TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/26 VGW-241/041/RP07/11356/2018

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §17 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde der Frau A. B. vom 23.08.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14.08.2018, Zl.: MA 50 - .../17, betreffend Einstellung und Rückforderung einer gewährten Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 zu Recht e r k a n n t:

I.) Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.) Für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.01.2018 wird Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 176,65 zuerkannt.

III.) Für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.05.2018 wird Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 272,67 zuerkannt.

IV.) Der entstandene Rückforderungsbetrag in Höhe von Euro 480,10 wird von einer neu gewährten Wohnbeihilfe einbehalten bzw. ist rückzuerstatten.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Die mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.08.2017, Zl. MA 50-WBH .../17, für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018 gewährte Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20–25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 31.08.2017 eingestellt.

Die für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.05.2018 zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe in der Höhe von insgesamt Euro 2454,03 ist bis längstens 31.08.2020 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer Wohnung, wenn sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern sie bzw. er und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen diese Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

Da im gegenständlichen Fall Frau Ingenieurin B. und ihrem Gatten 2 Wohnsitze zur Verfügung stehen, war die Wohnbeihilfe einzustellen.

Da gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen rückzuerstatten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

Ich habe von Ihnen einen Brief bzgl. Einstellung und Rückerstattung von zu Unrecht empfangener Wohnbeihilfe erhalten. Dieser Bescheid bezieht sich auf § 20 Abs. 1 WWFSG 1989, welcher wie folgt lautet: Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden, und meines Wissens habe ich nicht dagegen verstoßen und somit nicht zu Unrecht Wohnbeihilfe empfangen.

Ich führe einen gemeinsamen Haushalt mit meiner 11-jährigen Tochter, nicht jedoch mit meinem Ehemann. Er war und ist in meiner Wohnung nicht gemeldet und allein schon wirtschaftlich erfüllen wir nicht die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Haushalt. Alle Einrichtungsgegenstände gehören mir, alles läuft auf meinen alleinigen Namen und ich komme für alle Rechnungen selbst auf.

Laut § 92 Abs. 2 ABGB Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. sind wir nicht zu einem gemeinsamen Haushalt verpflichtet.

Da mein Mann in unregelmäßigen Abständen psychischen Störungen ausgesetzt ist, die Wochen oder sogar Monate, in schlimmen Fällen auch Jahre anhalten können und der Umstand, dass meine derzeit 11-jährige Tochter im selben Haushalt wohnt wie ich, ist es meinem Mann und mir nicht möglich, in der selben Wohnung zu leben. Diese psychischen Störungen äußern sich in Wahnvorstellungen, Verwirrtheit, Gereiztheit, Streitlust, Kontrollzwang, starker Unruhe, plötzlichen Angstzuständen, Panikattaken, Schlaflosigkeit, Unselbständigkeit, Depression, etc.. Um meine Tochter mit derartig psychischen Entgleisungen nicht zu belasten, sondern sie davor zu schützen - denn bekanntlich entstehen viele psychischen Störungen im Erwachsenenalter durch Traumata in der Kindheit -, sind wir gezwungen, in zwei Wohnungen zu wohnen.

In unmittelbarer Nähe der Wohnung meines Mannes befindet sich die Wohnung seiner Eltern, die ihn während seiner psychischen Episoden betreuen.

Zum Schutz meiner Tochter ist es nicht zumutbar, mit meinem Mann im gemeinsamen Haushalt zu leben und somit trifft § 20 Abs. 1 WWSFG 1989 auf mich und meine Tochter nicht zu, denn wir verwenden ausschließlich diese Wohnung regelmäßig zur Befriedigung unseres dringenden Wohnbedürfnisses. In der Ein-Zimmer-Wohnung meines Mannes, die nur halb so groß ist wie meine, ist ein gemeinsames Wohnen mit Mann und Kind absolut nicht zumutbar. Aus diesem Grund steht mir auch kein 2. Wohnsitz zur Verfügung, wie in der BEGRÜNDUNG angegeben wurde.

