TE Dok 2019/12/4 40042-DK/2019

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1 und 2

Schlagworte

mangelnde Dienstverrichtung, Missachten von Weisungen

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 04.12.2019 beschlossen, das bezüglich des Beamten wegen des Verdachtes, er habe

1.)  den aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG in die Wege geleiteten dienstbehördlichen (schriftlichen) Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung (§ 52 BDG) am N.N., am N.N. und am N.N. keine Folge geleistet, obwohl er gemäß § 44 BDG dazu verpflichtet gewesen wäre,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)  nach Mitteilung über seine mit N.N. begonnene und bis N.N. dauernde Erkrankung es pflichtwidrig unterlassen, nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) ohne unnötigen Aufschub eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen, in dem er erst nach Konsultierung eines Arztes am N.N. diese Bescheinigung übermittelte,

3.)  nach Mitteilung über seine mit N.N. begonnene und bis N.N. dauernde Erkrankung es pflichtwidrig unterlassen, nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) ohne unnötigen Aufschub eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen, in dem er erst nach Konsultierung eines Arztes am N.N. diese Bescheinigung übermittelte,

4.)  nachdem er seit dem N.N., nach Mitteilung über seine Erkrankung, vom Dienst abwesend ist, es pflichtwidrig unterlassen, bezüglich dieses Krankenstandes, der die Dauer von drei Tagen überschreitet, eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach dem dritten Tag Krankenstand, somit am N.N. seinem Vorgesetzten vorzulegen (§ 51 BDG),

er habe dadurch (Punkt 2. - 4.) eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 48 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

5.)  seine dienstlichen Aufgaben, obwohl er vom Vorgesetzten wiederholt angewiesen worden ist, seine Fallakte auf mögliche Verjährungsfristen zu prüfen, nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem besorgt, da er den ihm am N.N. im Zusammenhang mit dem Vollzug des Organhaftgesetzes zugewiesenen Akt N.N. nicht bearbeitet hat, wodurch mit N.N. eine Forderungs-verjährung eingetreten ist, der bestehende Regressanspruch gegenüber dem Verursacher nicht mehr geltend gemacht werden konnte und somit ein möglicher Schaden für den Dienstgeber entstanden ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

6.)  seine dienstlichen Aufgaben, nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem besorgt, da er den ihm seit N.N. zugewiesenen Aktenstand von insgesamt 234 Fallakte im Zusammenhang mit dem Vollzug des Organhaftgesetzes nicht bearbeitet hat.

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

7.)  es unterlassen, sich zwischen den krankheitsbedingt dienstlichen Abwesenheiten insbesondere während der Dauer seiner Anwesenheit im Dienst, am N.N., N.N. bis N.N. und N.N. bis N.N. beim Vorgesetzten zum Dienstantritt zu melden und diesen im Sinne der Unterstützungspflicht des § 44 Abs. 1 BDG über die tatsächlichen Gegebenheiten seines Aufgabenvollzugs im Konnex mit etwaig den Aufgabenvollzug beeinträchtigenden persönlichen Umstände zu informieren,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen

eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1, Z 1, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N., vom N.N., GZ N.N. sowie auf die Nachtragsdisziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. und das Schreiben des N.N., vom N.N., GZ N.N.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

A) Der Beamte hat:

1. Den aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG in die Wege geleiteten dienstbehördlichen Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung (§ 52 BDG) dreimalig nicht Folge geleistet, obwohl er gemäß § 44 BDG dazu verpflichtet gewesen wäre.

2. Nach Mitteilung über seine mit N.N. begonnene und bis N.N. dauernde Erkrankung es pflichtwidrig unterlassen, nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) ohne unnötigen Aufschub eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen, in dem er erst nach Konsultierung eines Arztes am N.N. diese Bescheinigung übermittelte.

3. Nach Mitteilung über seine mit N.N. begonnene und bis N.N. dauernde Erkrankung es pflichtwidrig unterlassen, nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) ohne unnötigen Aufschub eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen, in dem er erst nach Konsultierung eines Arztes am N.N. diese Bescheinigung übermittelte.

4. Nachdem er seit dem N.N., nach Mitteilung über seine Erkrankung, vom Dienst abwesend ist, es pflichtwidrig unterlassen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn

der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen (§51 BDG).

