Norm
BDG 1979 §§43 Abs2 und 43aSchlagworte
Mobbing, mangelhafte Aufgabenerfüllung, unangemessenes VerhaltenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 15.01.2020 nach der am, am 20.11.2019, am 27.11.2019, am 09.12.2019, am 10.12.2019, am 16.12.2019 und am 15.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte wird von den Vorwürfen, er habe
1.) A.A. gegenüber nachstehende Äußerungen getätigt und zwar:
a.) am N.N. in seinem Büro im Amtsgebäude N.N. sinngemäß, dass „das Mitarbeitergespräch als Ganzes und das Auswählen von möglichen Kursen aufgrund ihrer Schwangerschaft ohnehin sinnlos seien.“ und diese dadurch geschlechtsbezogen belästigt und in deren Würde beeinträchtigt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
b.) im N.N. in deren Büro im Amtsgebäude N.N. „Alle Weiber sind depperte Fut“ und seine Freundin ein „bipolares Psychofut“ und ob sie, weil sie eine Frau ist, dies oder jenes verstehen würde, was seine Freundin betreffe,
c.) im N.N. in deren Büro im Amtsgebäude N.N. „Jetzt darf man ja nicht mehr sagen, dass Frauen blöde Fut sind, jetzt kann man nur mehr Fut sagen. Fut ist ja noch nicht verboten, oder?“ und diese dadurch geschlechtsbezogen belästigt und in deren Würde beeinträchtigt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1 Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
d.) im N.N. in deren Büro im Amtsgebäude N.N. „A.A., ich brauch eine emotionale weibliche Meinung zu…, deshalb muss ich dich fragen…“ und diese dadurch geschlechtsbezogen belästigt und in deren Würde beeinträchtigt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
e.) im N.N. in deren Büro im Amtsgebäude N.N. „Ich war bisher nur Chef von Männern, mit so emotionalen Frauen ist das voll g´schissen (Mit Hinblick auf eine Kollegin).“
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1 Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
f.) am N.N. anlässlich einer N.N. mit gewissem Stolz sinngemäß, dass „er so viele Frauen zum Weinen bringt“ und diese dadurch geschlechtsbezogen belästigt und in deren Würde beeinträchtigt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
2.) B.B. gegenüber nachstehende Äußerungen getätigt und zwar:
a.) am N.N. um N.N. Uhr sinngemäß „Du hast den Posten nicht bekommen, weil du ein Naheverhältnis zu einem Kollegen hast. Du bist nicht mehr objektiv.“ und im Anschluss daran in der N.N. sinngemäß
b.) „Ein Naheverhältnis zu einem Kollegen wird nicht gern gesehen, man verliert die Objektivität und man muss sie beruflich trennen.“,
c.) „B.B., warum nimmst du alles so persönlich?“,
d.) „Ich habe zu Hause solche Probleme und ich werde immer für alles verantwortlich gemacht. Ich will hier nicht für etwas verantwortlich gemacht werden wofür ich nichts kann. Es ist so dumm gelaufen mit der Kommunikation im Zusammenhalt mit der Besetzung der Stellvertretung. Ich habe nicht gewusst, dass die Entscheidung bereits am Montag seitens der N.N. bekanntgegeben würde. Ich hatte ja gar keine Zeit mit dir zu reden.“,
e.) „Du leistet so eine tolle Arbeit und die Leitung weiß es, aber du kannst Deine Arbeit nicht gut verkaufen. Es werden nicht diejenigen belohnt die arbeiten sondern diejenigen die vernetzt sind. Du bist nicht vernetzt.“ und diese dadurch geschlechtsbezogen belästigt und in deren Würde beeinträchtigt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
3.) A.A. und C.C. anlässlich des N.N. gegenüber nachstehende Äußerungen getätigt und zwar:
a.) „Wen würdest du hier budern“,
b.) „Hast du gesehen, ob die N.N. und eine der N.N. einen dicken/bladen Arsch haben?“
c.) „Oh that´s brain wanking“
d.) „Die N.N. hat kleine Hände. Super, da schaut der Beidl größer aus!“ und diese dadurch geschlechtsbezogen belästigt, in deren Würde beeinträchtigt und keinen achtungsvollen Umgang mit ihr gepflogen,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
4.) während der N.N. bei einer N.N. in N.N. entgegen der gebotenen Aufmerksamkeit Nachrichten auf WhatsApp und Bilder, auf denen spärlich bekleidete Frauen erkennbar waren, versendet, welche Vorgangsweise für die Teilnehmer der N.N. durch die interne Bildübertragung auf Monitore deutlich erkennbar gewesen wäre, wodurch er seine dienstliche Aufgaben nicht treu und engagiert wahrnahm und wodurch der Eindruck entstand, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht uneingeschränkt sachlich wahrnahm,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
5.) seine durch die Organisationsordnung des N.N. und durch seine Arbeitsplatzbeschreibung zu entwickelnde Tätigkeiten im Bereich der „N.N.“ nicht erfüllt zu haben, indem er
a.) bei einem N.N. Treffen in N.N. im N.N. unter anderem die Äußerungen: „bah ist das unspannend, ich geh raus Kaffee trinken“; „ist es schon interessanter geworden?“; „Na bist du deppert, wie hält man das aus?“ getätigt, und dadurch sein Desinteresse an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als zuständiger N.N. des N.N. gezeigt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
b.) während der N.N. in der N.N. seine Aufgabe nicht wahrgenommen und ihm nachgeordneten Mitarbeiterinnen seine Aufgabe übertragen, sich nicht im gebotenen Maß für die N.N. mit den Bezug habenden Vorschriften identifiziert, sich auf die Sitzungen nicht im gebotenen Maß vorbereitet, in dem er die von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die N.N. vorbereiteten Dokumente nicht ausreichend studierte und zum Ausdruck brachte, dass ihm die Flut dieser Dokumente lästig sei,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz bzw. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
c.) sich als N.N. bei den Vorbereitungen zu N.N. nicht eingebracht und fallweise sein persönliches Fitnesstraining vor die Arbeit an Verordnungsentwürfen und Beiträgen zur N.N. gestellt, indem er auf Kommentare von Frau A.A. und C.C. die zwischen N.N. und N.N. mehrmals bemerkten: „puh, heute ist echt viel zu tun“, mit Antworten reagierte wie: „ach lass es liegen und geh trainieren. Das ist viel wichtiger. Du musst die Prioritäten richtig setzen!“,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,
d.) auf mehrmaliges Ersuchen von A.A. im N.N. und N.N., bestimmte Themen wie z.B. den wichtigen N.N. der N.N., der erstmalig im Zug der N.N. durch den N.N. zu behandeln war, den vorgesetzten N.N. der N.N. und des N.N. zu kommunizieren, beispielsweise geantwortet: „A.A., glaub es mir endlich, das interessiert niemanden. Ich bin viel länger im N.N. und kann dir sagen, dass das niemanden interessiert.“ geantwortet,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.
