RS Lvwg 2020/1/30 LVwG 40.38-2310/2019

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs6
BauG Stmk 1995 §41 Abs3
AVG §69 Abs3
AVG §69 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ist die Behörde in einem Verfahren nach § 41 Abs 6 BauG Stmk 1995 aufgrund der für das verfahrensgegenständliche Grundstück erteilten Baubewilligung von einer konsentierten baulichen Anlage ausgegangen, ohne diesbezügliche fachliche Ermittlungsergebnisse einzuholen, trifft sie daran ein Verschulden, wenn nach Abschluss des Verfahrens hervorkommt, dass es sich bei der baulichen Anlage um ein „aliud“ handelt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Dieses Verschulden der Behörde steht einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen, da dieses nicht dazu dient, von der Behörde schuldhaft unterlassene Ermittlungsschritte nachzuholen.

Schlagworte

Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Verschulden der Behörde, unterlassene Ermittlungsschritte, baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.38.2310.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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