5. Durch das vorangeführte Verhalten die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung pflichtwidrig verweigert (§ 51 BDG), wodurch die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gilt (§51 BDG); die Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (§48 BDG) ungerechtfertigter Weise nicht gegeben war bzw. ist.

B) Der Beamte hat pflichtwidrig entgegen den Bestimmungen des § 43 BDG seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehendenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, seit N.N. durch den Aufbau von erheblichen Aktenrückständen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Organhaftungsgesetzes die Verjährung von zumindest eines Fallaktes zu vertreten, wodurch der möglicherweise bestehende Regressanspruch gegenüber dem Verursacher nicht mehr geltend gemacht werden konnte und somit ein möglicher Schaden für den Dienstgeber entstanden sein könnte; obwohl er vom Vorgesetzten explizit angewiesen wurde (§ 44 BDG), seine Fallakten hinsichtlich möglicher Verjährungsfristen zu prüfen.

C) Der Beamte hat es im Zusammenhang mit den vorangeführten Faktenkreisen A und B pflichtwidrig unterlassen, sich, insbesondere während der Dauer seiner Anwesenheit im Dienst, zwischen den krankheitsbedingt dienstlichen Absenzen, beim Vorgesetzten zum Dienstantritt im Sinne der Unterstützungspflicht des § 44 zu melden, um ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten seines Aufgabenvollzugs im Konnex mit etwaig den Aufgabenvollzug beeinträchtigenden persönlichen Umständen zu informieren.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 48, 51 und 52 in Verbindung mit den §§ 43 und 44 des BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Beweismittel

Der Beamte des N.N. wurde mit N.N. aus betriebsökonomischen Gründen, abteilungsintern im N.N. für den dortigen Aufgabenvollzug in Verwendung genommen. Es erfolgte intern die Übertragung der Dienst- und Fachsicht an den N.N.

Zu A) Aufgrund überdurchschnittlich langer Krankenstände des Beamten in Verbindung mit seinem Verhalten im Rahmen der Aufgabenerfüllung am Arbeitsplatz (Aktenrückstände) wurde vom Leiter des N.N., im Wege des Abteilungsleiters der N.N., am N.N. die Dienstbehörde aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG ersucht, entsprechende Maßnahmen gemäß § 52 BDG zu setzen. Seitens der Dienstbehörde erging die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG. Der erste Termin für die ärztliche Untersuchung wurde für den N.N. angeordnet. Der Beamte leistete dem nicht Folge. Das Schriftstück zur Aufforderung zur chefärztlichen Untersuchung wurde dem Beamten ordnungsgemäß zugestellt, die Annahme wurde von ihm verweigert. Ein zweiter Termin erging für den N.N. Auch dieser wurde vom Beamten nicht wahrgenommen. Das gleiche Verhalten setzte der Beamte auch beim dritten angeordneten Untersuchungstermin am N.N., den er ebenso nicht nachkam. Darüber hinaus hat der Beamte zweimalig nach Mitteilung über seine Erkrankung pflichtwidrig nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten mit erheblichen Verzug vorgelegt. Des Weitern hat der Beamte, nachdem er seit dem N.N. nach Mitteilung über seine Erkrankung vom Dienst abwesend ist, es pflichtwidrig unterlassen, eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen (§51 BDG) und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG durch Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 48, 51 und 52 in Verbindung mit den §§ 43 und 44 des BDG 1979 begangen zu haben.

Zu B) Der Beamte hat beginnend mit N.N. erhebliche Aktenrückstände produziert. Akten die, ihm per ELAK zugewiesen, jedoch von ihm nicht protokolliert bzw. bearbeitet oder sonst gänzlich unbearbeitet ablegt wurden. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten ist zumindest ein Fallakt verjährt. Der möglicherweise bestehende Regressanspruch gegenüber dem Verursacher konnte nicht mehr geltend gemacht werden, sodass ein unmittelbarer Schaden dem Dienstgeber entstanden sein könnte. Dies obwohl der Vorgesetzte den Beamten im N.N. nochmals anwies, auf die Fristengebarung zu achten.