Begründung
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. mit Einlangen der Disziplinar-anzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Danach wurde am N.N., um N.N. Uhr das von A.A. und B.B. verfasste Schreiben samt Aktenvermerke in Bezug auf das Fehlverhalten des Beamten an die D.D. übergeben. An dieser Besprechung nahmen A.A., B.B., D.D. und E.E. in ihrer Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte teil.
Über diese Besprechung wurde von A.A. und B.B. ein Protokoll geführt, das der D.D. und E.E. am N.N. via Mail zur Kenntnis gebracht wurde. Der F.F. wurde unmittelbar am N.N. vom bisher bekannten Sacherhalten in Kenntnis gesetzt und erteilte die Weisung, die notwendigen Erhebungen im Sinne des § 109 BDG durchzuführen.
Am Nachmittag des N.N. wurden seitens D.D. mit beiden Betroffenen Rücksprache gehalten und darüber informiert, dass am N.N. ein gegenständliches Gespräch mit dem Beamten stattfinden wird. Am N.N. erfolgte die Konfrontation des Beamten mit den Vorhalten der Beiden im Beisein von G.G. Die Stellungnahme des Beamten ist unter Beilage 7, die von ihm zusätzlich erbrachten Aktenvermerke in Beilagen 8-13 ersichtlich. Am N.N. wurde C.C., dessen Dienstverhältnis zum Bund mit N.N. endete, schriftlich von D.D. um freiwillige Schilderung seiner Wahrnehmung ersucht, welche er am N.N. via Mail übermittelte. Am N.N. wurde A.A. von D.D. um Präzisierung der zeitlichen Abfolge bzw. der Örtlichkeit betreffend die Äußerungen ersucht, welcher sie auch nachkam. Am N.N. wurde ein Nachtrag zur Stellungnahme vom Beamten via Mail übersandt. Mit E-Mail vom N.N. wurde die Dienstbehörde ersucht bekannt zu geben, ob es N.N. mehrere N.N. Treffen in N.N. gab und wer außer dem Beamten und den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen daran noch teilgenommen hat.
Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
In weiterer Folge wurde für den 20.11., 27.11., 09.12., 10.12. und 16.12.2019 sowie für den 15.01.2020 eine Verhandlung anberaumt und jeweils in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
§ 8a Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zufolge liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechts-bezogene Verhaltensweisen- unter anderem- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. unter geschlechtsbezogener Belästigung ein geschlechtsbezogenes Verhalten verstanden wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens –unter anderem- einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
§ 43a BDG normiert, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Nach § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43 Abs.1 BDG zufolge hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Ad Punkt 1a.)
Beharrte die Belastungszeugin A.A. zunächst darauf, dass der Beamte gemeint hätte, dass eine Weiterbildung in der Schwangerschaft nicht notwendig wäre, der Kurs wegen ihrer Schwangerschaft ohnehin sinnlos wäre, gestand sie nach Vorhalt der diesbezüglichen Angaben des Beamten ein, dass derselbe ihr gesagt hat, dass sie nur einen von der Dauer her nicht langfristigen Kurs besuchen könne, da, würde sie einen länger dauernden wählen und diesen dann nach ein oder zwei Monaten abbrechen, ein anderer Mitarbeiter dadurch gesperrt werde. Sie räumte auch ein, dass sie sich auf den Besuch eines N.N. geeinigt hätten. Mit der Aussage des Beamten konfrontiert, wonach er sich am N.N. noch im N.N. befand, behauptet die Zeugin nunmehr, dass sich der Vorfall am N.N. ereignete. Sohin steht fest, dass der Beamte die ihm angekreidete Bemerkung nicht getätigt hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 1b.) und 1c.)
In diesem Zusammenhang erklärte die Zeugin A.A., dass vieles im Scherz dahingesagt war, jedoch in jedem Scherz ein Fünkchen Wahrheit liege. Habe sie anfangs teilweise mitgescherzt, wäre irgendwann das Fass zum Überlaufen gekommen. Zwar bestätigte der Zeuge H.H., dass der Beamte beim Erzählen von Witzen mitunter derb gewesen wäre, doch handelt es sich bei den der Überprüfung unterzogenen Bemerkungen nicht um Witze sondern offenbar um solche, die im Rahmen eines Gespräches gefallen sein müssten, zumal dabei Probleme des Beamten mit dessen Freundin thematisiert worden sein dürften. Dass die gegenständlichen Bemerkungen jedoch weder zu den angegeben Tatzeiten noch im Büro der Belastungszeugin A.A. im Rahmen eines Gespräches gefallen sind, wird durch die Zeugenaussage von I.I. belegt, welche diese Aussagen nicht wahrgenommen hat. Deren Angaben zufolge habe sie die Unterhaltungen im Büro von C.C. und A.A. deshalb wahrgenommen, da ihr Büro diesem Büro benachbart ist und die Türen zu den Büros immer offen standen. Dagegen spricht auch, dass die Zeugin I.I. weiters angab, dass der Beamte ihr über seine Probleme mit der (nunmehrigen) Exfreundin erzählt hatte, dabei aber nie ausfällig geworden sei und immer betont hat, dass es ihm wegen des Kindes ein Anliegen wäre, wenn die Beziehung aufrecht bliebe. Dies wurde auch vom Zeugen G.G. bestätigt, der davon erzählte, dass der Beamte ihm gegenüber immer dessen Angst bekundet hatte, dass dessen Freundin das Kind mitnimmt, weshalb es wichtig wäre, dass die Beziehung wieder in Ordnung kommt. Sämtlich andere Zeugen, sogar die Belastungszeugin B.B. behaupteten, dass der Beamte Frauen gegenüber nie obszön gewesen sei und sich ihnen gegenüber korrekt verhalten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 1d.)