Da ich, wie auch mein Mann, die letzte Arbeitsstelle durch psychische Erkrankungen verloren habe und derzeit von AMS-Leistungen abhängig bin, sehe ich mich nicht in der Lage, den von Ihnen im BESCHEID geforderten Betrag zu begleichen. Ich bitte Sie inständig, durch oben genannte BEGRÜNDUNG (die durch fachärztliche Unterlagen beweisbar ist) von der Einstellung und Rückerstattung der Wohnbeihilfe Abstand zu nehmen. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen!“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt:

„Die Antragstellerin bezieht Leistungen vom AMS sowie Alimente für ihr Kind. Am 18.08.2017 hat die Antragstellerin geheiratet, weswegen die Wohnbeihilfe mit 31.08.2017 eingestellt bzw. der Verlängerungsantrag abgelehnt wurde.

Gemäß § 90 Abs. 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Da innerhalb der Lebensgemeinschaft 2 Wohnsitze zur Verfügung stehen, besteht kein ausschließliches, dringendes Wohnbedürfnis am gegenständlichen Objekt. Seitens der MA 50 wird von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen – andernfalls erschließt sich für die Behörde der Grund der Heirat nicht. Die gegenständliche Wohnung wurde nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 errichtet.“

Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:

Die Einsicht ins Zentrale Melderegister hat ergeben, dass der Ehemann der Bf, Herr B. C. sei 06.10.2000 Hauptwohnsitz in Wien, D.-Gasse genommen hat. Vermieter dieser Wohnung ist die Stadt Wien Wiener Wohnen. Die Wohnung verfügt über 40,91 m2 Wohnnutzfläche.

Lt. Sozialversicherungsdaten war Herr B. C. von 01.09.2017 bis 31.1.2018 bei E. F. in Wien angestellt. Er bezog ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 916,70. Das Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen beträgt daher Euro 1.069,48.

Von Februar 2018 bis Juli 2018 bekam er Arbeitslosengeld in Höhe von täglich Euro 28,59. Mitte Juli 2018 wurde das Arbeitslosengeld wegen Krankheit eingestellt.

Die Bf bezieht von Juni 2017 bis Juni 2018 Notstandshilfe in Höhe von Euro 35,57 Taggeld. Für ihre Tochter wird Unterhaltsvorschuss in Höhe von Euro 191,00 angewiesen.

Lt. Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung (Blatt Seite 3 des Behördenaktes) beträgt der geförderte Wohnungsaufwand Euro 303,20.

Lt. Heiratsurkunde vom Standesamt G. Zahl: … hat die Bf am 18.08.2017 Herrn C. B. geheiratet.

Da im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war, entfiel gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid vom 08.08.2017 wurde der Bf und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter für den Zeitraum 01.06.2017 bis 31.05.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 272,67 monatlich zuerkannt. Per 31.08.2017 wurde die Wohnbeihilfe eingestellt und neun Monate á 272,67 Euro zurückgefordert. Dies deshalb da die Bf am 18.08.2017 Herrn C. B. geheiratet hat.

Der Gatte der Bf bewohnt eine 40,91 m2 große Gemeindewohnung.

Herr B. C. brachte von 01.09.2017 bis 31.1.2018 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.069,48 inkl. Sonderzahlungen ins Verdienen. Von Februar 2018 bis Juli 2018 bekam er an Arbeitslosengeld täglich Euro 28,59.

Die Bf bzog von Juni 2017 bis Juni 2018 Notstandshilfe in Höhe von Euro 35,57 Taggeld. Für ihre Tochter wurde Unterhaltsvorschuss in Höhe von Euro 191,00 zuerkannt.

Aus den Daten der Hausverwaltung geht hervor und zuzüglich der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 4a WWFSG 1989 errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand für die gegenständliche 79,20 m2 große Wohnung in Höhe von Euro 316,98.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen.

Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012 zu GZ: 2010/05/0069 ausgeführt hat, sind für die Frage, ob eine Wohnung zu klein ist, die Kriterien des § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 heranzuziehen.

Wie das Höchstgericht weiters in seinem Erkenntnis vom 27.9.2014 zu GZ: 2013/05/0031 ausgeführt hat, ist Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung zu verneinen ist, wenn es gehörig in der anderen Wohnung befriedigt werden kann. Es genügt daher nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist, sondern ob (trotzdem) ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung besteht. Vielmehr muss die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in dieser anderen Wohnung nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch dem Beihilfenwerber zumutbar sein. (GZ: VwGH Ro 2014/05/0001 vom 9.10.2014)

Im gegenständlichen Fall ist es der Rechtsmittelwerberin und ihrer Tochter in der vom Ehemann angemieteten 40,91m2 Wohnung, die beinahe halb so groß ist wie die gegenständliche Wohnung (79,20m2), unzumutbar ihr dringendes Wohnbedürfnis befriedigen zu können. Da schon aus diesem Grund das dringende Wohnbedürfnis anzuerkennen war, war nicht mehr auf die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ehemannes inkl. Gutachten und Befunde einzugehen.

Aufgrund nachfolgender Einkommen errechnet sich gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe LGBl. Nr. 20/2000, nachstehender zumutbarer Wohnungsaufwand. Die Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand ergibt die monatliche Wohnbeihilfe.

II.) Das erkennende Gericht hat folgendes Haushaltseinkommen berücksichtigt: Die Bf á 35,57 Taggeld sohin monatlich Euro 1.067,10; Euro 191,00 Unterhaltsvorschuss für die Tochter und gemäß § 27 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. Euro 1.069,48, monatliches Einkommen von Herrn C. B. abzüglich Richtsatz für Ausgleichszulagenempfänger Euro 844,46 für 2017 ergibt ein Einkommen von Euro 225,02, das dem Haushaltseinkommen hinzuzurechnen ist. Das sohin ermittelte gesamte Haushaltseinkommen beträgt Euro 1.483,12. Nach Abzug der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 errechnet sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.186,50.

Dem daraus errechneten zumutbaren Wohnungsaufwand von Euro 140,33, steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 316,98 gegenüber, weshalb für den im Spruch genannten Zeitraum mit Anrechnung des Einkommens des Gatten gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 176,65 zuzuerkennen war.

III.) Ab Februar 2018 war von einem Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.258,10. Für die Bf monatlich Euro 1.067,10; für die Tochter Euro 191,00 Unterhaltsvorschuss und für den Gatten ist kein Einkommen anrechenbar, da er über ein Taggeld in Höhe von Euro á 28,59 (monatlich 857,70 Euro) verfügte und unter dem Richtsatz für Ausgleichszulagenempfänger für 2018 in Höhe von Euro 863,04 liegt.

Das sohin ermittelte gesamte Haushaltseinkommen beträgt Euro 1.258,10. Nach Abzug der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 errechnet sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.006,48.

Dem daraus errechneten zumutbaren Wohnungsaufwand von Euro 44,31, steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 316,98 gegenüber, weshalb für den im Spruch genannten Zeitraum eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 272,67 zu gewähren war.

IV.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von Euro 480,10 errechnet sich wie folgt: 272,67-176,65=96,02 Euro pro Monat für die fünf Monate, für die bereits zuviel Wohnbeihilfe ausbezahlt wurde. Es handelt sich um jenen Zeitraum, für den bei der Berechnung das Einkommen des Gatten gemäß § 27 Abs. 4 zweiter Satz WWFSG 1989 hinzugerechnet wurde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Die Beschwerde der Bf vom 23.08.2018 gegen den Bescheid der MA 50 vom 14.08.2018 zu GZ: MA 50-…/18 betreffend Abweisung des Antrages vom 19.07.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ist h.a. noch anhängig und wird nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens entschieden werden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.11356.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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