RS Lvwg 2019/11/14 LVwG-AV-802/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Allfällige (befürchtete) Abweichungen vom eingereichten Projekt sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und sind die sich aus einem konsenswidrigen oder den Konsens überschreitenden Betrieb ergebenden Immissionen im Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Zwischenlagerung; Nachbar; Gefährdung; Belästigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.802.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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