Ein „geschlechtsbezogenes Verhalten“ im Sinne des § 8a B-GBLG ist ein solches als belästigend empfundenes Verhalten, das ihr Motiv in der Geschlechtszugehörigkeit einer Person hat (KUCSKO-STADLMAYER, S 196). Nach den Erläuterungen in der RV 285, Blg NR, 22. GP 7 können die entsprechenden Verhaltensweise verschiedene Formen annehmen, angefangen bei sprachlichen Äußerungen und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material. Zwar wird weder im Gesetz noch in den erläuternden Bemerkungen näher definiert, welches Verhalten die Würde einer Person beeinträchtigt, doch ist dies dem zitierten Erkenntnis der Berufungs-kommission zufolge nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Es wird nicht darauf abgestellt, was die betroffene Person als Beeinträchtigung ihrer Würde empfindet, sondern was allgemein darunter verstanden wird. Die Beeinträchtigung der Würde muss daher ein bestimmtes Ausmaß erfahren. Empfindlichkeiten eines Einzelnen über das normal geltende Maß erfüllen den Tatbestand nicht. Der Beamte gestand diesbezüglich zu, dass er mit B.B. schon verzweifelt gewesen wäre.
Dass B.B. eine emotionale Persönlichkeit ist, wurde von den Zeugen F.F., D.D., J.J., H.H. bestätigt. Teilweise wurde diese auch als launisch beschrieben (Zeugin I.I., Zeuge K.K.) und dass sie den richtigen Ton nicht findet (Zeuge L.L.). Der Zeuge H.H. bemerkt dazu noch, dass er zwischen B.B. und dem Beamten vermittelt hätte.
B.B. dürfte sohin eine schwierig zu behandelnde Persönlichkeit sein, was sich auch aus der Aussage des Zeugen F.F. ableiten lässt, wonach es bereits seitens der Nachfolgerin des Beamten zu Beschwerden über B.B. gekommen sei. Diese würde die Zwischenvorgesetzten nicht informieren. Die Zeugin D.D. bestätigte, dass es mittlerweile auch Konflikte zwischen B.B. und der derzeitigen Referatsleitung gibt, zumal diese Probleme in der Anerkennung von Hierarchien hat. Dem Vernehmen nach hätte B.B. bereits Probleme mit dem damaligen Referatsleiter vom Bereich N.N. gehabt, was so auch bereits vom Beamten ins Treffen geführt wurde. Der dazu einvernommene Zeuge M.M. folgte diesen Aussagen. B.B. hätte schon damals nicht den Dienstweg eingehalten. Diese wäre eine kaum führbare Persönlichkeit gewesen. Sie habe etwaige Probleme nicht verbalisiert sondern solche an Dritte herangetragen. Die Zeugin O.O. rundete das von B.B. gezeichnete Bild insofern ab, als auch diese B.B. als eine schwer einzuschätzende Person beschrieb, bei der man nie wusste, wie „sie drauf ist“. Deren Emotionen wären bereits von ihrem Gesicht ablesbar. Aufgrund dessen ist die Aussage des Beamten verzweifelt gewesen zu sein durchaus als glaubwürdig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Selbst wenn aber, wie die Zeugin A.A. mutmaßte, diese Frage den Umgang mit dessen Freundin betroffen hat, vermag der Senat in der Redewendung „eine emotionale weibliche Meinung“ einholen zu wollen, kein würdeloses Verhalten zu erkennen. Gegenständliche Bemerkung ist nach Ansicht des Senates schon objektiv gesehen nicht würdelos. Nun muss das votierte Verhalten nicht tatsächlich die Würde des Betroffenen beeinträchtigen sondern genügt es, dass eine Beeinträchtigung der Würde bezweckt ist. Der geschilderte Hintergrund für diese Bemerkung lässt aber keine diesbezügliche Interpretation zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 1e.)
Der Beamte behauptete nur gesagt zu haben, dass sein Umgang mit B.B. schwierig wäre. Die Behauptung der Zeugin A.A., wonach er nur Chef von Männern gewesen wäre, entspreche nicht den Tatsachen, zumal er im N.N. zur Hälfte mit Männer zu tun gehabt hat. Ob die Bemerkung in der ihm vorgeworfenen Form gefallen ist oder er bezüglich seiner Probleme mit B.B. eine andere Ausdrucksweise gewählt hat, ist nicht erweislich. Die Zeugin I.I. behauptet jedenfalls nicht gehört zu haben, dass sich der Beamte in dieser Art und Weise geäußert hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 1f.)
Erschien die Zeugin A.A. eingangs als sehr glaubwürdig, litt ihre Glaubwürdigkeit angesichts der Tatsache, dass die Zeugin I.I. die ad Punkt 1a.-1e.) angebliche gemachten Äußerungen nicht gehört hatte. Mag es zutreffend sein, was im Übrigen auch vom Zeugen H.H. bestätigt wurde, dass die Witze des Beamten mitunter derb ausgefallen sind, erklärten die anderen Zeugen übereinstimmend nicht wahrgenommen zu haben, dass der Beamte sich Frauen gegenüber vulgär ausgedrückt hätte. Alle betonten, dass er sich korrekt verhalten habe. Zwar ist die monierte Bemerkung angeblich in N.N. gefallen, doch erscheint es in Anbetracht dessen, dass alle sein korrektes Verhalten Frauen gegenüber hervorgehoben haben, unwahrscheinlich, dass er dann eine derartige Äußerung getätigt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 2.)
