Entscheidungsdatum
20.11.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Ab1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AJ 12, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 8.2.2019, Zahl xxx,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 8.2.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, ein Parteienvertreter habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten wie die Versäumung von Fristen durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit sei das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und machte als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Als Begründung führte er zusammengefasst aus, neben der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Kanzeleileiterin sei deren Einvernahme sowie die Einvernahme des Rechtsvertreters als Auskunftsperson beantragt worden; diese hätten erklären können, dass ein entsprechendes Kontrollsystem stattgefunden habe, weil am nächsten Tag bei der Kontrolle der abgefertigten Postsendungen aufgefallen sei, dass der Einschreibnachweis für das einzubringende Rechtsmittel nicht vorhanden war.
Entgegen der Rechtsansicht der belangen Behörde würde es die Sorgfaltspflichten eines Rechtsvertreters massiv überspannen, jegliche Art von manueller Tätigkeit von zuverlässigen Mitarbeitern überwachen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei an berufliche Parteienvertreter zwar ein hoher Sorgfaltsmaßstab zu stellen, ein Rechtsanwalt sei jedoch sehr wohl befugt, die näheren Umstände der Postaufgabe von Schriftstücken, das Kuvertieren von zugehörigen Beilagen sowie das Beschriften der Kuverts verlässlichen Kanzleiangestellten alleine zu überlassen. Auch die Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist, wie dies bei Rechtsanwälten üblich sei, könne einem Rechtsanwalt, sofern ihn die organisatorische Vorsorge zur Wahrung der Frist trifft, nicht als Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden. Eine Überwachung von erfahrenen Kanzleimitarbeitern auf Schritt und Tritt sei nicht erforderlich.
Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten seien dem Rechtsanwalt zuzurechnen und ermöglichen dann, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Kontrolle der Termine und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung der betroffenen Kanzleiangestellten unterlaufen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stelle für den Rechtsanwalt dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihm selbst im gegebenen Zusammenhang nicht eine leichte Fahrlässigkeit unterlaufen sei.
Im gegenständlichen Fall habe der ausgewiesene Rechtsvertreter seine langjährige, zuverlässige Kanzleileiterin angewiesen, noch am selben Tag den Rechtsmittelschriftsatz per Einschreiben an die belangte Behörde zu versenden und darüber hinaus sogleich am Folgetag die von ihm aufgetragenen Erledigungen kontrolliert und sei ihm sofort das Fehlen des Einschreibnachweises aufgefallen. Die daraufhin angesprochene Kanzleileiterin habe ihm erschrocken mitgeteilt, auf die Versendung des Rechtsmittelschriftsatzes (aufgrund einer privaten Ausnahmesituation wegen der Erkrankung der Tochter) vergessen zu haben. Dies sei der Kanzleileiterin noch nie passiert und stelle höchstens einen minderen Grad des Versehens für den Anwalt dar, zumal eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe auch tatsächlich ausführe, einem Rechtsanwalt nicht zumutbar sei.
Die belangte Behörde hätte daher dem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben und die Beschwerde als rechtzeitig werten müssen. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie allenfalls zur weiteren Beweisaufnahme, weiters der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag vom 30.7.2018 Folge gegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 21.6.2018 bewilligt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen
Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 21.6.2018, Zahl xxx, wurde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten laut dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Zustellnachweis am 26.6.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 24.7.2018.
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wies die Kanzleileiterin am 24.7.2018 kurz nach Mittag an, "aus Vorsichtsgründen" den Beschwerdeschriftsatz nicht wie bei früheren Eingaben im Verfahren per Telefax oder per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung zu übermitteln, sondern zur Post zu bringen und per Einschreiben zu versenden. Laut Beschwerdevorbringen sei ein rund einen Monat zuvor in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren am letzten Tag der Frist per E-Mail an die Behörde gesandter Schriftsatz als verspätet angesehen worden, weil dieser außerhalb der Amtsstunden eingelangt sei. Da dem Rechtsvertreter die genauen Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung nicht bekannt gewesen sind, veranlasste er aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit die Einbringung des Schriftsatzes per Post. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes, Unterfertigung und Erteilung der Anweisung zum Versenden verließ der Rechtsvertreter die Kanzlei. Am nächsten Tag sprach er bei Durchsicht der abgefertigten Akten die Sekretärin auf den fehlenden Einschreibnachweis an, diese teilte dem Rechtsvertreter daraufhin mit, dass sie übersehen habe, die Sendung zur Post zu bringen. Dies sei ihr aufgrund einer privaten "Ausnahmesituation" wegen einer Erkrankung ihres Kindes und aufgrund des Umstandes, dass das Versenden von Schriftstücken seit geraumer Zeit überwiegend per E-Mail oder per Fax erfolgt sei, entfallen.
Dieser Sachverhalt war der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen und stützten sich die Feststellungen auf den im Akt der belangten Behörde vorhandenen Zustellnachweis des Straferkenntnisses (Rückschein), das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Kanzleileiterin.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl zB VwGH vom 8.9.2000, 98/19/0167; 19.4.2001, 99/06/0036). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit, Vorsicht und Voraussicht nicht erwarten konnte (zB VwGH vom 25.3.1976, Slg 9024A; 26.6.1985, 83/03/0134; 22.9.1992, 92/04/0194 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH vom 28.2.1974, 1700/73) bzw dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (zB VwGH vom 10.10.1991, 91/06/0162).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1331 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (zB VwGH vom 26.11.1992, 92/06/0222; 10.2.1994, 94/18/0038). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (siehe Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz. 580; vgl auch zB VwGH vom 28.4.1994, 94/16/0066; 15.12.1995, 95/17/0469; 2.9.1998, 98/12/0173).
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist trifft das Verschulden des Parteienvertreters die Partei; ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (zB VwGH 2.10.1989, 89/04/0049). Grundsätzlich schließt ein Verschulden (allein) einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten einer Partei die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei nicht aus (VwGH vom 25.3.1976, Slg 9024 A/1976). Das Versehen einer Kanzleimitarbeiterin ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die vertretene Partei) allerdings nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen ist (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1067, Anm. 3a; vgl auch VwGH vom 19.1.1977, 1212/76, Slg 9226 A/1977; 3.4.1979, 3221/78; 28.6.1989, 88/16/0122; 25.9.1990, 90/08/0149). Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne dass ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts hinzugetreten wäre (zB VwGH vom 21.6.1988, 87/07/0049).
Ein Rechtsanwalt muss nach ständiger Judikatur die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (zB VwGH vom 8.11.1988, 88/11/0159; 22.3.1991, 91/10/0018). Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters geeignet sind, eine Fristversäumung auszuschließen (vgl zB VwGH vom 5.11.1997, 97/21/0673; 25.5.2000, 99/07/0198).
Ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsgemäß eingerichteten Kanzleibetrieb kann sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung etwa über die Eintragung einer Frist im Fristenvormerk auch tatsächlich befolgt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes kann nicht schon darin gelegen sein, dass ihm zum Beispiel eine weisungswidrige Vorgangsweise der Kanzleileiterin nicht zur Kenntnis gelangt ist. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung vielmehr nur, ob der Rechtsanwalt überhaupt wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle einer Fehlleistung eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl dazu zB VwGH vom 30.9.1986, 86/04/0072; 24.11.1986, 86/10/0169; 25.10.1994, 94/07/0003).
Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann und die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe auch tatsächlich ausführt, diesem nicht zumutbar ist (VwGH vom 19.9.191, 91/06/0067; 25.8.1994, 94/19/0019; 19.9.2013, 2013/15/0248) und deshalb Fehler durch zuverlässige Angestellte einer Kanzlei im rein manipulativen Bereich zur Wiedereinsetzung führen können (zB VwGH vom 20.11.2012, 2012/13/0105; 16.12.2008, 2008/16/0140).
Dennoch hat der Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass dies nur dann zutrifft, wenn ein Kontrollsystem besteht, um solche Fehler zu verhindern (vgl zB VwGH vom 19.4.2006, 2006/13/0050; 19.10.2017, Ra 2017/16/0101). In einer Rechtsanwaltskanzlei sind Kontrollen (etwa anhand der Aufgabescheine rekommandierter Sendungen) vorzusehen, ob zur Postaufgabe bestimmte Sendungen auch tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden. Die ausdrückliche Anweisung gegenüber den stets zuverlässigen Kanzleimitarbeitern, einen Schriftsatz noch am selben Tag rekommandiert aufzugeben, genügt nicht (VwGH vom 26.2.2004, 2003/15/0145). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist demnach gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit nicht als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl zB VwGH vom 15.12.2009, 2009/18/0353; 8.9.2010, 2010/08/0149; 29.5.2015, Ra 2015/08/0013; 18.9.2017, Ra 2017/11/0234; 25.7.2019, Ra 2017/22/0161).
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten zwar die Anweisung erteilt, den Beschwerdeschriftsatz noch am selben Tag zur Post zu geben, weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde jedoch dargelegt, worin ein vom Höchstgericht gefordertes Kontrollsystem gelegen sein soll. Es wurden keine Maßnahmen angeführt, die geeignet sind, im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass am Folgetag – sohin am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist – dem Rechtsvertreter bei Durchsicht der Erledigungen aufgefallen ist, dass der Einschreibnachweis fehlt. Mit diesem Hinweis vermag der Beschwerdeführer ein geeignetes und wirksames Kontrollsystem im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht aufzuzeigen. Das Vorliegen eines solchen Organisationsmangels stellt ein den bloß minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar (VwGH vom 30.1997, 96/02/0608; 6.3.2008, 2007/09/0332).
Im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen und der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war – nachdem vom erkennenden Gericht das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen und dieses der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist – gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entbehrlich.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht weder von der dargestellten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abweisung Wiedereinsetzungsantrag, unterlassene Postaufgabe durch Kanzleileiterin, kein KontrollsystemAnmerkung
ao Revision; VwGH vom 5.2.2020, Ra 2020/02/0019-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2182.3.2.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020