TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/2 LVwG-2019/39/2443-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §8
AVG §17
BauO Tir 2018 §33
BauO Tir 2018 §35 Abs4
BauO Tir 2018 §35 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.10.2019, Zl *****, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Anzeige vom 25.01.2019 an die belangte Behörde wies die AA GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) darauf hin, dass die der Bauwerberin CC erteilte Baubewilligung vom 07.11.2012, Zl *****, infolge verspäteten Baubeginns erloschen wäre. Der Bauwerberin wäre daher der Auftrag zur Beseitigung des auf Gst **1, KG Y, errichteten Flugdaches zu erteilen.

Mit dazu an die Bauwerberin gerichtetem Schreiben vom 06.02.2019 leitete die belangte Behörde in der Folge – auch unter Mitteilung des angezeigten Sachverhalts - unter Zahl ***** ein baupolizeiliches Verfahren ein, als dieses der Ermittlung diente, ob die für die Errichtung des Flugdaches gesetzten Baumaßnahmen infolge zwischenzeitlich abgelaufener Baubewilligung als konsenslos zu betrachten seien und dies damit baupolizeilich zu ahnden wäre.

Am 27.02.2019 und 04.03.2019 gingen bauwerberseitige Stellungnahmen zum Sachverhalt bei der belangten Behörde ein.

Mit E-Mail vom 06.06.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihren Schriftsatz vom 25.01.2019 um Mitteilung, welches Ergebnis die Überprüfung des von ihr angezeigten Sachverhaltes ergeben hätte bzw welche Maßnahmen seitens der Baubehörde ergriffen worden wären.

Am 26.06.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der angezeigte Sachverhalt überprüft und Kontakt mit den ausführenden Firmen hergestellt worden wäre. Es sei bestätigt worden, dass mit Ausführungsmaßnahmen, wenn auch im kleinen Ausmaß, bereits im November 2016 begonnen worden sei und decke sich dies mit der damals eingebrachten Baubeginnsmeldung. Da es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich sei, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stünden und bereits die Errichtung eines kleines Teiles als Baubeginn anzusehen sei, hätten die Ermittlungen zusammengefasst ergeben, dass der Baubeginn rechtzeitig gesetzt worden sei und die Baubewilligung sohin noch nicht erloschen wäre.

Mit E-Mail vom 02.07.2019 forderte die Beschwerdeführerin als Grundstücksnachbarin die Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen oder die Bestätigung, dass ihr anwaltlicher Vertreter in den Bauakt Einsicht nehmen könne.

Am 22.07.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass der Vertreter der benachbarten Grundstückseigentümerin in die Unterlagen betreffend das Baubewilligungsverfahren Einsicht nehmen könne, eine Akteneinsicht in die Unterlagen betreffend Baubeginnsmeldung und das durchgeführte Ermittlungsverfahren betreffend ihre Anzeige könne mangels Parteistellung nicht gewährt werden. Aufgrund des an diesem Tage geführten Telefonats mit DD (angestellter Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin, ha Anm) sei die Anfrage vom 02.07.2019 bereits als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu werten, sodass die bescheidmäßige Erledigung noch folgen werde.

Über beschwerdeführerseits am 16.10.2019 eingegangener Einforderung einer bescheidmäßigen Erledigung erging sodann der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.10.2019, Zl *****, und wurde damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Zahl ***** gemäß § 8 AVG iVm § 33 TBO 2018 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen die Anwendbarkeit des § 33 TBO 2018 eingeschränkt auf Baubewilligungsverfahren vorgehalten, auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO fände die Bestimmung des § 33 TBO 2018 keine Anwendung. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung beziehe sich die Parteistellung nicht auf die im 6. Abschnitt geregelten Verfahren (Baubeginn, Beseitigung konsenslos errichteter Bauten). Sei in dieser Hinsicht einem Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt, könne in solchen Verfahren auch keine Akteneinsicht gewährt werden.