Der Beamte ist daher verdächtig; den Aufgabenvollzug pflichtwidrig entgegen den Bestimmung des § 43 BDG gehandhabt, sowie die Weisung des Vorgesetzten zur Fristenprüfung pflichtwidrig nicht Folge geleistet und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG durch Verstoß gegen die Bestimmungen §§ 43 und 44 des BDG 1979 begangen zu haben.

Zu C) Im Zusammenhang mit den vorangeführten Faktenkreisen A und B hat sich der Beamte pflichtwidrig, insbesondere während der Dauer seiner Anwesenheit im Dienst zwischen den krankheitsbedingt dienstlichen Absenzen am N.N., N.N.. bis N.N. sowie am N.N. und N.N., nicht beim Vorgesetzten zum Dienstantritt im Sinne der Unterstützungspflicht des § 44 gemeldet, um ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten seines Aufgabenvollzugs im Konnex mit etwaig den Aufgabenvollzug beeinträchtigenden persönlichen Umstände zu informieren. Der Beamte ist daher verdächtig, die Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten im Sinne des § 44 unterlassen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß §91 BDG begangen zu haben.

Mit Schreiben vom N.N. wurde die Dienstbehörde aufgefordert bekannt zu geben, wann sie von den einzelnen Fakten Kenntnis erlangt hat. Weiters wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt und ersucht eine Nachtragsanzeige zu erstatten.

Ad Punkt A1. Sollten die Daten der dienstbehördlichen Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung als die für den Verstoß gegen eine erteilte Weisung maßgebliche Tatzeit angezeigt werden. Überdies möge hinsichtlich Punkt B detailliert ausgeführt werden, welche Akten (seit wann) nicht oder mangelhaft bearbeitet worden sind und welcher Akt bzw. welche Akte unter Bekanntgabe des Anfallsdatums, des Datums der der letzten Bearbeitung und des Eintritts der Verjährung verjährt ist/sind. Es sollte auch bekannt gegeben werden, ob, gegebenenfalls wann ein gerichtliches Strafverfahren hinsichtlich der Verjährung von Akte angestrengt wurde, zumal diesbezüglich das Offizialdelikt des Amtsmissbrauchs im Raum steht. Die Dienstbehörde teilte in Entsprechung des Schreibens vom N.N. am mit, dass die in der Disziplinaranzeige vom N.N. angeführten Tatbestände mit Einlangen der Disziplinaranzeige in der N.N. am N.N. bekannt wurden.

Die in der Nachtragsdisziplinaranzeige vom N.N. neu hinzugekommenen Tatbestände, welche erst aufgrund des Erhebungsersuchens in die Disziplinaranzeige eingearbeitet worden sind, sind erst mit Einlangen der Anzeige am N.N. in der N.N. bekannt geworden.

Zu den strafrechtlichen Vorwürfen werde ein Schreiben an das N.N. verfasst und dieses um Übernahme der notwendigen strafrechtlichen Erhebungen ersucht werden.

Inhalt der Nachtragsdisziplinaranzeige vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

A)Der Beamte hat:

1. Den aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG in die Wege geleiteten dienstbehördlichen Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung (§ 52 BDG) dreimalig nicht Folge geleistet, obwohl er gemäß § 44 BDG dazu verpflichtet gewesen wäre.

2. Nach Mitteilung über seine mit N.N. begonnene und bis N.N. dauernde Erkrankung es pflichtwidrig unterlassen, nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) ohne unnötigen Aufschub eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen, in dem er erst nach Konsultierung eines Arztes am N.N. diese Bescheinigung an seine Dienststelle übermittelte.

3. Nach Mitteilung über seine mit N.N. begonnene und bis N.N. dauernde Erkrankung es pflichtwidrig unterlassen, nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) ohne unnötigen Aufschub eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen, in dem er erst nach Konsultierung eines Arztes am N.N. diese Bescheinigung an seine Dienst-stelle übermittelte. Da die vorgelegten Krankmeldungen innerhalb der Abteilung grund-sätzlich nicht protokolliert wurden, kann das genaue Datum des Einlangens der Krank-meldungen des Beamten in der Abteilung auch nicht mehr verifiziert werden. Die Krank-meldungen langten jedoch zumindest nach den Arztbesuchen am N.N. sowie am N.N., und nicht wie vorgesehen nach dem dritten Krankenstandstag, in seiner Dienststelle ein.