Werden vom Beamten die Äußerungen ad 2b., 2c. und 2d. außer Streit gestellt bzw. hatte er in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges vorgebracht, gehen die Meinungen hinsichtlich des Wortlauts der ad 2a. und ad 2e. aufgelisteten Bemerkungen auseinander. So behauptet der Beamte gesagt zu haben, sollte es sich bewahrheiten, dass sie (die Belastungszeugin B.B.) ein Naheverhältnis zu einem Kollegen hat, sie aufgrund des Gesetzes diese Position ohnehin nicht bekleiden kann, da es eine Funktionsbeschränkung gebe (Punkt 2a.) und (Punkt 2e) wenn sie gerne woanders hinmöchte, sie schauen muss, dass sie Leute kennen lernt, um verfügbare Stellen rechtzeitig zu erfahren bzw. ihr nicht gesagt zu haben, dass sie ihre Arbeit nicht gut verkaufen könne. Demgegenüber beharrte die Zeugin B.B. darauf, dass sich der Beamte in der monierten Form geäußert hat. Was die Aussagen ad 2b., 2c. und 2d anbelangt, erfüllen diese weder den Tatbestand der geschlechtsbezogenen Belästigung im Sinne des § 8a B-GlbG, des nicht respektvollen Umganges gemäß § 43 Abs. 2 BDG noch des Mobbings nach § 43a BDG. Die Zeugin räumte ein, dass der Beamte, wie von diesem auch zu Protokoll gegeben wurde, ihr im Gespräch am N.N. erklärte hatte, die N.N. deshalb nicht zu erhalten, weil sie noch nicht mit einer Planstelle seinem Referat zugeteilt worden ist. Sie gestand zu, im Zuge dieses Gespräches, in welchem Gerüchte im Zusammen-hang mit der Postenbesetzung und den Zuständen im Allgemeinen thematisiert wurden, emotional, heftiger geworden zu sein. Auch der Zeuge H.H., der bei diesem Gespräch anwesend gewesen ist, bestätigte diese Tatsache. Der Senat erkannte daher in der Frage, warum sie alles so persönlich nimmt (Punkt 2c.), weder eine Belästigung noch ist damit Mobbing oder ein nicht respektvoller Umgang verwirklicht.
Immerhin hat sie bei besagtem Gespräch, was die Zeugin auch zunächst zugab, dann daraufhin gewiesen, „für niemandem die Beine breit zu machen“. Zwar schwächte die Zeugin diese Aussage wieder ab und wies darauf hin, nicht mehr zu wissen, ob dies tatsächlich ihre Worte gewesen wären. Sie habe aber mit Bestimmtheit gesagt, „das sicher nicht für einen Posten zu tun“. Da diese Bemerkung für sich alleine aber nicht aussagekräftig ist, muss vorher etwas gefallen sein, was sie sicher nicht zur Erlangung eines Postens tut. Nachdem die Zeugin die diesbezüglichen Angaben des Beamten zunächst bestätigt hatte, ist davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich in der ersterwähnten Form geäußert hat.
Überdies bestätigte der Zeuge H.H. die diesbezüglichen Angaben des Beamten.
Damit ist aber evident, dass die Zeugin im Gespräch nicht sachlich geblieben sondern heftig und emotional geworden ist. Bezüglich der Bemerkungen das Naheverhältnis zu einem Kollegen betreffend (ad 2a und 2b) bestätigten die einvernommenen Zeugen, dass in der Abteilung das Gerücht kursierte, wonach die Belastungszeugin B.B. und Kollege H.H. eine Beziehung miteinander unterhalten. Die Zeugin B.B. mochte die darauf bezugnehmende Frage der Verteidigung nicht beantworten. Unter diesem Aspekt schenkte daher der Senat der Aussage des Beamten, B.B. nur gesagt zu haben, dass, sollte es sich bewahrheiten, mit einem Kollegen ein Verhältnis zu haben, sie aufgrund des Gesetzes diese Position ohnehin nicht bekleiden kann, da es eine Funktionsbeschränkung gebe, Glauben. Wie der Beamte dazu befragt erläuterte, wäre B.B. bei Betrauung mit der N.N. gegenüber H.H. weisungsbefugt gewesen. Gegenständliche Behauptung wurde von der Zeugin D.D. bestätigt. Die Äußerung ad 2a. und 2.b sind daher zutreffend und vermögen diese nicht den Tatbestand der §§ 8a B-GlbG, 43a oder 43 Abs. 2 BDG zu erfüllen.
Hinsichtlich der Bemerkungen „du kannst deine Arbeit nicht gut verkaufen“, „es werden nicht diejenigen belohnt, die arbeiten sondern diejenigen die vernetzt sind“ und „du bist nicht vernetzt“ (2e.) gehen zwar, wie eingangs erwähnt, die Aussagen den genauen Wortlaut betreffend auseinander, doch handelt bzw. würde es sich dabei nach Ansicht des Senates um eine vom Beamten vertretene Ansicht handeln, wobei die Zeugin dem Beamten hinsichtlich der Aussage „du bist nicht vernetzt“ sogar Recht gibt. Die Zeugin irrt, wenn sie vermeint, dass es nicht von Vorteil ist, ihre geleistete Arbeit gut zu verkaufen, zumal selbst in der Privatwirtschaft im Zuge von Bewerbungsgesprächen für eine Position Augenmerk auch darauf gelegt wird, ob man sich gut zu präsentieren (sohin gut zu verkaufen) vermag. Die für das erfolgreiche Gelingen von Bewerbungsgesprächen erhältliche Literatur nimmt darauf ebenso Bezug und betont die Wichtigkeit einer derartigen Fähigkeit. Betonte die Zeugin zunächst, dass die votierten Bemerkungen für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend und insbesonders die Aussage „du nimmst alles persönlich“ (2c) beleidigend waren, diese für sie eine demütigende und feindselige Arbeits-umwelt geschaffen hätten, räumte sie diesbezüglich zu Punkt 2d befragt in weiterer Folge ein, das Ganze nicht auf den Satz fixiert wissen zu wollen. Sie verstünde nicht, dass der Beamte keine Zeit hat mit ihr zu reden, zumal Kommunikation mit den Mitarbeitern das Tool des N.N. wäre. Dazu ist anzumerken, dass der Senat sich nicht des Eindrucks erwehren konnte- welchen Eindruck auch die Disziplinaranwaltschaft gewonnen hatte-, dass die Tatsache, nicht mit der Funktion des N.N. betraut worden zu sein, die Zeugin betroffen machte, zumal, wie sie selbst immer wieder betonte (was aber durchaus vom Beamten und dem Zeugen G.G. bestätigt wurde), sie gute Arbeit leistete und sich schon lange im Referat befand. Dieser Eindruck findet seine Bestätigung in der Aussage des Zeugen G.G. Dieser gab zu Protokoll zu vermuten, dass B.B. aufgrund ihrer guten Leistung frustriert sein dürfte, was dazu führe, dass deshalb schon Geringfügigkeiten überkochen. Es dürfte sich dabei um ein Wertschätzungsthema gehandelt haben.
