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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der Dr. J in Gablitz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I,
Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. Dezember 1996, Zl. B 241/96, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, ein ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien, stellte mit Schreiben vom 17. Mai 1996 den Antrag, sie gemäß § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im folgenden: Satzung) von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zu befreien. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 10. Juni 1997 die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 11. August 1997, B 430/97, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin befand sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Facharztausbildung und stand als Universitätsassistentin unbestritten in einem unkündbaren, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Ende ihrer postpromotionellen Ausbildung, längstens aber bis 30. November 1998 befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob bei diesem Dienstverhältnis die begehrte Befreiung in Betracht kommt. Die belangte Behörde verneint dies (was allerdings erst in der Gegenschrift in voller Klarheit zum Ausdruck kommt) wegen der Befristung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin; damit liege kein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(versorgungs)genuß aus dem Dienstverhältnis vor. Die Beschwerdeführerin bejaht die strittige Frage, weil das Gesetz lediglich auf das Vorliegen eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft abstelle.
Nach § 78 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1984 ist ein ordentlicher Kammerangehöriger, wenn er den Nachweis darüber erbringt, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 ausübt, auf Antrag von der Verpflichtung nach § 75 (das ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds) zu befreien, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages.(§ 7 Abs. 1 der Satzung in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung enthält eine gleichlautende Regelung.)
Dieser Regelung ist zu entnehmen, daß eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nur dann in Betracht kommen soll, wenn das Kammermitglied anderweitig einen gleichwertigen Ruhe(versorgungs)genuß mit Sicherheit erwarten kann. Das setzt unter anderem ein unkündbares Dienstverhältnis voraus, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruchs auf Ruhe(versorgungs)genuß besteht. Schließt aber bereits die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Befreiung von der Beitragspflicht aus, so kommt eine solche Befreiung umso weniger in Betracht, wenn von vornherein feststeht, daß das Dienstverhältnis vor dem Entstehen eines Anspruches auf Ruhe(versorgungs)genuß aus dem Dienstverhältnis endet. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin auf die Dauer ihrer Facharztausbildung und maximal ein Jahr nach deren Beendigung befristet ist. Die belangte Behörde hat damit zu Recht die begehrte Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds verweigert.
Es kann dahinstehen, ob bei der Sitzung des belangten Beschwerdeausschusses, in welcher der angefochtene Bescheid beschlossen wurde, tatsächlich entsprechend dem § 43 Abs. 1 der Satzung eine rechtskundige Person beigezogen wurde oder nicht. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so wäre der angefochtene Bescheid deshalb allein nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Denn die besagte Bestimmung berührt nicht die Zusammensetzung bzw. Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses, und die Nichtbeiziehung einer rechtskundigen Person bewirkt für sich allein keine Rechtswidrigkeit des Bescheides (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0010).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110205.X00Im RIS seit
11.07.2001