4. Nachdem er seit dem N.N., nach Mitteilung über seine Erkrankung, vom Dienst abwesend ist, und er es pflichtwidrig unterlassen hat, bzgl. dieses Krankenstandes der die Dauer von drei Tagen überschreitet, eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach dem dritten Tag Krankenstand, somit am N.N., seinem Vorgesetzten vorzulegen (§ 51 BDG), hat er durch sein Verhalten ab N.N. die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung pflichtwidrig verweigert (§ 51 BDG), wodurch

• die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gilt (§ 51 BDG);

• die Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (§ 48 BDG) ungerechtfertigter Weise nicht gegeben war bzw. ist.

B) Der Beamte hat pflichtwidrig entgegen den Bestimmungen des § 43 BDG seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehendenden Mitteln aus eigenem zu besorgen verstoßen, da er den ihm seit N.N. zugewiesenen Aktenstand im Zusammen-hang mit dem Vollzug des Organhaftungsgesetzes nicht bearbeitete. Durch sein Verhalten hat er auch die Verjährung von einem Fallakt zu vertreten, wodurch der bestehende Regressanspruch gegenüber dem Verursacher nicht mehr geltend gemacht werden konnte und somit ein möglicher Schaden für den Dienstgeber entstanden sein könnte;

obwohl er vom Vorgesetzten wiederholt angewiesen wurde (§ 44 BDG), seine Fallakten hinsichtlich möglicher Verjährungsfristen zu prüfen, unterließ es der Beamte, die ihm zugewiesenen Akten zu bearbeiten. Die Verjährung des Fallaktes gelangte dem Vorgesetzen am N.N. zur Kenntnis.

C) Der Beamte hat entgegen seinen Pflichten gemäß den Bestimmungen des § 43 BDG seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehendenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, den ihm seit N.N. zugewiesenen Aktenstand (insgesamt handelst es sich um 234 Fallakte im Zusammenhang mit dem Vollzug des Organhaftungsgesetzes) nicht bearbeitet, obwohl er von seinem Vorgesetzten, welcher mit N.N. und über einen weiteren Teil von Akten am N.N. von dem Fehlverhalten des Beamten Kenntnis erlangte, dazu wiederholt angewiesen wurde (§ 44 BDG), seine Fallakten hinsichtlich möglicher Verjährungsfristen zu prüfen.

Nachdem A.A. am N.N. von B.B. über die im Kasten vorgefunden Akten informiert wurde, wurde von diesem die N.N. beauftragt, einen Scan des ELAK-Arbeitsvorrates des Beamten durchzuführen. Am N.N. um N.N. wurde A.A. von der N.N. über das Auffinden der 234 Akte (191 bestehende Akte und der 43 im Kasten vorgefunden und eingescannten Akte) informiert und damit über das Fehlverhalten des Beamten in Kenntnis gesetzt. Anschließend wurde C.C. nach Schaffung der technischen Voraussetzungen, mit der Abarbeitung der offenen Akte unter Berücksichtigung von eventuellen Verjährungsfristen, betraut.

D) Der Beamte hat es im Zusammenhang mit den vorangeführten Faktenkreisen A –C pflichtwidrig unterlassen, sich, insbesondere während der Dauer seiner Anwesenheit im Dienst, am N.N., von N.N. bis N.N. sowie am N.N. und am N.N., beim Vorgesetzten zum Dienstantritt im Sinne der Unterstützungspflicht des § 44 zu melden, um ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten seines Aufgabenvollzugs im Konnex mit etwaig den Aufgabenvollzug beeinträchtigenden persönlichen Umständen zu informieren.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 48, 51 und 52 in Verbindung mit den §§ 43 und 44 des BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Am N.N. wurde die Dienstbehörde aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG von der N.N. ersucht, geeignete Maßnahmen gemäß § 52 BDG zu setzen.

Beweismittel

Der Beamte des N.N. wurde mit N.N. aus betriebsökonomischen Gründen abteilungs-intern im N.N. für den dortigen Aufgabenvollzug im Bereich der N.N. in Verwendung genommen. Es erfolgte intern die Übertragung der Dienst- und Fachsicht an den N.N.

