Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei die Vertretung durch einen bestimmten Rechtsanwalt einer Rechtsanwalts-GmbH mit zahlreichen Rechtsanwälten wünscht, stellt bei dessen Verhinderung keinen Grund dar, eine bereits anberaumte Verhandlung zu vertagen.
Schlagworte
Vertagung, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei, Befangenheit, Vertretung durch einen bestimmten Rechtsanwalt, mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.38.2304.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020