Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.12.2019Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
StELG 1983 §13 Abs6Rechtssatz
Auf das Recht einer Behörde gemäß § 13 Abs 6 StELG 1983 (StELG) von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens abzusehen, wenn dessen Zweck auf einfacherer Art erreicht werden kann, besteht für die Parteien kein Rechtsanspruch. Selbst in Fällen, in denen das Einforstungsverfahren durch Bescheid eingeleitet wurde, wäre sowohl der Abschluss eines entsprechenden Übereinkommens als auch die Vorlage von Plänen der Parteien gemäß § 57 StELG zulässig.
Schlagworte
Rechtsanspruch, Vereinfachung, Einleitung eines EinforstungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.53.28.2530.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020