Zu A) Aufgrund überdurchschnittlich langer Krankenstände des Beamten in Verbindung mit seinem Verhalten im Rahmen der Aufgabenerfüllung am Arbeitsplatz (Aktenrückstände) wurde vom Leiter des N.N., A.A., im Dienstweg via Abteilungsleiter der N.N., am N.N. die Dienstbehörde aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG ersucht, entsprechende Maßnahmen gemäß § 52 BDG zu setzen. Seitens der Dienstbehörde erging die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG. Der erste Termin für die ärztliche Untersuchung wurde für den N.N. angeordnet. Der Beamte leistete dieser nicht Folge. Das Schriftstück zur Aufforderung zur chefärztlichen Untersuchung wurde dem Beamten ordnungsgemäß. Ein zweiter Termin für die chefärztliche Untersuchung erging für den N.N. Auch dieser wurde vom Beamten nicht wahrgenommen. Diesmal wurde das Schriftstück am N.N. zugestellt und am N.N. in einer Abgabeeinrichtung hinterlegt. Das gleiche Verhalten setzte der Beamte auch beim dritten angeordneten Untersuchungs-termin am N.N., dem er ebenso nicht nachkam. Darüber hinaus hat der Beamte zweimalig nach Mitteilung über seine Erkrankung pflichtwidrig nach Ablauf der gemäß § 51 BDG vorgesehenen Dauer des Fernbleibens vom Dienst (länger als 3 Arbeitstage) eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten mit erheblichen Verzug vorgelegt. Des Weitern hat der Beamte, nachdem er seit dem N.N., nach Mitteilung über seine Erkrankung, vom Dienst abwesend ist, es pflichtwidrig unterlassen, eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung seinem Vorgesetzten vorzulegen (§ 51 BDG).Durch dieses Verhalten ist der Beamte verdächtig, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG durch Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 48, 51 und 52 in Verbindung mit den §§ 43 und 44 des BDG 1979 begangen zu haben.

Zu B und C) Der Beamte hat, beginnend mit N.N., erhebliche Aktenrückstände erzeugt. Akten, die ihm persönlich per ELAK zugewiesen worden waren, wurden von ihm nicht protokolliert bzw. bearbeitet oder sonst gänzlich unbearbeitet im ELAK-Arbeitsvorrat belassen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten ist zumindest ein Fallakt verjährt. Der möglicherweise bestehende Regressanspruch gegenüber dem Verursacher konnte nicht mehr geltend gemacht werden, sodass ein unmittelbarer Schaden für die Dienstbehörde entstanden sein könnte. Bezüglich der sonstigen unerledigten 234 Akte darf auf die Aufstellung in Beilage A verwiesen werden. In dieser Beilage sind alle offenen Akte fortlaufend mit Beginn der Zuteilung/Protokollierung dh zu welchem Zeitpunkt („Erhalten am/um“) der jeweilige Akt in den ELAK-Arbeitsvorrat des Beamten übermittelt wurde, aufgelistet. In der Spalte „Arbeitsschritte“ wären die durch den Beamten zu setzenden und nicht gesetzten Schritte ersichtlich. In keinem der 234 Akte, beginnend mit N.N. bis N.N., die der Beamte zur Bearbeitung übermittelt wurden, erfolgte eine weitere Bearbeitung. Bedingt durch den Umstand, dass die Akte durch den Beamten nicht einmal protokolliert wurden, war es dem Vorgesetzen nicht möglich, im Zuge der Überprüfung von offenen ELAK-Akten der Mitarbeiter diese aufzufinden. Am A.A. wurde A.A. vom B.B. informiert, dass eine Mitarbeiterin des N.N. im Rahmen einer Urgenz am N.N. beim Beamten im Bürokasten 30 - 40 Akte vorgefunden hat, die dort, ohne vorher bearbeitet (gescannt und protokolliert) worden zu sein, abgelegt wurden. Im Zuge der weiteren Recherchen konnte erhoben werden, dass der Beamte beginnend mit N.N., 211 Akte im ELAK- System zur Zuteilung/Protokollierung via Zentralkanzlei in seinen Arbeitsvorrat gescannt bekommen hat, ohne einen dieser Akte auch tatsächlich zu protokollieren bzw. zu bearbeiten. Weiters hat der Beamte, beginnend mit N.N., 23 Akte vor Hinterlegung zur rechtlichen Bewertung bzw. Veranlassung zugeteilt bekommen, ohne dass eine Bearbeitung/Erledigung erfolgte.

