Entscheidungsdatum
04.12.2019Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
StELG 1983 §13 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der C (D), vertreten durch die D AG, Pgasse, P, diese vertreten durch den E, Hstraße, G, vertreten durch F H, Bstraße, M, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 15.07.2019, GZ: 4-K032-LE/15-2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2019/33 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
„Über Antrag der Mehrheit der Weideberechtigten vom 20.05.2019 wird gemäß §§ 1, 14, 48 und 49 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes – StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983, i.d.F. LGBl. Nr. 139/2013, hinsichtlich der auf der sogenannten A- und Bwaldung, das ist das Grundstück Nr. xx KG X der EZ xy KG X, im Eigentum der C – D, lastenden Einforstungsrechtes, das Einforstungsverfahren eingeleitet.“
In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zusammengefasst im Wesentlichen sachbezogen ausgeführt, dass mit 20.05.2019 die Eigentümer von neun einforstungsberechtigten Liegenschaften den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Trennung von Wald und Weide im genannten Einforstungsgebiet gestellt hätten. Im Zuge einer Begehung durch den Amtssachverständigen zusammen mit Vertretern der Einforstungsberechtigten sowie der D AG sei erhoben worden, dass in dem Weidegebiet, das ein Flächenausmaß von rund 305 ha aufweist, lediglich rund 9 ha Reinweide vorhanden seien. Zur Schaffung von weiteren Weideflächen sei eine Wald-Weide-Trennung beabsichtigt, um eine zeitgemäße Weidewirtschaft betreiben zu können.
In der Beschwerde sieht sich die aus dem Einforstungsrechtsverhältnis verpflichtete Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichteinleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung aufgrund mangelnder Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 13 StELG und mangelnder Begründung und dem „Nichtvorgehen“ nach § 13 Abs 6 StELG verletzt. Die Behörde habe rechtswidrig Feststellungen dahingehend unterlassen, welche Urkunde Grundlage für die Neuregulierung bilde und wieviele Liegenschaften heute berechtigte Realitäten seien. § 13 Abs 1 lit b StELG regle die Voraussetzung der Einleitung des Einforstungsverfahrens im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften durch Antrag mindestens eines Drittels der Eigentümer der Liegenschaften. Die Behörde treffe keinerlei Feststellungen, wie viele berechtigte Liegenschaften auf der sogenannten A- und Bwaldung Weiderechte zustehen und ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach der genannten Bestimmung erfüllt seien. Zudem dürfe gemäß § 13 Abs 3 StELG ein Verfahren für einen Teil der Berechtigten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt würden. In Erfüllung dieser Bestimmung sei es notwendig, dass eine Prognose getroffen werde, ob es zu einer Beeinträchtigung der übrigen Berechtigten oder der Verpflichteten kommt. Eine solche Prognoseentscheidung habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Bei der Beurteilung des Schreibens der Eigentümer von neun einforstungsberechtigten Liegenschaften habe es die Behörde verabsäumt die Bestimmungen des § 13 Abs 6 StELG als Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung in Anwendung zu bringen. Der Abschluss eines Übereinkommens sei ohne förmliche Einleitung des Einforstungsverfahrens aus näher genannten Gründen vorzuziehen. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides seien keine Eintragungen im Grundbuch zu veranlassen und durchzuführen. Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zwecks Abschlusses eines Übereinkommens gemäß § 13 Abs 6 StELG an die belangte Behörde zurückverweisen und wurde die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde angeregt.
Die Eingabe vom 20.05.2019 mit neun Unterschriften, einmal für den Almmeister und achtmal für „die Weideberechtigten“ hat mit dem Betreff „Schaffung einer Reinweide“ folgenden Wortlaut: „Hiermit bitte ich Sie um die Einleitung eines Verfahrens von Wald- Weidetrennung im Weidegebiet der B-alm.“
II. Rechtslage:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.
Gemäß § 13 Abs 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 idF LGBl 2013/139 (StELG), kann der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nach lit b im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften gestellt werden.