Die der disziplinarrechtlichen Überprüfung unterzogenen Aussagen sind nach Ansicht des Senats jedoch weder würdeverletzend noch diskriminierend, wobei in diesem Zusammenhang nicht auf das subjektive Empfinden der Betroffenen abzustellen ist sondern darauf, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, solche Empfindungen auszulösen (KUCSKO-STADLMAYER, S 214). Mag die Tatsache, dass die Zeugin nicht mit der –den Angaben der Zeugin D.D. zufolge- undotierten Position der N.N. betraut wurde, für sie enttäuschend sein, stellt dies jedoch weder eine geschlechtsbezogene Belästigung noch einen respektlosen Umgang mit ihr dar, noch liegt damit Mobbing/Bossing durch den Beamten vor. Der Aussage des Beamten zufolge, welche durch die Zeugin D.D. Bestätigung fand, erfolgte die Entscheidung für A.A. im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 3.)
Der Beamte bestätigte nur, dass der Ausdruck „brain wanking“ gefallen sei, allerdings nicht während einer Sitzung sondern als er und C.C. unterwegs gewesen wären. Ob er die anderen Bemerkungen getätigt hat, wisse er nicht mehr. Er pflege sich so nicht auszudrücken und überdies wären diese nur in der Freizeit gefallen. Dass die Ausdrucksweise des Beamten beim Erzählen von Witzen mitunter eine derbe gewesen ist, wird –wie schon ad Punkt 1b und 1c ausgeführt- vom Zeugen H.H. bestätigt. Aufgrund dessen, dass der Beamte sich in diesem Zusammenhang auf die Position zurückzog, nicht mehr zu wissen, ob er das gesagt hat andererseits aber darauf hinwies, dass diese Bemerkungen nur außer Dienst fielen, war davon auszugehen, dass diese Äußerungen sehr wohl gefallen sind. Es stellte sich nur die Frage, in welchem Rahmen das gesagt wurde. Zwar beharrte der Belastungszeuge C.C. darauf, dass diese Ausdrücke während Sitzungen gefallen wären, doch erschien dem Senat der Zeuge nicht sehr glaubwürdig. So bestätigte ursprünglich dieser in seiner Stellungnahme vom N.N. die Angaben von A.A. in deren Stellungnahme, wonach der Beamte während der Sitzung erkennbar Messages auf WhatsApp und Bilder, auf denen spärlich bekleidete Frauen zu sehen sind, versendet hat. A.A. erklärte bei ihrer Einvernahme vor der Disziplinarkommission hingegen, dass zuerst C.C. gesehen hätte, dass der Beamte Bilder von spärlich bekleideten Frauen verschickt. Nunmehr behauptete der Zeuge C.C. aber vor dem Senat, dass es sich seiner Kenntnis entzieht, ob der Beamte WhatsApp versendet oder erhalten hatte. Sohin verwies ein Zeuge auf den anderen, gesehen zu haben, dass der Beamte per WhatsApp Bilder von kaum bekleideten Frauen versendet, um sich im Endeffekt (Zeuge C.C.) dann auf die Position zurückzuziehen, nicht gesehen zu haben, ob der Beamte Bilder erhalten oder versendet hat. Dazu kommt, dass die Zeugin I.I. die Behauptung des Beamten, wonach C.C. nichts, was man diesem erzählte bei sich behalten konnte, nicht nur bestätigen konnte sondern sogar erklärte, dass dieser Geschichten in verfälschter Form weitererzählen würde. Dieser hätte auch von Anbeginn an Unfrieden gestiftet und über den Beamten wie auch über andere Kollegen schlecht gesprochen. Dieser habe zu ihr sogar gesagt, dass sie dem Beamten nichts glauben solle, da dieser lügt. Dieser hätte es sich nämlich zur Aufgabe gemacht dafür zu sorgen, dass C.C. den angestrebten Posten nicht bekommt und wäre es besser, wenn man den Beamten loswird. Dass den Beamten jedoch keine Schuld daran trifft, dass C.C. den angestrebten Posten nicht erhalten hat, wird vom F.F. bestätigt, wonach C.C. einer von 6 Bewerbern gewesen sei, sie jedoch nur 3 davon behalten hätten dürfen und, nachdem sich C.C. in eine andere Abteilung beworben hatte, aber nur zweitgereihter geworden ist, ihm bewusst gewesen wäre, dass C.C. nicht zu halten sei. Geht schon aus der Disziplinaranzeige hervor, dass dem Beamten diesbezüglich nichts vorzuwerfen sei, wird dies auch von der als Zeugin einvernommenen D.D. bestätigt. Die von der N.N. dazu einvernommenen Zeugen G.G., F.F. und D.D. erklärten unisono, dass ihnen keinerlei Beschwerden über den Beamten diesbezüglich zu Ohren gekommen sind. Deren Einschätzung nach würde eine derartige Entgleisung mit Sicherheit die Runde machen und würden sie hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Aufgrund dieser Aussagen erscheinen die Angaben des Belastungszeugen C.C. nicht glaubwürdig. Es vermochte daher dem Beamten die Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden und war daher in dubio pro reo spruchgemäß zu entscheiden.
Nachdem der Beamte erklärte, nicht mehr zu wissen, ob er das gesagt hat, dann aber darauf verwies, dass diese Bemerkungen nur außer Dienst fielen, konnte, auch wenn der Zeuge C.C. dem Senat grundsätzlich nicht glaubwürdig erschienen ist, nach Ansicht des Senates –entgegen des Antrages der Verteidigung- nur in dubio pro reo mit Freispruch vorgegangen werden.
Ad Punkt 4.)
