch nicht, den bereits vom Erstgericht als berechtigt angesehenen Verjährungseinwand zu entkräften. Sie hält diesem bloß entgegen, erst von ihrem Rechtsanwalt über das Bestehen ihres Anspruchs (rechtlich) aufgeklärt worden zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist aber nur auf die Kenntnis des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt (die hier unzweifelhaft durch die Akteneinsicht der Klägerin am 7. 5. 2013 gewonnen wurde; dass die entscheidende Behörde aus dem Akt ersichtlich war, gesteht die Revisionswerberin selbst zu) und nicht auf dessen richtige rechtliche Qualifikation an (vgl RS0050355 [T5, T6]; RS0034321).
3. Warum sich die Haftung aus einer bestimmten (allgemeinen) Dienstanweisung der Beklagten ergeben sollte, bleibt ebenso unerfindlich, wie die Frage, worin der Vorwurf eines Ermessensmissbrauchs – soweit dieser nicht (unnachvollziehbar) aus der behaupteten Unzuständigkeit des Entscheidungsorgans abgeleitet wird – konkret bestehen soll.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E127373European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00237.19P.0121.000Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020