In fristgerechter Beschwerde gegen diesen Bescheid stimmt die Beschwerdeführerin der behördlichen Rechtsmeinung insofern zu, als sich die Parteistellung eines Nachbarn im Sinne des § 33 TBO 2018 nicht auf die im 6. Abschnitt geregelten Verfahren, darunter erfasst unter anderem der Baubeginn, beziehe. Im gegenständlichen Fall ginge es aber nicht um den Baubeginn oder dessen rechtzeitige Anzeige bei der Baubehörde, sondern vielmehr um die Klärung der rechtserheblichen Frage, ob die Baubewilligung gemäß § 35 TBO 2018 bereits erloschen wäre, weil die Bauwerberin nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bzw innerhalb der mit Bescheid vom 11.12.2014, Zl *****, erstreckten Frist mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hätte. Unstrittig falle die Regelung betreffend das Erlöschen der Baubewilligung nicht in den 6. Abschnitt der TBO 2018. Das Erlöschen der Baubewilligung (trotz erstreckter Frist) infolge nicht fristgerechten, sondern erheblich verspäteten Baubeginns habe die Beschwerdeführerin umfassend dargelegt. In der Folge sei lediglich eine behördliche Benachrichtigung ohne Gewährung der Einsicht in den Akt und in die von der Behörde eingeholten Unterlagen/Stellungnahmen ergangen. Der Beschwerdeführerin komme daher ungeachtet der Regelung in § 35 Abs 4 TBO 2018 insbesondere gemäß § 8 AVG iVm § 17 AVG ein Rechtsanspruch, jedenfalls aber ein rechtliches Interesse zu, welche ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren sowie ihr Recht, in den Akt Einsicht zu nehmen, begründen würden, um die maßgebenden Umstände und Unterlagen betreffend das Erlöschen der Baubewilligung einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Es stelle einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Partei im Bauverfahren und als Erstatterin der Anzeige eines rechtserheblichen Sachverhaltes dar, wenn sie ihre (Partei-)Rechte betreffend die Klärung der auch für sie wesentlichen Frage, ob die Baubewilligung in Ermangelung eines rechtzeitigen Baubeginns bereits erloschen wäre, nicht ausüben könne und ihr insoweit ein Akteneinsichtsrecht verweigert werde.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt zu Zahl *****. Einschau gehalten wurde auch in den Bescheid vom 07.11.2012, Zahl ***** (Baubescheid Flugdach), und den Bescheid vom 11.12.2014, Zahl ***** (Verlängerung der Baubeginnsfrist).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt lag aktenkundig vor. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

„§ 8

Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 17

Akteneinsicht

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

….“

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. ….

§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

….

(4) Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs. 3) bzw. die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

….

(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr

a) Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder

….

Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

….“

IV.      Erwägungen:

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist eine Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Zahl *****. Zutreffend konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 02.07.2019 als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren zu werten ist. Dies lässt sich berechtigt rückschließen auf ein Seitens der belangten Behörde mit dem angestellten Rechtsanwalt DD der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin geführtes, diesem Inhalt nach sodann auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenes Telefonat. Die belangte Behörde wies sowohl in ihrer E-Mail vom 22.07.2019 an den Rechtsvertreter als auch in der Bescheidbegründung selbst auf derartigen ermittelten Antragsinhalt hin.

In solcherartiger Deutung sprach die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführerin ab, nähere Ausführungen zur (ebenfalls) begehrten Akteneinsicht traf sie in der Begründung ihres Bescheides. Die Beschwerdeführerin sah sich durch diese Vorgangsweise nicht in ihren subjektiven Rechten bzw in ihrem Antragsumfang verletzt.

Zu folgen ist der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin eine Parteistellung im bezogenen baupolizeilichen Verfahren nicht zusteht. Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass die Tiroler Bauordnung 2018 Nachbarn Parteistellung grundsätzlich lediglich im Rahmen der Führung eines Baubewilligungsverfahrens zuerkennt. Der dazu in § 33 TBO 2018 verwendete Begriff eines Bauverfahrens, in welchem Nachbarn ausdrückliche Parteistellung eingeräumt ist, bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 32 TBO 2018, auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung kein Anwendung. Fehlt eine ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden. Spezielle Regelungen über die Parteistellung von Nachbarn in Baubewilligungsverfahren in diesem Sinne treffen etwa § 35 Abs 4 (Verlängerungsverfahren von Baubewilligungen) und § 53 Abs 5 (bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes). Eine Parteistellung in den amtswegig zu führenden baupolizeilichen Verfahren ist den Nachbarn hingegen durchgängig nicht eingeräumt.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im anhängigen baupolizeilichen Verfahren ausdrücklich über die Vorschrift des § 8 AVG begründet sieht, ist näher auszuführen:

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts (hier: Tiroler Bauordnung 2018) gelöst werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahrens kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt (Legalpartei), ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Die Tiroler Bauordnung 2018 regelt die Parteistellung des Nachbarn ausdrücklich in, an voriger Stelle beschriebener Weise bzw beschriebenem Umfang.

Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf also regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts. Allgemein kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung – eine solche findet sich auch in der Tiroler Bauordnung 2018 nicht - im verwaltungspolizeilichen Verfahren nur dem Adressaten des baupolizeilichen Auftrages bzw des Polizeibefehls, nicht aber Dritten – wie beispielsweise dem Nachbarn, dem Anzeiger oder „Antragsteller“ – Parteistellung, und damit niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde, zu.

(vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 8, RZ 5 ff)

Unter derartigem Titel einer „Erstatterin der Anzeige“ eines rechtserheblichen Sachverhaltes sieht die Beschwerdeführerin nun – dies aber eben fälschlich - ihre Parteistellung begründet. Dabei irrt die Beschwerdeführerin auch zudem in der Hinsicht, als sie dadurch einen Eingriff in ihre Rechtssphäre unter dem Blickwinkel ihrer Parteistellung im Bauverfahren sieht. Gegenständlich ist aber zur bezogenen Zahl ***** nicht ein Bauverfahren (im Sinne eines Baubewilligungsverfahrens), sondern - zum Unterschied davon - ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet.

Der von der Beschwerdeführerin bezogene § 35 TBO 2018 erkennt Nachbarn Parteistellung ausdrücklich (nur) im Umfang seines Abs 4 (dies zudem eingeschränkt auf den Umfang des § 33 Abs 3 bis 6) zu. Nachbarn sind danach berechtigt, in derartigen Verfahren betreffend die Verlängerung von Baubewilligungen – da nämlich die Verlängerung einer Baubewilligung unmittelbar die Rechtsstellung eines Nachbarn berührt – als Partei mitzuwirken. Keine (ausdrückliche) Parteistellung räumt hingegen Abs 7 den Nachbarn ein. Diese Bestimmung regelt vielmehr das (amtswegige) baupolizeiliche Vorgehen im Falle erloschener Baubewilligungen. Dieser im Bezug auf die nachbarrechtliche Parteistellung einschränkende Regelungsumfang entspricht in schlüssiger, durchläufiger Weise der der Tiroler Bauordnung 2018 immanenten Systematik, baupolizeiliche Verfahren als amtswegige Verfahren in Form von Einparteienverfahren einzig mit dem Verpflichteten ohne Beteiligung Dritter zu führen.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Forderung, die maßgebenden Umstände und Unterlagen betreffend das Erlöschen der Baubewilligung einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen zu können, um daraus für sich die Frage klären zu können, ob die Baubewilligung bereits erloschen wäre, vermag hingegen einen ihr als Nachbarin nach der Tiroler Bauordnung 2018 zustehenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz nicht zu begründen. Vielmehr besteht die gesetzlich aufgetragene Konsequenz einer festgestellten erloschenen Baubewilligung wiederum einzig darin, bereits errichtete, nunmehr konsenslos gewordene Bauführungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu sanktionieren, mündet ein allfälliges einschlägiges negatives Ergebnis also einzig in anzuwendenden Instrumenten der Baupolizei.

Vorliegend leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.02.2019 ein auf eine solche Feststellung gerichtetes baupolizeiliches Verfahren ein. In diesem kommt der Beschwerdeführerin aber keine Parteistellung zu. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren wurde damit von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.

Ein Recht auf Akteneinsicht als subjektives prozessuales Recht ist ein Parteienrecht. Vorausgesetzt ist demnach ein Verfahren, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat. Da der Beschwerdeführerin im von ihr eingeforderten Verfahren zu Zahl ***** aber eine Parteistellung nicht zukommt, wurde ihr auch zu Recht die geforderte Akteneinsicht verwehrt.

Festgehalten sei abschließend, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in den Grundstücken **2, **3 und **4 nach der Aktenlage dem zum Flugdach geführten Baubewilligungsverfahren (*****) und dem darauf bezogenen Verlängerungsverfahren (*****) durch Zustellung der Bescheide vom 07.11.2012 bzw vom 11.12.2014 beigezogen wurde.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Schlagworte

baupolizeiliches Verfahren; Akteneinsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.39.2443.1

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten