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21/02 Aktienrecht;Norm
AktG 1965 §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in E, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. April 1996, Zl. UVS 303.13-1/96-42, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1996 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von fünf Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in E zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die slowenischen Staatsangehörigen M (geboren 16.8.1973) und S (geboren 23.1.1971) sowie den mazedonischen Staatsangehörigen P (geboren 24.2.1970) am 1. September 1993 und den slowenischen Staatsangehörigen F (geboren 11.10.19973) am 31. August 1993 und am 1. September 1993 sowie den rumänischen Staatsangehörigen D (geboren 28.12.1965) im Zeitraum 18. August 1993 bis 1. September 1993 in Aibl beim Sägewerk als Helfer beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer wegen der unberechtigten Beschäftigung der Ausländer R, P und D drei Geldstrafen von jeweils S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 18 Stunden), hinsichtlich des unberechtigt beschäftigten Ausländers P eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt und in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz hinsichtlich des unberechtigt beschäftigten Ausländers D festgesetzte Geldstrafe auf S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bzw. der darauf entfallende erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 3.000,-- herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür nicht unangemessen hoch bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die zu den angelasteten Tatzeiten im Sägewerk Aibl bei Sägearbeiten eingesetzt gewesenen Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft mbH beschäftigt worden seien. Sie hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargestellt, welche Erwägungen sie - auf Grund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu der Einsicht kommen ließen, daß diese Ausländer nicht dem in Slowenien in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung etablierten Unternehmen mit dem Firmenwortlaut "B, export- import d.o.o." als Dienstnehmer zuzuordnen seien und aus welchen Erwägungen diese Ausländer nicht von der erstmals mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 1996 "in Diskussion gebrachten" Kommanditgesellschaft mit dem protokollierten Firmenwortlaut G, Eibiswald beschäftigt worden seien.
Der Beschwerdeführer rügt diese Beweiswürdigung im wesentlichen mit dem Vorbringen, die Beweisergebnisse anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1996 hätten "mehr oder weniger eindeutig ergeben", daß die beschäftigten Ausländer "im Tätigkeitsbereich der KG und nicht in jenem der GesmbH eingesetzt wurden". Ob der Produktionsleiter S oder der langjährig im Unternehmen tätige Sägewerksarbeiter F von einer "betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Überlegungen erfolgen Aufspaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit gewußt haben oder nicht", könne keine Rolle spielen. Die Einkäufer und die Sägewerksarbeiten seien Arbeitnehmer der GesmbH gewesen; diesen Sägewerksarbeitern sei das Verschneiden des gesamten Holzes oblegen. Das grob verschnittene Holz sei entsprechend der einlangenden Aufträge für den Vertrieb fertiggestellt worden; dafür seien F und die in seinem Umfeld beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt worden. Diese Arbeitnehmer und demnach auch die zu den vorgeworfenen Tatzeiten beschäftigt gewesenen Ausländer seien somit im Vertrieb tätig gewesen. Aus der Tätigkeit an der Säge sei nicht pauschal zu folgern, daß dieser Mitarbeiter als Sägewerksarbeiter einzustufen sei.
Vor dem Hintergrund dieses Beschwerdevorbringens ist nicht zu erkennen, daß die hinsichtlich der verneinten Zuordnung der Beschäftigung der Ausländer zu der vom Beschwerdeführers ins Treffen geführten Kommanditgesellschaft von der belangten Behörde angestellten Erwägungen denkunmöglich oder unschlüssig wären. Der Beschwerdeführer läßt bei seinen Ausführungen außer acht, daß das für die Verwirklichung des Tatbildes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) wesentliche Sachverhaltselement der Beschäftigung nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen war (vgl. § 2 Abs. 4 AuslBG). Solcherart kommt es aber bei der Beurteilung dieses Sachverhaltselementes nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Rechtsform die Tätigkeit eines Ausländers, der in einem Abhängigkeitsverhältnis verwendet wird, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, formal gekleidet wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0169, und vom 15. April 1998, Zlen. 95/09/0174, 0181). Auch für die Beurteilung der - notwendigerweise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden - Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Demnach kommt im Beschwerdefall aber dem Umstand keine erhebliche Bedeutung zu, in welcher Buchhaltung (der GmbH oder der KG) die verwendeten Ausländer aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen als Dienstnehmer formal geführt wurden bzw. auf wessen Rechnung "Aufwandentschädigungen" in formaler Hinsicht ausbezahlt wurden. Diese in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 1996 vorgebrachten Gesichtspunkte bzw. die damit behaupteten internen Zuständigkeiten und Aufgabenteilungen zwischen den rechtlich selbständigen, aber gesellschaftsrechtlich verbundenen und zu wirtschaftlichen Zwecken unter der einheitlichen Leitung des Beschwerdeführers zusammengefaßten Unternehmen (vgl. insoweit auch sinngemäß § 115 GmbHG und § 115 Aktiengesetz 1965 sowie die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 5 AÜG) konnten als bei der Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG rechtlich unerhebliche Sachverhaltselemente außer Betracht gelassen werden. Es bildete daher auch keinen für den Ausgang des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens relevanten Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde zu diesem Thema angebotene Beweismittel (Einvernahme des Mitarbeiters des Masseverwalters und Einsicht in den Akt des Konkursgerichtes) nicht aufgenommen hat.
