RS Lvwg 2019/12/4 LVwG 53.28-2364/2019, LVwG 53.28-2365/2019

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

ZLG Stmk 1982 §47
ZLG Stmk 1982 §58 Abs1
EO §88 Abs3

Rechtssatz

Das sich auch auf die einem Flurbereinigungsverfahren unterworfenen einzelnen Grundstücke einer Liegenschaft erstreckende zwangsweise Pfandrecht ist mit der Durchführung der Flurbereinigung unvereinbar. Der gemäß § 47 ZLG Stmk 1982 (StZLG) im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwendende § 58 Abs 1 StZLG ordnet nämlich an, dass die Anmerkung (im zugrundeliegenden Flurbereinigungsverfahrens) die Wirkung entfaltet, dass jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss. Daraus ergibt sich ein unauflöslicher Widerspruch dieser Bestimmung mit der Anordnung in § 88 Abs 3 EO, da gegen die als Erwerber anzusehende Partei des Flurbereinigungsverfahrens Exekution geführt und damit der im öffentlichen Interesse erzielte Flurbereinigungserfolg vernichtet werden könnte.

Schlagworte

Flurbereinigungsverfahren, Pfandrecht, Exekution, Unvereinbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.53.28.2364.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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