Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §78 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des Dr. W W in Wien, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien 13, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien 1, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. September 1997, Zl. B 210/97, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrags, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben der Erstbehörde (des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) vom 28. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß zwei vorangegangene schriftliche Aufforderungen zur Bekanntgabe bzw. Übermittlung der für die Festsetzung des Fondsbeitrags 1995 erforderlichen Zahlen und Belege erfolglos geblieben seien, mitgeteilt, daß nunmehr die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 1995 im Schätzungswege zu ermitteln sei. Unter einem wurden ihm die Schätzgrundlagen und die geschätzten Ansätze für Gehalt, Werbungskosten und Gewinn bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, keinen Gebrauch. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 2. Juli 1997 wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im folgenden: BO) der Fondsbeitrag für das Jahr 1995 mit S 243.298,-- festgesetzt (auf Basis der aus Gehalt, Werbungskosten, Gewinn und entrichtetem Fondsbeitrag mit S 1.539.859,-- geschätzten Bemessungsgrundlage).
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an die belangte Behörde, in der er geltend machte, es sei bereits 1995 eine finanziell äußerst schwierige Situation entstanden, die 1996 zu einer finanziellen Notlage geführt habe. Er ersuchte, ihm den Fondsbeitrag für 1995 zu erlassen. Mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 eine Unterstützungsleistung zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine wirtschaftliche Situation seit 1995 gehe an der Tatsache vorbei, daß es verspätet vorgebracht und damit präkludiert sei. Über die Anträge des Beschwerdeführers auf Nachlaß der Beitragsleistung für 1995 und Gewährung einer Unterstützungsleistung gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 sei zunächst von der Behörde erster Instanz zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe verfehlterweise sein Vorbringen als präkludiert erachtet und sich daher zu Unrecht damit nicht auseinandergesetzt. Andernfalls hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Notlage der Fondsbeitrag für 1995 nachzulassen, jedenfalls aber entsprechend zu ermäßigen sei. Außerdem hätte die belangte Behörde aufgrund entsprechender Ermittlungen erkennen können, daß der Beschwerdeführer als ärztlicher Leiter des
R. Krankenhauses gemäß § 78 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 bzw. § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von der Beitragspflicht befreit sei.
Das letztere Vorbringen geht am Inhalt des angefochtenen Beischeides, der nicht über einen Befreiungsantrag des Beschwerdeführers nach § 78 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 abspricht, vorbei. Es übersieht auch, daß nach dieser Bestimmung eine solche Befreiung nur auf Antrag in Betracht kommt; eine amtswegige Befreiung ist nicht vorgesehen.
Was den begehrten Nachlaß (die Ermäßigung) des Fondsbeitrags 1995 anlangt, ist die belangte Behörde auf das diesbezügliche, erstmals in der Beschwerde an die belangte Behörde unter Hinweis auf einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Nachlaß des Fondsbeitrags 1995 erstattete Vorbringen zu Recht nicht eingegangen. Denn dazu war sie aufgrund ihrer Funktion als Berufungsbehörde mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Nachlaß(Ermäßigungs)begehren, bei dem es sich um eine von der Festsetzung des Fondsbeitrags 1995 verschiedene Sache handelt, (noch) nicht zuständig. Der Beschwerdefall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem mit hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0219, entschiedenen Fall. (Der damalige Beschwerdeführer hatte noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Festsetzung des Fondsbeitrags einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags gestellt; bei dieser Konstellation hielt der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung des Fondsbeitrags allein, ohne gleichzeitige Entscheidung über das Begehren betreffend Ermäßigung des Beitrags, für rechtswidrig.)
Mit Recht hält der Beschwerdeführer die Begründung der belangten Behörde, sein Vorbringen im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei als verspätet präkludiert, für verfehlt. Diese Ansicht findet weder in dem von der belangten Behörde anzuwendenden AVG noch im Ärztegesetz 1984 eine Stütze. Dieser Irrtum führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine wirtschaftliche Notsituation aus einem anderen Grund nicht geeignet war, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen zu lassen.
Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ab 1995 ist nämlich bei der Festsetzung des Fondsbeitrags für dieses Jahr unerheblich. Maßgebend ist insoweit nach Abschnitt IV Abs. 5 BO das Einkommen des drittvorangegangenen Jahres (hier also des Jahres 1992); dieses Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 1995. Dementsprechend sind die Fondsmitglieder nach der genannten Bestimmung verpflichtet, in ihrer Beitragserklärung die entsprechenden Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres anzugeben und ihr Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr beizuschließen. Nur für den (hier gegebenen) Fall, daß der besagten Vorschrift nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, ist gemäß Abschnitt IV Abs. 7 BO die Beitragsvorschreibung nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen vorgesehen. Bei dieser Rechtslage hätte der Beschwerdeführer, um den erstinstanzlichen Bescheid mit Aussicht auf Erfolg bekämpfen zu können, die relevanten Zahlen des Jahres 1992 bekanntgeben müssen. Sein Vorbringen betreffend seine ab dem Jahr 1995 beginnende finanzielle Notlage bildet dafür von vornherein keine taugliche Grundlage. Es ist nur im Zusammenhang mit dem Begehren auf Nachlaß/Ermäßigung dieses (auf der besagten Grundlage ermittelten) Fondsbeitrags von Belang. Wie bereits erwähnt, kam eine Entscheidung darüber durch die belangte Behörde in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde nicht in Betracht.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/94.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110364.X00Im RIS seit
11.07.2001