Zu diesen Erwägungen kommt, daß dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 22. April 1996 (als Beilage ./B) selbst vorgelegten Bericht des Masseverwalters der (Gemeinschuldnerin) protokollierte Firma G KG zu entnehmen ist, daß dieses Unternehmen im Zusammenwirken mit seiner "Schwesterfirma G GesmbH" stand und als Besitzgesellschaft das betriebliche Anlagevermögen an diese Schwesterfirma vermietete bzw. verpachtete. Da diese Miet- bzw. Pachtzinseinnahmen die Haupteinkunftsquelle der KG waren, war diese in wirtschaftlicher Hinsicht vom wirtschaftlichen Wohlergehen der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft mbH abhängig. Die enormen wirtschaftlichen Probleme der genannten Gesellschaft mbH führten dazu, daß die Miet- bzw. Pachtzinsforderungen der KG nicht bedient werden konnten und solcherart Rückstände im Ausmaß von mehr als 10 Mio Schilling entstanden. Im Hinblick auf die Personenidentität in der Geschäftsführereigenschaft der KG und der Gesellschaft mbH sei es - wie der Masseverwalter ausführte - zu keiner klagsweisen Geltendmachung der Zinsrückstände gekommen. Dem Beschwerdevorbringen ist des weiteren zu entgegnen, daß der Zeuge S unter anderem vor der belangten Behörde ausgesagt hat, daß er den Ausländern den Stundenlohn ausbezahlt habe, "für welche Firma - GesmbH oder KG - diese Zahlungen in weiterer Folge im Büro verbucht wurden, weiß ich nicht". Dieser Zeuge - der laut seiner Aussage vom 24. Jänner 1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen damals als Produktionsleiter bei der G GmbH tätig war - hat in dieser Aussage angegeben, daß er den Ausländern (bzw. im Wege eines der deutschen Sprache mächtigen Ausländers an die übrigen) Arbeitsanweisungen erteilte und diese Ausländer die gleichen Arbeitszeiten einzuhalten hatten, "wie die übrigen, mir unterstellte Belegschaft". Diese Darstellung wird auch von dem als Zeuge vernommenen Sägearbeiter R bestätigt. Der Zeuge R beantwortete die Frage nach der Aufgabenverteilung zwischen der GesmbH und der KG dahingehend: "Für mich war das alles das gleiche".
Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, mit welchen finanziellen Mitteln die Kommanditgesellschaft angesichts der unbezahlt gebliebenen (jedoch ihre Haupteinkunftsquelle darstellenden) Zinsforderungen die behaupteten "Aufwandsentschädigungen" an die Ausländer hätte bestreiten können, und aus welchen Erwägungen die in der Beschwerde behauptete Zuordnung der Ausländer zum Vertrieb der Kommanditgesellschaft mit der gegenteiligen Aussage des Zeugen S, aus der sich die Einordnung und Unterordnung der Ausländer in den Betrieb der GesmbH ergibt, in Einklang gebracht werden könnte.
Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer somit keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Spruch des Straferkenntnisses sei unrichtig, weil die von ihm vertretene Gesellschaft nicht Arbeitgeberin der unberechtigt beschäftigten Ausländer gewesen sei, entbehrt demnach der sachlichen Grundlage.
Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift vom 22. April 1996 (siehe Seite 3) gab der Beschwerdeführer sein Einkommen als Geschäftsführer der G GesmbH mit S 26.000,-- an. Die Behauptung in der Beschwerde, das Einkommen des Beschwerdeführers betrage nur S 17.000,-- ist demnach aktenwidrig.
Insoweit dem Beschwerdeführer die hinsichtlich des unberechtigt beschäftigten rumänischen Staatsangehörigen verhängte (höhere) Geldstrafe unverständlich erscheint, genügt es auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach der rumänische Staatsangehörige über einen (im Vergleich zu den anderen Ausländern längeren) Zeitraum von 14 Tagen gegen Bezahlung eines Stundenlohnes von nur S 50,-- für körperlich schwere Arbeiten ohne soziale Absicherung im Krankheitsfall (Ausschluß von einer medizinischen Versorgung) "ausgenutzt" wurde.
Die gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die nachvollziehbar begründeten Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 96/09/0033, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090220.X00Im RIS seit
07.08.2001