TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/13 LVwG-2019/34/1154-17

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §32
WRG 1959 §102 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen Spruchpunkt II./A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.4.2019, *****, im Umfang als damit die Bewilligung für die Entsorgung der Niederschlagswässer nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wird, (sonstige Partei: Gemeinde Z, Adresse 2, Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2019,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

In Spruchpunkt II./A des angefochtenen Bescheides vom 17.4.2019 erteilte die belangte Behörde der Gemeinde Z über deren Antrag vom 19.9.2018 die wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgung von Niederschlagswässern gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden „Einreichprojekt zu den geplanten Entwässerungsmaßnahmen“, Projekt-Nr: *****, erstellt von der BB GmbH, datiert mit 22.1.2019.

Abgesehen von Spruchpunkt II./A ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig (vgl Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.12.2019 zu LVwG-2019/34/0053-17).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht (LVwG Tirol) mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung abgewiesen wird. Begründend führt er ins Treffen, durch die Einleitung von Niederschlagswässern in den Bach DD würden in seinem Eigentum stehende Grundstücke vernässt werden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde Z vom 19.9.2018, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 18.2.2019, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8.4.2019, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 10.4.2019, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Aktenvermerk der Richterin über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, wonach die Beschwerde am 21.5.2019 der Post übergeben worden war (vgl OZ 5), diverse Grundbuchsauszüge, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 30.9.2019 (OZ 8), die Mitteilung des Beraters des Beschwerdeführers vom 9.12.2019 (OZ 12), den Aktenvermerk des LVwG Tirol vom 10.12.2019 über das mit einem Vertreter des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung am 10.12.2019 geführte Telefonat (OZ 14), den Aktenvermerk des LVwG Tirol vom 10.12.2019 über das mit einem Mitarbeiter der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht am 10.12.2019 geführte Telefonat (OZ 15), die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.12.2019 samt Auszügen aus dem Wasserbuch (OZ 16) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des von ihm beigezogenen Beraters aus dem Fachbereich Geotechnik, des Bürgermeisters der Gemeinde Z, eines vom Bürgermeister der Gemeinde Z mitgebrachten Mitarbeiters der BB GmbH und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Der Berater des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung einen Auszug aus dem Tiris, datiert mit 10.12.2019 (vgl Beilage ./A zu OZ 16), ein Lichtbildkonvolut (vgl Beilage ./B zu OZ 16), eine Stellungnahmen, datiert mit 7.12.2019 (vgl Beilage ./C zu OZ 16) und eine Stellungnahme, datiert mit 10.12.2019 (vgl Beilage ./D zu OZ 16) vor. Das LVwG Tirol nahm alle angebotenen Beweise auf.

II.      Sachverhalt:

Die Gemeinde Z hat die wasserrechtliche Bewilligung für die im „Einreichprojekt zu den geplanten Entwässerungsmaßnahmen“, Projekt-Nr: *****, erstellt von der BB GmbH, datiert mit 22.1.2018, vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen beantragt. Demnach sind für die Entsorgung der Niederschlagswässer auf dem in Lageplan PlanNr ***** (= „ehemaliges CC-Areal“ im Ortsteil X) Baumaßnahmen auf nicht im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken geplant. Durch die im Einreichprojekt geplanten Maßnahmen erfolgt kein Eingriff in dem Beschwerdeführer bescheidmäßig eingeräumte Wasserbenutzungsrechte oder ihm zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959. In Spruchpunkt II./A des angefochtenen Bescheides, im Umfang als damit die Bewilligung für die Entsorgung der Niederschlagswässer nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wird, bzw im Einreichprojekt ist eine Inpflichtnahme des Beschwerdeführers nicht vorgesehen (vgl OZ 16 S 6).

In Summe sollen 96 l/s Niederschlagswässer in den Bach DD abgeführt werden. Durch die geplanten Entwässerungsmaßnahmen werden die natürlichen Abflussverhältnisse, die vor einer Bebauung stattgefunden haben, wiederhergestellt. Das bedeutet, dass zukünftig die Niederschlagswässer gesammelt, je nach Verunreinigungsgrad gereinigt und retendiert, das heißt zeitverzögert, in den Vorfluter, also den Bach DD, eingeleitet werden. Die Abflussverhältnisse und die Gewässergüte werden durch die geplanten Maßnahmen bedeutend verbessert. Durch die Einleitung von 96 l/s in den Bach DD ergeben sich für die im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden (landwirtschaftlichen) Grundstücke keine negativen Auswirkungen (vgl OZ 16 S 6 und 7).

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffen eine Bachstrecke vor der geplanten Ausleitung der Niederschlagswässer und stehen daher nicht im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt.

IV.      Rechtslage:

1. § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 82/2003, lautet (auszugsweise):

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

2. § 32 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise):

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

„§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

[…]“

3. § 102 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, lautet (auszugsweise):

Parteien und Beteiligte.

„§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]“

V.       Erwägungen:

Für das beantragte Projekt besteht eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 1 und Abs 2 lit a WRG 1959.

§ 102 WRG 1959 regelt die Parteistellung in diesem Verfahren. § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 verweist auf § 12 Abs 2 WRG 1959.

Es reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen, und ist sie nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl 30.9.2010, 2009/07/0001).

Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem grundbücherlichen Eigentum stehende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke würden durch die Einleitung der Niederschlagswässer in den Bach DD vernässt werden, wurde ihm Parteistellung im Verfahren zuerkannt. Gemäß den getroffenen Feststellungen ergibt sich durch die Einleitung von 96 l/s Niederschlagswässern in den Bach DD aber keine negative Auswirkung auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke.

Im gegenständlichen Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Bach DD um ein öffentliches oder ein privates Gewässer handelt. Fakt ist nämlich, dass die Gewässergüte durch die geplanten Maßnahmen nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert, wird.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.9.2011, 2008/07/0098; 27.9.1994, 92/07/0076; 30.9.2010, 2009/07/0001). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Entsorgung Niederschlagswässer; Bewilligung; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.1154.17

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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