Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs6Rechtssatz
Für den Fall, dass der Antragsteller gegen den abweisenden Bescheid gemäß § 41 Abs 6 BauG Stmk 1995 keine Beschwerde erhebt, sondern stattdessen binnen der offenen Beschwerdefrist ein Gutachten in Auftrag gibt, welches wiederaufnahmerelevante Tatsachen hervorbringt, trifft ihn wegen der unterlassenen Rechtsmittelerhebung ein Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr in Frage kommt. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nämlich nicht den Zweck, die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens, Verschulden, Beschwerdefrist, Rechtsmittel, Einholung eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.38.2310.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020