Wie schon unter Punkt 3.) ausgeführt, hat ein Belastungszeuge auf den anderen verwiesen, wahrgenommen zu haben, dass der Beamte per WhatsApp Bilder nahezu nackter Frauen versendet, wobei zuletzt der eine Zeuge (C.C.) einräumte, nicht gesehen zu haben, ob der Beamte die Fotos verschickt oder erhalten hat. An die von der N.N. einvernommenen Zeugen war –deren Angaben zufolge- keinerlei diesbezügliche Beschwerden aus N.N. herangetragen worden und würde ein derartiges Vorgehen mit Sicherheit zwischen den N.N. thematisiert werden und der Dienstführung zugetragen werden. Nachdem sich der Beamte bei seiner Tätigkeit in N.N. auf N.N. bewegt, kann davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Fehlverhalten mit Sicherheit zur Rückmeldungen führen würde, was auch von der Zeugin P.P. bestätigt wurde. Überdies erscheint es nicht glaubhaft, dass mittels Kamera ein Handydisplay so exakt eingefangen werden kann, dass der Inhalt am Handy für alle erkennbar wird. Zu diesem Behufe müsste das Handy –egal wie die Kamera positioniert ist- direkt in die Kamera gehalten werden. Den Angaben des Beamten in seiner Stellungnahme vom N.N. zufolge jedoch kontrollierte er manchmal während den Sitzungen unter dem Tisch sein Diensthandy auf eingegangene E-Mails, SMS oder entgangene Anrufe. Die Dienstbehörde wurde mit Schreiben vom N.N. aufgefordert zu erheben, wer in N.N. Auskunft über die Ausstattung der Sitzungssäle mit Kameras erteilen kann und möge diese Stelle um diesbezügliche schriftliche Stellungnahme ersucht werden. Mit E-Mail vom N.N. teilte die Dienstbehörde mit, dass Q.Q. gegenständlicher Saal aufgrund mehrfacher dienstlicher Tätigkeiten bekannt sei und er diesbezüglich Auskunft erteilen könne. Dessen Angaben zufolge wären die Kameras im Rücken der Teilnehmer einer Tagung angebracht und würden diese nur dann aufnehmen, wenn der der Kamera gegenübersitzende Teilnehmer sein Mikrophon aktiviert. Der unmittelbar unter der Kamera (mit dem Rücken zu dieser) sitzende Teilnehmer werde von der Aufnahme der Kamera nicht erfasst. Nach Aktivieren der Kamera werde die Aufnahme entweder auf den Monitor, welcher unmittelbar vor jedem Sitzungsteilnehmer aufgestellt ist, eingespielt bzw. auf größere Monitore, die für mehrere Sitzungsteilnehmer vor diesen am Boden aufgestellt werden. Dass ein Sitzungsteilnehmer von hinten aufgenommen wird, könne er nicht bestätigen. Q.Q. hielt in der Verhandlung dazu befragt, gegenständliche Angaben aufrecht. Er führt darüber hinaus auch aus, dass der mittels Kamera erfasste Vortragende zu achtzig Prozent das Bild ausfüllt und benachbarte N.N. nur teilweise zu sehen wären. Damit sind aber die Behauptungen der Belastungszeugen, wonach auf den Monitoren für die anderen Sitzungsteilnehmer erkennbar gewesen wäre, dass der Beamte Bilder von leicht bekleideten Damen via WhatsApp versendet hat, eindeutig widerlegt und war mit Freispruch vorzugehen.
Ad Punkt 5a.)
Nach Angaben des Beamten wären diese Bemerkungen aus dem Zusammenhang gerissen worden, zumal diese gefallen wären als im Rahmen der Besprechung die Rede auf ein für seinen Agenden Bereich nicht wesentliches Formular bzw. dessen Aussehen gekommen wäre. Die Zeugin A.A. räumte ein nicht ausschließen zu können, dass die Ausgestaltung des Formulars tatsächlich Tagespunkt gewesen ist.
Dem Beamten zufolge wäre er an diesem Tag sehr müde gewesen, weshalb vermutlich die Bemerkung „ich weiß nicht wie lange ich das heute pack“ gefallen wäre, woraus die Zeugin offenbar die monierte Bemerkung abgeleitet hätte.
Jedenfalls wisse der Beamte nicht einmal, ob die Teilnahme an diesem Treffen zu seinen Agenden zähle, zumal es mit Ausnahme der Arbeitsplatzbeschreibung nichts Schriftliches über seinen genauen Aufgabenbereich gebe. Der Zeuge L.L. erklärte, dass der Beamte nichts mit dem N.N. zu tun hatte, welche Aussage auch von der Zeugin D.D. bestätigt worden ist. Der Beamte sollte ihren Angaben zufolge, sich das nur einmal ansehen. Verantwortlich für diese Sitzung ist der N.N., weshalb für den Beamten auch nicht die Notwendigkeit bestand, während der Sitzung anwesend zu sein. Aufgrund der Zeugenaussage steht daher fest, dass die Teilnahme an der Sitzung nicht zu den vom Beamten wahrzunehmenden Agenden gehörte und die monierte Bemerkung schon aus diesem Grund nicht sein Desinteresse an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als zuständiger Referatsleiter des N.N. qualifiziert werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt5b.)
Der Zeuge G.G. –welche Angaben auch von allen anderen einvernommenen Zeugen bestätigten wurden- gab an, dass es mit Ausnahme einer Arbeitsplatzbeschreibung, in welcher die vom Funktionsinhaber wahrzunehmenden Aufgaben nur demonstrativ aufgezählt sind keine Auflistung der dem Beamten in den N.N. obliegenden Agenden gibt. Dies wurde auch von der Belastungszeugin A.A. und dem Belastungszeugen C.C. zugestanden. Was den Vorwurf anbelangt, die Aufgabe als N.N. nicht wahr-genommen zu haben, zumal sich der Beamte beim Vortrag nicht mit dem N.N. abgewechselt hat, gab der Beamte an, mit der D.D. vereinbart zu haben, dass A.A. und C.C. sich um die inhaltlichen Agenden der N.N. kümmern sollten. Sein Arbeitsplatz wäre vorwiegend im Büro in N.N. Die Zeugen G.G. und D.D. bestätigten die Aussage, dass die inhaltliche Sachbearbeitung den Belastungszeugen A.A. und C.C. oblag, wohingegen der Beamte nur die Aufsicht gehabt habe. Wäre ein Referat abzuhalten, müsse dies der fachkundige Sachbearbeiter tun. Die Arbeit des Beamten habe in der Herstellung von Verbindungen und Einholung von Informationen bestanden, was der Zeuge G.G. ebenso unter „inhaltlich arbeiten“ subsumierte.
