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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Klaus F in S, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. September 1996, Zl. 15/104-6/1996 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5. Dezember 1996, Zl. 15/104-7/1996), betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird - soweit sie die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft - als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1996 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig befunden und dafür mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft sowie unter dem Spruchpunkt 3) der Begehung von 16 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG für schuldig befunden und dafür - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - mit 16 Geldstrafen von jeweils S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils ein halber Tag) bestraft. Der angefochtene Bescheid enthält (als Abs. 3) folgenden Ausspruch über die Kosten: "Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Punktes 1) mit 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,--, ... und hinsichtlich des Punktes 3) mit 16 x S 50, das sind S 800,-- festgesetzt."
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 wurde der Wortlaut des Kostenausspruches (Absatz 3) des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG dahingehend berichtigt (ergänzt), daß nach Punkt 3) die Worte "die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens" eingefügt werden.
Gegen diesen, die Bestrafung nach dem AuslBG betreffenden Teil des Bescheides richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 96/09/0356 protokollierte Beschwerde.
Hinsichtlich der Bestrafung unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wegen Übertretung des ASVG wurde die Behandlung der zur hg. Zl. 96/08/0326 protokollierte Beschwerde gemäß § 33a VwGG mit Beschluß vom 17. Dezember 1996 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Spruchpunkte 1) und 3) des angefochtenen Bescheides in dem Recht verletzt, nicht der ihm damit angelasteten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt, wegen der ihm unter Spruchpunkt 3) vorgeworfenen Taten nicht 16-fach bestraft und hinsichtlich des Spruchpunktes 3) nicht zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet zu werden. Er beantragt im Rahmen seiner gegen den gesamten Bescheid gerichteten Beschwerde unter anderem auch die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Bestrafung nach dem AuslBG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie die Bestrafung nach dem AuslBG betrifft, erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an den ihm zur Last gelegten Übertretungen des AuslBG mit dem Vorbringen, er habe Herbert Scheiber mit der im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Vollmacht vom 23. Februar 1995 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Die Entscheidung der belangten Behörde leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil diese Übertragung der Verantwortlichkeit nicht als gültig beurteilt worden sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Die mit "Vollmacht" bezeichnete Urkunde vom 23. Februar 1995, die im Akt liegt, hat folgenden Wortlaut:
"Herr Klaus F, Inhaber des Hotel T in S, bevollmächtigt und beauftragt nunmehr auch schriftlich Herrn Herbert S, Umhausen, in allen Angelegenheiten wegen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer etc. nach außen hin zu vertreten. Diese Vollmacht gilt als Übertragung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes.
Es wird hiebei insbesondere darauf verwiesen, daß Herr Herbert S diese Tätigkeit bereits seit mehr als 20 Jahren ausgeübt hat. Herr S nimmt diese Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hiemit an. Diese Vollmacht gilt auch hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten gegenüber der Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern."
Diese Urkunde ist von Herbert S und vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Zu den Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muß, um als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden zu können, zählt unter anderem die Einräumung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abgegrenzten Bereich. Diese Anordnungsbefugnis ist nur dann dem Gesetz entsprechend, wenn sie dem verantwortlichen Beauftragten ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit muß der verantwortliche Beauftragte in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0464, in Slg. N.F. Nr. 13.652/A). Die im § 9 Abs. 4 VStG normierte Voraussetzung der entsprechenden Anordnungsbefugnis trägt damit dem Verschuldensprinzip (§ 5 VStG) im Verwaltungsstrafrecht Rechnung (vgl. auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage 1995, Randzahlen 770 und 777). Ausgehend vom Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vollmacht vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, dem solcherart Bevollmächtigten (Herbert S) sei keine entsprechende Anordnungsbefugnis im Betrieb des Beschwerdeführers eingeräumt worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Anders als in Beschwerdefällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer (inhaltlich ausreichend zugewiesenen) Anordnungsbefugnis ausging (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0171, vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0267, vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0035, und vom 4. Juli 1989, Zl. 88/08/0212) fehlt in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden "Vollmacht" der geringste Anhaltspunkt dafür, daß dem Bevollmächtigten eine Ermächtigung, Berechtigung oder Befugnis dahingehend zugewiesen wird, Maßnahmen zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften vorzukehren oder Anordnungen im Betrieb des Beschwerdeführers zu treffen. Der nur mit Vertretungsmacht "nach außen" betraute Bevollmächtigte hatte demnach keinen Einfluß auf die Einhaltung des AuslBG im Unternehmen des Beschwerdeführers. Daß der Beschwerdeführer dem Bevollmächtigten eine entsprechende Anordnungsbefugnis in seinem Unternehmen zugewiesen habe, wird auch in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist somit beim Beschwerdeführer geblieben. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht zur Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches (hinsichtlich der Spruchpunktes 1) und 3) gelangt.
Den gegen die Strafbemessung (wegen des Tatbestandes nach § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG) gerichteten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß der Gesetzgeber schon durch die seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 gewählte (geänderte) Umschreibung der Tatbestände des § 28 AuslBG im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß hinsichtlich der Tatbestände der gesamten Bestimmung des § 28 AuslBG eine Verwaltungsübertretung je unerlaubt beschäftigten Ausländer begangen wird, für die jeweils gesondert eine Strafe festzusetzen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, Zl. 95/09/0108, und vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0151). Durch die Novellen BGBl. Nr.450/1990 und BGBl. Nr. 19/1993 hat der Gesetzgeber unter Aufrechterhaltung der genannten Umschreibung dem § 28 Abs. 1 AuslBG unter der Ziffer 4 weitere Tatbestände hinzugefügt. Auch hinsichtlich dieser Tatbestände muß daher davon ausgegangen werden, daß eine Verwaltungsübertretung je unerlaubt beschäftigten Ausländer begangen wird. Der belangten Behörde kann daher - ausgehend vom dargelegten normativen Gehalt des § 28 Abs. 1 AuslBG - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zufolge § 22 VStG für jede Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG eine Strafe über den Beschwerdeführer verhängt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 3 getroffene Kostenentscheidung als rechtswidrig im Sinne von § 65 VStG rügt, beruhte diese Unrichtigkeit auf einem unkorrigierten Schreibfehler, den die belangte Behörde mit dem (unangefochten gebliebenen) Bescheid vom 5. Dezember 1996 berichtigt hat. Dem Beschwerdeführer wurden demnach hinsichtlich des Spruchpunktes 3) verminderte Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, jedoch keine Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt.
Die Beschwerde erweist sich somit - soweit sie die Bestrafung nach dem AuslBG betrifft - als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090356.X00Im RIS seit
20.11.2000