III. Erwägungen:
Die Beschwerde ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gerügt wird, dass der belangte Bescheid den Verfahrensgegenstand nicht ausreichend konkretisiert hat. Die Antragsteller haben das Einforstungsgebiet als „Weidegebiet der B-alm“ bezeichnet, wobei die betroffenen Einforstungsrechte in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin EZ xy, KG X in ClNr xx ersichtlich gemacht sind. Mit der Benennung des belasteten Grundstücks im Spruch des angefochtenen Bescheides nach Grundstücksnummer und Grundbuchskörper hat die belangte Behörde den Verfahrensgegenstand entgegen dem Beschwerdevorbringen eindeutig bezeichnet.
Die belangte Behörde hat ausdrücklich „über Antrag der Mehrheit der Weideberechtigten“ das Einforstungsverfahren eingeleitet, was bedeutet, dass das Einforstungsverfahren nicht auf einen Teil der Berechtigten gemäß § 13 Abs 3 StELG beschränkt ist.
Mit dem Einleitungsbescheid sind sämtliche auf diesem Grundstück lastende Einforstungsrechte vom Verfahren betroffen. Für den Fall, dass außer den in der Ersichtlichmachung im Grundbuch der verpflichteten Liegenschaft genannten berechtigten Liegenschaften auf diesem Grundstück weitere Liegenschaften einforstungsberechtigt wären, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen substantiiert die vorliegende Antragsmehrheit zu bestreiten. Ihre Rüge beschränkt sich jedoch nur darauf, dass die Behörde ihre Prüfung der Antragsmehrheit im Bescheid nicht ausreichend dargestellt habe. Die nach § 13 Abs 2 StELG zur Einleitung erforderlichen Antragsmehrheit eines Drittels der Berechtigten ist mit der Beantragung durch die Eigentümer von neun von zwölf einforstungsberechtigten Liegenschaften gesetzeskonform erreicht.
Auf das Recht der Behörde gemäß § 13 Abs 6 StELG dann von der Einleitung des Einforstungsverfahrens abzusehen, wenn dessen Zweck auf einfacherer Art erreicht werden kann, steht keiner Partei ein Rechtsanspruch zu. Selbst nach Einleitung des Einforstungsverfahrens durch Bescheid wäre der Abschluss eines entsprechenden Übereinkommens wie auch die Vorlage von Plänen der Parteien gemäß § 57 StELG zulässig.
Die Einleitung eines Einforstungsverfahrens erfolgt „allgemein“ (§ 49 Abs 1 StELG); ob und welche Regulierungs- oder Ablösungsmaßnahmen vorzunehmen sind, bleibt den Ergebnissen dieses einheitlichen Verfahrens vorbehalten. Ob nun eine Neuregulierung oder Ablösung erfolgt entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird aufgrund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt (vgl. VwGH 28.04.2011, 2009/07/0079). Die Antragsteller können durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren auch nicht auf Teilaspekte beschränken (vgl. VwGH 28.04.2005, 2004/07/0054). Für die etwaige Durchführung einer Wald-Weide-Trennung nach § 24 StELG dürfte aufgrund des Ermittlungsverfahrens für die Größe des Reinweidegebietes sowie die Prüfungen nach § 24 Abs 5 StELG bzw die allenfalls durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ihr amtswegiges Vorgehen unter Aufnahme der Wünsche der Parteien im Sinne des § 52 Abs 1 StELG nach Einschätzung der Agrarbehörde ohnehin verfahrensökonomischer sein. In diesem Sinne kann die Beschwerdevorlage ohne Aufgreifen der Anregung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdevorentscheidung verstanden werden.
Dem Einleitungsbescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte mangels Antrags ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG getroffen werden. Dem steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 EU-Grundrechtecharta entgegen, zumal mit dem Einleitungsbescheid kein Eingriff in geschützte Rechte der betroffenen Parteien erfolgt.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einforstungsverfahren, Antrag, Mehrheit der Weideberechtigten, Teil, Rechtsanspruch, Vereinfachung, Einleitung eines EinforstungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.53.28.2530.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020