Die Moderation der N.N. sei Einteilungssache. R.R. wäre ein erfahrener in N.N. „altgedienter“ Kollege, der sich mit Sicherheit keine Vorgaben durch den Referats-leiter geben lasse, sodass es denkbar wäre, dass dieser die Moderation für sich beansprucht hat. Damit ist aber die Ansicht (und der Vorwurf) der Zeugin A.A., wonach der Beamte seine Aufgabe, nämlich die gesamte inhaltliche Abdeckung des N.N. und die inhaltliche Vorbereitung den ihm nachgeordneten Mitarbeitern übertragen zu haben, entkräftet. Selbst der Belastungszeuge C.C. räumte ein, dass fraglich war, was überhaupt die Aufgabe des Beamten gewesen wäre. Ergänzend ist dazu noch auszuführen, dass offenbar nicht einmal in der Führungsebene Einigkeit darüber herrscht, was die Aufgabe des Referatsleiters bei der N.N. war. Führte der Zeuge G.G. diesbezüglich aus, dass der Beamte nicht für die inhaltliche Sach-bearbeitung zuständig gewesen sei, dieser insofern inhaltlich gearbeitet habe, indem er Verbindungen hergestellt und Informationen eingeholt hat, Referate (über Detailfragen) vom fachkundigen Sachbearbeiter zu halten wären, der Zeuge F.F. erklärte, dass dem Beamten die Koordinierung von Sitzungen selbst, die Koordinierung Resort intern und Absprache mit der N.N. obläge, dieser nicht verpflichtend bei den N.N. anwesend sein musste, der Aussage der D.D. zufolge nirgends die Teilnahme des Beamten an N.N. normiert wäre, behauptete L.L., dass der Beamte bei den N.N. anwesend zu sein hatte und dieser mitunter auch Sachvorträge abzuhalten gehabt hätte, zumal manchmal bei den Sitzungen nur eine Person von ihnen anwesend gewesen wäre. Einig waren sich die Führungskräfte hingegen darin, dass die Aufgabenverteilung nirgends geregelt ist.
Es war daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG mit Freispruch vorzugehen.
Bezüglich des Vorwurfs, sich für die N.N. nicht im gebotenen Maß mit den Bezug habenden Rechtsvorschriften identifiziert zu haben, ist festzuhalten, dass dieser so allgemein gehalten ist, dass nicht nachvollzogen werden kann, woraus sich dies ergibt. Die Belastungszeugin A.A. konnte dazu keine Angaben machen, sodass spruchgemäß in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG mit Freispruch vorzugehen war. Überdies gab die Vorgesetzte D.D. zu Protokoll, dass sich der Beamte ihrer Wahrnehmung nach nicht zu wenig eingelesen hat. Den Vorwurf, die für die N.N. vorbereiteten Dokumente nicht ausreichend studiert zu haben, sah die Zeugin A.A. darin begründet, dass der Beamte ihr oft selber gesagt hätte, keine Zeit für die Vorbereitung gehabt zu haben bzw. erst N.N. zum Studieren der Unterlagen gekommen zu sein, seine Fragen hätten Rückschlüsse darauf wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Zeuge C.C. erklärte in diesem Zusammenhang nur, dass der Beamte mitunter am Vortag nicht gewusst hätte, dass am nächsten Morgen ein N.N. nach N.N. geht. Diese Behauptung qualifiziert der Senat für nicht ausreichend substantiiert, um tatsächlich die Verwirklichung des Tatbestands der mangelhaften Dienstverrichtung verwirklicht zu sehen. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten kann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass eine nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ohne besondere Ursache nur unter der Voraussetzung als Dienstpflichtverletzung zu werten ist, wenn eine Vielzahl von Mängel erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen. Gelegentliche Fehler oder die üblichen Schwankungen der Arbeitskraft seien hierfür nicht ausreichend (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Überdies wird für die Tatbestandsverwirklichung Verhaltensweisen verlangt, die ein gewisses Gewicht haben und damit die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit überschreiten (VwGH 8.8.2008, 2006/09/0131). Dem öffentlichen Dienst stünden nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitenden Mustermenschen zur Verfügung, weshalb einzelne Leistungsmängel die Treuepflicht noch nicht verletzen (VwGH 19.9.2001, 99/09/0202).
Wenn die Zeugin davon spricht, dass der Beamte mitunter erst am N.N. dazu gekommen sei, die Unterlagen zu studieren, erachtet der Senat den Tatbestand der mangelhaften Dienstverrichtung für nicht verwirklicht, zumal er sich mit diesen ja auseinandergesetzt hat. Wann dies geschah ist nicht maßgeblich. Hatte er hierfür mitunter keine Zeit gehabt, ist damit nach Ansicht des Senates die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit nicht überschritten. Es war daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich des Vorwurfs, zum Ausdruck gebracht zu haben, dass ihm die Flut der Dokumente lästig sei, blieb der Zeuge C.C. bei seiner diesbezüglichen Behauptung, wohingegen die Zeugin A.A. einräumte, nicht mehr zu wissen, ob der Beamte diese nicht nur auf E-Mails beschränkt wissen wollte, die beispielsweise als Antwort nur „danke“ oder „bis bald“ beinhalteten. Unabhängig davon, ob sich nun die monierte Bemerkung nur auf jene Mails beschränkte, die beispielsweise als Antwort nur „danke“ oder „bis bald“ beinhalteten oder sich auch auf den restlichen Posteingang bezog, erachtete der Senat mit der gegenständlichen Äußerung die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit als nicht überschritten und war daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG spruchgemäß zu entscheiden
Ad Punkt 5c.)
Gegenständlicher Vorwurf ist in engem Konnex mit dem Vorwurf ad Punkt 5b.) zu sehen. Die Zeugin A.A. räumte ein, dass der Beamte bei den N.N. anwesend gewesen wäre, was sie aber unter dem Begriff „nicht einbringen“ verstand, blieb zu erläutern sie schuldig. Insoweit von ihr darauf verwiesen wurde, dass er die inhaltliche Abdeckung und inhaltliche Vorbereitung der regulären N.N. zu übernehmen gehabt hätte, wurde bereits unter Punkt 5b.) ausgeführt, dass den Zeugen G.G. und D.D. zufolge die inhaltliche Sachbearbeitung den Belastungszeugen A.A., insbesondere C.C. aufgrund dessen N.N. oblagen.