Seit N.N. erhielt der Beamte auch mehrere Stellungnahmen/Einsprüche, teilweise in sein persönliches Postfach zugestellt, ohne dass diese ELAK-mäßig erfasst bzw. bearbeitet oder einer Erledigung zugeführt worden wären. Der Beamte ist daher verdächtig den Aufgabenvollzug pflichtwidrig entgegen den Bestimmung des § 43 BDG gehandhabt, sowie die Weisung des Vorgesetzten zur Fristenprüfung pflichtwidrig nicht Folge geleistet und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG durch Verstoß gegen die Bestimmungen §§ 43 und 44 des BDG 1979 begangen zu haben. Am N.N. wurde die Dienstbehörde aufgrund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 52 BDG) und damit an der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 BDG ersucht, entsprechende Maßnahmen gemäß § 52 BDG zu setzen.

Zu D) Im Zusammenhang mit den vorangeführten Faktenkreisen A - C hat sich der Beamte pflichtwidrig, insbesondere während der Dauer seiner Anwesenheit im Dienst zwischen den krankheitsbedingt dienstlichen Absenzen am N.N., N.N. bis N.N. sowie am N.N. und N.N., nicht beim Vorgesetzten zum Dienstantritt im Sinne der Unterstützungs-pflicht des § 44 BDG gemeldet, um ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten seines Aufgabenvollzugs im Konnex mit etwaig den Aufgabenvollzug beeinträchtigenden persönlichen Umstände zu informieren. Der Beamte ist daher verdächtig, die Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten im Sinne des § 44 BDG unterlassen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG begangen zu haben.

Mit Schreiben vom N.N., AZ N.N. teilte die Staatsanwaltschaft N.N. mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen § 302 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Basierend auf den Angaben des Beamten im Zusammenhalt mit den vorgelegten ärztlichen Befunden leide dieser seit N.N. an einem N.N., sodass ein wissentlicher Befugnismissbrauch nicht nachweisbar sei. Es wurde daher mit Schreiben vom N.N. die Dienstbehörde aufgefordert, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Thema, ob der Beamte im Tatzeitraum N.N. bis N.N. ein N.N. oder eine Beeinträchtigung allenfalls eine andere N.N. aufgewiesen hat, welches/welche aus fachärztlicher Sicht einen solchen Grad an Intensität erreichte, dass die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Beamten aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt war, sodass ihm die abzuvotierende Tathandlung nicht als im Sinne des § 91 BDG verschuldet zuzurechnen wäre, zu beauftragen. Am N.N. wurde das vom allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, D.D. am N.N. erstellte Gutachten dem Senat zugeleitet.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 91 BDG zufolge ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des BDG zur Verantwortung zu ziehen.

Es werden dabei drei Komponenten unterschieden:

1.   das biologische Schuldelement (Zurechnungsfähigkeit)

2.   das psychologische Schuldelement (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

3.   das normative Schuldelement (Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens)

Beim Beamten stand im Raum, dass er möglicherweise aufgrund seines N.N. in seiner Dispositions- und/oder Diskretionsfähigkeit entweder beeinträchtigt oder die N.N. sogar aufgehoben ist. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Beamte seit N.N. an einem N.N. leidet, der zu einer N.N. geführt hat und die dieser selbst mit N.N. bekämpft hat, wobei dieser die Diagnose N.N. erreicht hat. Der Schweregrad zu den Zeitpunkten N.N. und N.N. sowie heute erreiche den Schweregrad einer Erkrankung, sodass dieser in seiner Dispositionsfähigkeit wesentlich eingeschränkt war und ist. Nachdem das N.N. und die sich daraus ergebende N.N. bereits als Erkrankung zu qualifizieren ist, aufgrund welcher dem Gutachten zufolge die Dispositionsfähigkeit im Sinne der Fragestellung wesentlich (sohin nicht bloß geringfügig) eingeschränkt war, gebricht es an dem für eine disziplinäre Verantwortung erforderlichen psychologischem Schuldelement.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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