Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs6Rechtssatz
Ist die Behörde in einem Verfahren nach § 41 Abs 6 BauG Stmk 1995 aufgrund der für das verfahrensgegenständliche Grundstück erteilten Baubewilligung von einer konsentierten baulichen Anlage ausgegangen, ohne diesbezügliche fachliche Ermittlungsergebnisse einzuholen, trifft sie daran ein Verschulden, wenn nach Abschluss des Verfahrens hervorkommt, dass es sich bei der baulichen Anlage um ein „aliud“ handelt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Dieses Verschulden der Behörde steht einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen, da dieses nicht dazu dient, von der Behörde schuldhaft unterlassene Ermittlungsschritte nachzuholen.
Schlagworte
Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Verschulden der Behörde, unterlassene Ermittlungsschritte, baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.38.2310.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020