Auch in diesem Zusammenhang betonte der Zeuge G.G., dass Vorträge vom Fachpersonal zu halten wären und die Aufgabe des Beamten in der Vernetzung bestünde, was auch durchaus außerhalb von Vorträgen erfolge. Überdies habe sich der Beamte auch inhaltlich betätigt, indem dieser der Leitung Informationen und Akte zukommen habe lassen. Zwar ist die Aussage von A.A., wonach es von Seiten der Vorgesetzten immer Vorgaben gebe, wohl zutreffend, doch kam im Beweisverfahren auch hervor, dass es einerseits keine Verschriftlichung dessen gibt, was zu den Agenden des Beamten bei der N.N. gehörte, dieser, was vom Zeugen G.G. bestätigte wurde, parallel dazu mit diversen anderen Agenden in N.N. beauftragt worden ist, die Belastungszeugen für die inhaltliche Sachbearbeitung (Vorträge zu halten eingeschlossen) zuständig waren und der Beamte nur die Aufsicht hatte aber auch inhaltlich durch Vernetzten, Einholen von Informationen und Informierung der Führung tätig geworden sei. Der Vorwurf, sich nicht eingebracht zu haben, vermochte daher nicht erhärtet werden und war daher mangels Konkretisierung mit Freispruch vorzugehen.
Bezüglich der Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Trainieren behauptete der Beamte aufgrund eines Dienstunfalles massive Probleme mit der Wirbelsäule zu haben und aufgrund dessen Therapieübungen machen zu müssen, was vom Zeugen G.G. bestätigt wurde. Diesem zufolge hätte der Beamte auch die Befugnis gehabt, während der Dienstzeit seine Therapieübungen zu absolvieren. Die Zeugin B.B. erklärte, den Beamten immer am Morgen sein Training absolvieren wahrgenommen zu haben, welches bis 08.00 Uhr oder 08.30 Uhr gedauert hätte. Die Zeugin A.A. konzertierte, dass der Beamte ihnen gesagt habe, dass sie jederzeit trainieren können. Sohin steht fest, dass der Beamte im Wissen und mit Einwilligung der Vorgesetzten täglich in der Früh eine Sporteinheit absolviert hat. Ob der Sport im Absolvieren von Dehn-und Entspannungsübungen –wie vom Beamten behauptet wurde- bestand oder über therapeutische Maßnahmen hinausging, konnte nicht geklärt werden, zumal die Zeugen erklärten, gearbeitet zu haben, sodass keine Zeit für sportliche Aktivitäten geblieben wäre und wenn hätten sie die Mittagspause hierfür verwendet. Damit ist aber nicht evident, dass der Beamte dem Sport der Arbeit gegenüber den Vorzug gab, zumal der Vorgesetzte hiervon in Kenntnis gewesen und diesen auch genehmigt hatte. Der Zeuge H.H. erklärte sogar in diesem Zusammenhang, dass der Beamte zwar Wert auf Sport gelegt hat, dieser aber, bevor sich dieser den sportlichen Aktivitäten widmete, zuerst den Posteingang durch-gesehen hat. Die Zeugen A.A. und B.B. bekräftigen, dass der Beamte immer gesagt habe, dass die Kollegen die Arbeit liegen lassen und trainieren gehen sollten, da dies viel wichtiger sei und man die Prioritäten richtig setzen müsse. Demgegenüber behauptete der Beamte nur deponiert zu haben, dass es ihm lieber wäre, wenn die Leute kurzfristig trainieren gehen um gesund zu bleiben. Ob letzteres tatsächlich so seine Worte waren oder aber er dies in der Form, wie dies von den Zeugen zu Protokoll gegeben wurde, bekundet hat, ist insofern unbeachtlich, als im Lichte seines Vorbringens das Erfordernis der Durchführung von Therapiemaßnahmen betreffend die monierten Äußerungen durchaus auch in dem von ihm behaupteten Sinn verstanden werde können. Dass der Beamte den Sport nicht vor die Arbeit gestellt haben dürfte, wird durch die Aussage des Zeugen G.G. bestätigt, wonach sich das Büro des Beamten in dessen Nähe befunden habe und er diesen immer sofort erreicht hätte, habe er etwas von diesem gebraucht. Der Zeuge erklärte auch, den Beamten nie verschwitzt im Trainingsanzug im Stiegenhaus gesehen zu haben, wobei es keine Kleidervorschriften gäbe. Auch D.D. nahm nicht wahr, dass der Beamte dem Sport Vorzug gegenüber der Arbeit einräumte und auch sie habe den Beamten nicht gesehen, im Trainingsanzug verschwitzt im Stiegenhaus unterwegs gewesen zu sein. Selbst die Zeugin J.J., welche im Büro der Belastungszeugin saß, hatte keine diesbezüglichen Wahrnehmungen. Auch die Zeugin S.S., erzählte hierzu, nie mitbekommen zu haben, dass der Beamte viel trainiert und dem Training den Vorzug gegenüber der Arbeit gibt, jedoch würde es sich hierbei um ein im Haus kursierendes Gerücht handeln, wie überhaupt es sehr viel Gerüchte gäbe. Die Zeugen F.F., K.K. konnten den Beamten nicht verschwitzt im Trainingsanzug durch das Stiegenhaus gehen sehen. Es war daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 1, 1. Halbsatz BDG mit Freispruch vorzugehen.
Ad Punkt 5d.)
Der Beamte behauptete, A.A. nur aufmerksam gemacht zu haben, dass das Interesse im Haus derzeit wo anders gelagert wäre und sie sich nicht erwarten soll, dass von oben allzu viel kommt. G.G. habe ihm, nachdem er diesbezüglich immer wieder vorstellig geworden sei, mitgeteilt, dass die Leitung hierfür im Moment keinen Kopf habe. Der Zeuge G.G. betonte, vom Beamten bereits sehr zeitig über den N.N. informiert worden zu sein und bestätigte er dessen Angaben, wonach dieser ihm in Bezug auf die N.N. nahezu die Tür eingelaufen habe, was er schon als lästig empfunden hätte. Tatsächlich wären die Prioritäten im Haus damals andere gewesen und wäre nicht einmal bekannt gewesen, ob der Vorschlag überhaupt angenommen werde. Dass der Fokus nicht auf den N.N. gerichtet gewesen ist, wird durch das vom Beamten vorgelegt Mail vom N.N. verifiziert, in welchem dieser darauf hingewiesen hat, dass auch Personen der N.N. an einer Sitzung den N.N. betreffend teilnehmen sollten. Das wird auch vom Belastungszeugen C.C. bestätigt. Dass der Beamte die Vorgesetzten (auch) im N.N. und N.N. sehr wohl über wichtige Themen der N.N. hat, wird durch die Zeugen D.D., F.F. und L.L. bestätigt. Die Informationen wären mündlich und schriftlich erfolgt. Der Senat kam daher zu dem Schluss, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020